Petition

Er befasst sich mit den von den Bürgern an ihn herangetragenen Wünschen, Anliegen und Vorschlägen (Bürgeranliegen). Im Rahmen dieser Aufgabe hat er insbesondere auf die Beseitigung bekannt gewordener Mängel hinzuwirken. Darüber hinaus obliegt ihm die Bearbeitung aller ihm zugeleiteten Auskunftsbegehren und Informationsersuchen. Er wirkt auf eine einvernehmliche Erledigung der Bürgeranliegen und die zweckmäßige Erledigung sonstiger Vorgänge hin. Der Bürgerbeauftragte kann auch von sich aus tätig werden.

(2) Die Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 erstreckt sich auf

1. Bürgeranliegen nach Absatz 1 Satz 2, die keine Petitionen im Sinne des § 1 Thüringer Petitionsgesetz sind,

2. sonstige Vorgänge außerhalb eines Petitionsverfahrens, soweit Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße oder unzweckmäßige Behandlung von Bürgerangelegenheiten durch Stellen bestehen, die der parlamentarischen Kontrolle des Landtags unterliegen und

3. Auskunftsbegehren und Informationsersuchen nach Absatz 1 Satz 4 (3) Dem Bürgerbeauftragten zugeleitete Angelegenheiten, die Petitionen im Sinne des § 1 darstellen, leitet der Bürgerbeauftragte an die zuständige Stelle oder den Landtag weiter, soweit er nicht nach Absatz 1 Satz 4 zuständig ist.

(4) Der Bürgerbeauftragte unterstützt den Petitionsausschuss des Thüringer Landtags bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und befasst sich mit Prüfaufträgen, die ihm nach § 8 Abs. 2 erteilt werden. Der Bürgerbeauftragte unterrichtet den Petitionsausschuss monatlich schriftlich über seine Arbeit.

(5) Der Bürgerbeauftragte nimmt an den Sitzungen des Petitionsausschusses teil. Er kann an den Sitzungen des Thüringer Landtags und seiner Ausschüsse teilnehmen. Für die Teilnahme an Ausschusssitzungen gilt § 112 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags entsprechend.

§ 2:

Eingaberecht:

(1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen unmittelbar schriftlich oder mündlich an den Bürgerbeauftragten zu wenden.

(2) § 3 gilt entsprechend.

§ 3:

Grenzen des Befassungsrechts:

(1) Der Bürgerbeauftragte sieht von einer sachlichen Prüfung ab, wenn

1. sie einen Eingriff in ein schwebendes gerichtliches Verfahren oder die Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung bedeuten würde,

2. es sich um ein rechtskräftig abgeschlossenes gerichtliches Verfahren handelt und eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder eine Abänderung der gerichtlichen Entscheidung bezweckt wird,

3. es sich um eine Angelegenheit handelt, die Gegenstand eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ist, oder

4. das vorgetragene Anliegen bereits Gegenstand eines Petitionsverfahrens nach Artikel 14 der Verfassung des Freistaats Thüringen ist oder war.

(2) Der Bürgerbeauftragte kann von einer sachlichen Prüfung eines Bürgeranliegens absehen, wenn dieses

1. nicht mit dem Namen oder der vollständigen Anschrift versehen oder unleserlich ist,