Polizeidienststelle

Bis zum 31. Dezember 2009 bestand die Möglichkeit, illegal im Besitz befindliche Waffen straffrei bei den Polizeibehörden der Länder abzugeben. Zahlreiche Menschen machten hiervon Gebrauch.

Aufgrund der verschärften Vorschriften zur Aufbewahrung von Waffen, Nachweispflichten zur gesetzeskonformen Aufbewahrung sowie der erweiterten behördlichen Kontrollmöglichkeiten der sicheren Aufbewahrung von Waffen wurden auch viele legal im Besitz befindliche Waffen abgegeben.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele entsprechend Waffengesetz verbotene Waffen wurden zwischen dem 25. Juli 2009 und dem 31. Dezember 2009 einer Behörde bzw. einer Polizeidienststelle übergeben (bitte aufschlüsseln nach Schusswaffen sowie Hieb- und Stichwaffen)?

2. Wie viele entsprechend Waffengesetz erlaubnispflichtige Waffen wurden zwischen dem 25. Juli 2009 und dem 31. Dezember 2009 einer Behörde bzw. einer Polizeidienststelle aufgrund eines nicht erlaubten Besitzes übergeben (bitte aufschlüsseln nach Schusswaffen sowie Hieb- und Stichwaffen)?

3. Wie viele entsprechend Waffengesetz erlaubnispflichtige Waffen wurden zwischen dem 25. Juli 2009 und dem 31. Dezember 2009 einer Behörde bzw. einer Polizeidienststelle aufgrund der nicht ausreichenden sicheren Aufbewahrung übergeben (bitte aufschlüsseln nach Schusswaffen sowie Hieb- und Stichwaffen)?

4. Wie viele entsprechend Waffengesetz erlaubnispflichtige Waffen wurden zwischen dem 25. Juli 2009 und dem 31. Dezember 2009 aufgrund eines nicht erlaubten Besitzes einem Berechtigten überlassen und behördlich angezeigt (bitte aufschlüsseln nach Schusswaffen sowie Hieb- und Stichwaffen)?

5. Wie viele entsprechend Waffengesetz erlaubnispflichtige Waffen wurden zwischen dem 25. Juli 2009 und dem 31. Dezember 2009 aufgrund der nicht ausreichenden sicheren Aufbewahrung einem Berechtigten überlassen und behördlich angezeigt (bitte aufschlüsseln nach Schusswaffen sowie Hieb- und Stichwaffen)?

6. Wie viele entsprechend Waffengesetz erlaubnispflichtige Waffen wurden zwischen dem 25. Juli 2009 und dem 31. Dezember 2009 aufgrund der nicht ausreichenden sicheren Aufbewahrung unbrauchbar gemacht (bitte aufschlüsseln nach Schusswaffen sowie Hieb- und Stichwaffen)?

7. Wie viele entsprechend Waffengesetz erlaubnispflichtige Waffen wurden jeweils in den Jahren 2007 und 2008 einer Behörde bzw. einer Polizeidienststelle übergeben (bitte aufschlüsseln nach Schusswaffen sowie Hieb- und Stichwaffen)?

8. Wie bewertet die Landesregierung die Wirkung der gesetzlich geregelten Straffreiheit des unerlaubten Besitzes von Waffen, wenn diese zwischen dem 25. Juli 2009 und dem 31. Dezember 2009 unbrauchbar gemacht, einem Berechtigten überlassen oder der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergeben wurde, vor dem Hintergrund des damit verfolgten Zieles?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 9. März 2010 wie folgt beantwortet:

Vorbemerkung:

Durch die Waffenrechtsnovelle 2009 wurden die Anforderungen an die sichere Aufbewahrung von Waffen nicht verschärft, sondern lediglich die Kontrollbefugnisse der Waffenbehörden erweitert. Die Waffenbesitzer haben anders als nach bisheriger Rechtslage (auf Verlangen) den Waffenbehörden nunmehr die sichere Aufbewahrung ihrer Waffen unaufgefordert in geeigneter Form nachzuweisen (§ 36 Abs. 3 Satz 1 Waffengesetz ­ In Thüringen hat diese Regelung aber faktisch zu keiner Änderung der Verwaltungspraxis geführt, da auf Veranlassung des Thüringer Innenministeriums schon seit dem März des Jahres 2004 von jedem Waffenbesitzer der Nachweis der sicheren Aufbewahrung verlangt wird.

Zu 1.: Im Rahmen der Amnestieregelung des § 58 Abs. 8 vom 25. Juli 2009 wurde den Behörden und Polizeidienststellen bis zum 31. Dezember 2009 eine verbotene Schusswaffe übergeben. Darüber hinaus sind zwei verbotene Hieb- bzw. Stichwaffen abgegeben worden.

Zu 2.: Unter Geltung der Amnestieregelung wurden den Behörden und Polizeidienststellen 46 erlaubnispflichtige Schusswaffen aus unerlaubtem Besitz übergeben. Der Besitz von Hieb- und Stichwaffen ist nur dann erlaubnispflichtig, wenn es sich bei diesen Waffen um verbotene Gegenstände im Sinne der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 (Waffenliste) handelt. Insoweit verweise ich auf die Antwort zur Frage 1.

Im betreffenden Zeitraum wurden acht erlaubnispflichtige Schusswaffen aus unerlaubtem Besitz an Berechtigte übergeben. Anzeigen, dass Hieb- und Stichwaffen an einen Berechtigten übergeben wurden, liegen den Behörden oder Polizeidienststellen nicht vor.

Im Jahre 2007 wurden den Waffenbehörden und den Polizeidienststellen 53 erlaubnispflichtige Schusswaffen und ein verbotener Gegenstand im Sinne der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 übergeben.

Im Jahre 2008 waren es 32 Schusswaffen und 10 verbotene Gegenstände im Sinne der oben genannten Anlage.

Im Rahmen der Amnestieregelung des Jahres 2003, die nach dem Amoklauf am Gutenberg-Gymnasium in Erfurt in Kraft getreten ist, wurden in Thüringen 207 Waffen abgegeben. Es war absehbar, dass diese Zahl 2009 nicht erreicht werden würde. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung verwiesen.