Wie viele Anlagen mit welcher Leistung wurden bisher in Thüringen auf Ackerland

Januar 2010 hat folgenden Wortlaut:

Der Thüringer Bauernverband äußerte sich in den letzten Wochen mehrfach kritisch gegenüber Vorhaben, wertvolle Landwirtschaftsflächen für Photovoltaikanlagen auszuweisen. In Erfurt beispielsweise soll es sich um Planungen für rund 300 ha handeln. Ein Beitrag in der Bauernzeitung (50. Woche 2009) widmet sich ebenfalls dieser Thematik. Der Bauernverband befürwortet stattdessen das Überspannen von Brachen, anderen bereits bebauten Flächen oder auch von rekultivierten Deponien. Dass alternative Flächen für die energetische Nutzung zur Verfügung stehen, zeigt der Anschluss eines Solarparks auf einer ehemaligen Wismuthalde bei Ronneburg ans Energienetz im Dezember 2009.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zur Errichtung von Solaranlagen auf Landwirtschaftsflächen?

2. Wie viele Anlagen mit welcher Leistung wurden bisher in Thüringen auf Ackerland bzw. Grünland errichtet?

3. Wie viele Flächen wurden dafür jeweils in Anspruch genommen?

4. In welchen Kommunen liegen Anträge zur Errichtung von Solaranlagen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen (Ackerland, Grünland) vor und welche Flächengrößen betrifft dies im Einzelfall?

5. Unter welchen Umständen und ab welcher Größe gilt das Errichten von Solaranlagen als Versiegelung?

6. Welche Genehmigungsvoraussetzungen müssen bei einem Vorhaben zur Errichtung von Freiflächen in Bezug auf den Bau und den Betrieb erfüllt sein?

7. Welche Behörden sind in Thüringen für die Genehmigung derartiger Anlagen zuständig?

8. Welche rechtlichen Grundlagen, neben dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), sind relevant?

9. Welche Voraussetzungen müssen bei einem Investitionsvorhaben erfüllt sein, um die Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erhalten zu können?

10.Existieren für Thüringen explizit definierte Faktoren bzw. Kriterien (beispielsweise das Nichtvorhandensein alternativer Flächenpotenziale, Naturschutzbelange, Bodenwertzahl, Modalitäten des Netzanschlus ses usw.), die im jeweiligen Abwägungsprozess im Rahmen der Genehmigungsplanung berücksichtigt werden müssen?

11.Werden Datengrundlagen aus dem Thüringer Brachflächenkataster in die Standortplanungen einbezogen, wenn ja, durch wen und auf welche Weise?

12.Liegt der Landesregierung mittlerweile ein Ergebnis der Prüfung von 200 Brachflächen auf Eignung für die Solarnutzung vor, wenn ja, welches (vgl. Thüringer Allgemeine, 11. Juni 2009: Thüringen ändert seine Politik zur Solaranwendung)? 13.Auf welchen rekultivierten Deponiekörpern werden in Thüringen Photovoltaikanlagen mit welcher Leistung betrieben?

14.Welche Vorhaben bzw. Genehmigungsplanungen für die Errichtung von Solaranlagen auf stillgelegten Deponien bzw. Abraumhalden sind der Landesregierung bekannt? Welchen Stand hat im Einzelfall das Genehmigungsverfahren erreicht?

15. Die Thüringer Allgemeine vom 24. März 2009 berichtet über Pläne für einen Solarpark auf einer Kalihalde in Menteroda. Welche Kenntnis hat die Landesregierung vom Stand der Realisierung dieses Vorhabens?

Das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 4. März 2010 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Landwirtschaftliche Nutzflächen sollen vorrangig der Produktion von Lebensmitteln und Futtermitteln dienen. Auf landwirtschaftlichen Flächen im Besitz des Freistaats Thüringen sollen keine Photovoltaik-Anlagen (PV-) errichtet werden.

Zu 2.: In Thüringen sind von Januar 2009 bis November 2009 1 348 Anlagen mit einer Leistung von 26 230,6 bei der Bundesnetzagentur registriert worden. Eine Aufteilung in Freiflächen oder Dachanlagen ist jedoch nicht möglich.

Eine Abfrage bei den Landwirtschaftsämtern Ende 2009 ergab, dass derzeit 27,3 ha landwirtschaftliche Nutzfläche, vorwiegend Ackerland, für PV-Anlagen beansprucht werden.

Eine Versiegelung liegt bei einer Oberflächenabdichtung des Bodens vor, wenn die im § 2 Abs. 2 Nr. 1 genannten Bodenfunktionen dauerhaft beeinträchtigt werden.

Wenn z. B. auf Grünflächen aufgeständerte Solarmodule installiert werden, stellt dies keine Versiegelung dar, da die Fläche als solche, z. B. als Weidefläche weiter eingeschränkt nutzbar ist.

Zu 6.: Nach § 63 Thüringer Bauordnung Abs. 1 Nr. 2 b sind gebäudeunabhängige Solarenergieanlagen bis drei Meter Höhe und neun Meter Länge verfahrensfrei. Es findet hier kein Genehmigungsverfahren statt, was den Bauherrn aber nicht von der Einhaltung der geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entbindet (§ 55 Die unteren Bauaufsichtsbehörden können bei darüber hinausgehenden Anlagen über die genehmigungsseitige Zuordnung entscheiden. In der Regel werden Solarenergieanlagen über das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 63 b behandelt.

Als materiell-rechtliche Genehmigungsvoraussetzungen (Anforderungen) sind dabei zu benennen:

- Übereinstimmung mit den bauplanungsrechtlichen Vorschriften,

- Übereinstimmung mit den örtlichen Bauvorschriften (z. B. Ortsgestaltungssatzungen),

- Einhaltung der Abstandsflächen (§ 6 - Berücksichtigung von § 12 (Gestaltung),

- Einhaltung denkmalschutzrechtlicher Regelungen (Denkmalschutzgesetz).

Die mit § 63 d eingeforderten bautechnischen Nachweise bleiben von dieser Benennung unberührt.

Zu 7.: Die Unteren Bauaufsichtsbehörden

Zu 8.: Bei Flächen, die im Bebauungsplan aufgeführt sind, sind das ggf. die Thüringer Bauordnung sowie kommunale Ortssatzungen zu berücksichtigen.

Zu 9.: Gemäß § 32 Abs. 2 EEG besteht ein Vergütungsanspruch für Freiflächenanlagen nur, wenn sie im Bereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 oder auf einer Fläche errichtet worden sind, für die ein Verfahren nach § 38 Satz 1 durchgeführt worden ist. § 32 Abs. 3 enthält eine einschränkende Regelung für Anlagen im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, die nach dem 1. September 2003 aufgestellt oder geändert worden sind bzw. werden. Hier besteht ein Vergütungsanspruch nur für Strom aus Anlagen auf solchen Flächen, die bereits versiegelt sind, auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher oder militärischer Nutzung oder auf Grünflächen, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans in den drei vorangegangenen Jahren als Ackerland genutzt und in Grünlandflächen umgewandelt worden sind.

Zudem müssen seit 1. Januar 2009 PV-Anlagen bei der Bundesnetzagentur angemeldet werden, da ansonsten kein Vergütungsanspruch besteht.

Zu 10.: Spezielle Kriterien oder Faktoren, die bei der Abwägung im Zuge der Aufstellung/Änderung von Bebauungsplänen für die Errichtung von Solaranlagen berücksichtigt werden müssen, gibt es nicht. Die Abwägung erfolgt anhand der von den Trägern öffentlicher Belange (TöB) und der Öffentlichkeit im förmlichen Beteiligungsverfahren vorgetragenen Sachverhalte. Die in der Frage genannten Aspekte Naturschutzbelange, alternative Flächenpotenziale oder auch Bodengüte sind regelmäßig Gegenstand der Äußerungen der TöB.

Für die Widmung von Flächen zur Errichtung von Freiflächen-Fotovoltaikanlagen gilt die Vorgabe des Erneuerbaren Energien Gesetzes, dass nur Grünflächen, die vor der Aufstellung/Änderung des Bebauungsplanes Ackerflächen waren, für eine Einspeisevergütung privilegiert sind.

Zu 11.: Bei den in Rede stehenden Daten handelt es sich nicht um ein Kataster, da die bei der landesweiten Erfassung der Brachflächen ermittelten Datengrundlagen die Kriterien eines Katasters nur z. T. und nicht durchgängig erfüllen.

Ja, z. B. in den zwei dargestellten Projekten:

Die LEG Thüringen hat auf Anregungen des Wirtschaftsministeriums und des Umweltministeriums die in der Brachflächendatei gelisteten Flächen auf Eignung als Standorte für größere Solaranlagen (Solarparks) auf ca. 100 ermittelten Standorten untersucht.