Altersvorsorge

Bereitstellung von preiswertem Wohnraum, insbesondere zugunsten von Haushalten, die sich am Markt nicht mit angemessenem Wohnraum versorgen können, genutzt.

In der Wohneigentumsförderung richtet sich die Förderung des Landes insbesondere an Familien und andere Haushalte mit Kindern sowie behinderte Menschen, die unter Berücksichtigung ihres Einkommens und der Eigenheimzulage die Belastungen aus dem Wohneigentum ohne Förderung des Landes nicht tragen können. Das Förderpaket des Landes besteht aus mehreren Komponenten: der Basisförderung in Form eines niedrigverzinslichen Landesdarlehens, der Möglichkeit der zinsfreien Vorfinanzierung der Eigenheimzulage zur Verbesserung der Eigenkapitalsituation und einem über refinanzierten und zum Teil vom Land verbürgten zinsgünstigen Darlehen der Landestreuhandstelle Hessen.

Im Bereich des Mietwohnungsbaus handelt es sich neben der Neubauförderung um die Förderung der Modernisierung von Wohnraum in Verbindung mit der Einräumung von Mietpreis- und Belegungsbindungen. Auch die Vereinbarung von unmittelbaren Belegungsrechten ist ein Instrument, um preiswerten Wohnraum zu sichern. Bei der mittelbaren Belegung kann das Land die Neubauförderung mit Mietpreis- und Belegungsbindungen in preiswerterem Wohnungsbestand verbinden. Die Instrumente, die das Gesetz über die soziale Wohnraumförderung bietet, sind gegenüber dem bisherigen Recht vielfältiger. Die konkrete Umsetzung des am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetzes ist in Vorbereitung.

Frage 34. Wie wurden bisher konjunkturelle Entwicklungen (z.B. Baukonjunktur) im sozialen Wohnungsbau berücksichtigt?

Frage 35. Fanden diese Förderungen pro- oder antizyklisch statt?

Die Fragen 34 und 35 werden gemeinsam beantwortet.

Das Hauptziel des sozialen Wohnungsbaus ist die Sicherstellung einer ausreichenden Wohnraumversorgung. Als Folge der hohen Bevölkerungszuwanderungen nach Hessen Anfang der 90er-Jahre waren sowohl die Mittel für den sozialen Wohnungsbau als auch die baugewerblichen Umsätze insgesamt deutlich angestiegen.

In den Folgejahren ist eine Verstetigung der Wohnungsbauförderung und eine Ausrichtung am mittelfristigen Bedarf angestrebt worden, um sowohl dem absehbaren Bedarf an sozial gebundenem Wohnraum als auch der Baukonjunktur Rechnung zu tragen. Seit der Errichtung des Sondervermögens Wohnungswesen und Zukunftsinvestitionen zum Jahresende 1998 ist es gelungen, die Wohnungsbauförderung in Hessen auf ein Programmvolumen von 180 Mio. DM pro Jahr zu verstetigen. Der Rückgang der hierfür zweckgebunden zur Verfügung gestellten Bundesmittel von ca. 62 Mio. DM im Programm 1999 auf ca. 25 Mio. DM im Programm 2001 konnte durch Steigerung der Landesmittel im genannten Zeitraum von ca. 118 Mio. DM auf ca. 155 Mio. DM aufgefangen werden.

Während der Bund sich prozyklisch verhielt, konnten die aus dem Sondervermögen aufgewendeten Landesmittel gesteigert werden und damit die notwendigen stabilisierenden Wirkungen erzeugen.

Die Wohnungsbauförderung der Programmjahre 1999 bis 2002 in Hessen zeigt die Tabelle in Anlage 2.

Die Verlagerung des Fördermitteleinsatzes hin zu einer verstärkten Förderung des Wohneigentums drückt sich ab dem Programm 2001 nicht in einer höheren Zahl der geförderten Wohnungen aus, weil pro Wohneinheit deutlich höhere Förderbeträge eingesetzt werden.

Passiver Finanzausgleich

Frage 36. Ist die Landesregierung bereit, im Sinne eines Abbaus der Mischfinanzierung gegenüber dem Bund dafür einzutreten, dass der Bund sich aus der Wohnungs- und Städtebauförderung zurückzieht und seinen bisherigen Finanzierungsanteil über eine entsprechende Veränderung im Steuerverbundsystem an die Länder weiterleitet?

Grundsätzlich ist die Landesregierung zu einer Überprüfung von Mischfinanzierungstatbeständen mit dem Ziel eines Abbaus solcher Regelungen bereit. So haben auch die Regierungschefs aller Länder auf ihrer Sonderkonferenz am 27./28. Januar 2001 in Wiesbaden ihre Absicht bekräftigt, im Zusammenhang mit der Neuordnung des Finanzausgleichs die Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und Mischfinanzierungen zu vereinbaren und hierzu eine Arbeitsgruppe einzurichten. Für den Bereich der Wohnungs- und Städtebauförderung haben allerdings noch keine konkreten Gespräche stattgefunden.

Die Landesregierung möchte den Verhandlungen zwischen Bund und Ländern hierzu nicht vorgreifen.

Frage 37. Wie steht die Landesregierung zu der Überlegung, im Sinne von Subsidiarität die Wohnungsbauförderung weitgehend auf die Gemeinden zu übertragen und dafür einen finanziellen Ausgleich zu gewähren?

Das neue Wohnraumförderungsrecht unterstreicht - ähnlich wie das II. Wohnungsbaugesetz - die Notwendigkeit des Zusammenwirkens von Bund, Ländern und Gemeinden bei der künftigen sozialen Wohnraumförderung.

Zugleich bietet es den Gemeinden und Gemeindeverbänden eine Vielzahl von Möglichkeiten, eigene sowie ergänzende Beiträge zum Engagement des Staates zu leisten.

In den neuen Förderrichtlinien des Landes zum Mietwohnungsbau und zur Modernisierung werden kommunale Eigenverantwortung und Mitwirkung stärker verankert werden. An eine darüber hinausreichende weitgehende Übertragung der Wohnungsbauförderung und einen finanziellen Ausgleich ist nicht gedacht.

Das Land hat nach wie vor die Verantwortung für die Durchführung der Aufgaben im Rahmen des neuen Förderrechts. Es hat dabei die Pflicht, eventuell miteinander konkurrierende lokale Interessen zu koordinieren und auszugleichen. Insbesondere muss das Land aus seiner überörtlichen Verantwortung die Entwicklung des Wohnungsmarktes gemeindeübergreifend steuern können.

Das Land sollte im Rahmen seiner Möglichkeiten Einfluss nehmen können auf die verschiedenen, in der Regel miteinander vernetzten Wohnungsteilmärkte. Ein Rückzug des Landes aus der Verantwortung für die Wohnraumversorgung wäre angesichts der sehr unterschiedlichen Finanzkraft der Kommunen auch bei einem entsprechenden finanziellen Ausgleich durch das Land nicht zu verantworten.

Nach dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetz über die soziale Wohnraumförderung wirken Bund, Länder und Gemeinden bei der Wohnungsbauförderung zusammen. Die Länder führen nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes die soziale Wohnraumförderung als eigene Aufgabe durch. Die Finanzhilfen des Bundes zur sozialen Wohnraumförderung werden den Ländern bereitgestellt. Die Länder regeln weitgehend das Verwaltungsverfahren eigenständig und sind gehalten, bei der sozialen Wohnraumförderung die Belange der Gemeinden und Gemeindeverbände zu berücksichtigen. Auch daraus ergibt sich, dass sich das Land nicht aus der Verantwortung der sozialen Wohnraumförderung zurückziehen kann.

Frage 38. Wie bewertet die Landesregierung insbesondere das so genannte Möglinger-Modell?

Das Möglinger Modell stellt einen Ansatz zur Reform des sozialen Mietwohnungsbaus dar. Mithilfe einer Basisförderung wird zunächst die Erstellung neuen Wohnraums zu Mieten knapp unterhalb der Marktmieten für einen breiten Bevölkerungskreis gefördert. Je nach der konkreten Belegung der Wohnungen werden dann in Abhängigkeit vom jeweiligen des Mieterhaushaltes die laufenden Mietzahlungen weiter durch eine Zusatzförderung bezuschusst. Während die Basisförderung aus Landesmitteln kommt, wird die Zusatzförderung in der Regel aus kommunalen Mitteln finanziert. Nach dem Möglinger Modell werden Mietpreis- und Belegungsbindungen für die Dauer von zehn Jahren vereinbart.

In Hessen sind ähnliche kommunale Modelle unter finanzieller Beteiligung des Landes in Form der Basisförderung möglich, wenn die Förderbedingungen der Vereinbarten Mietwohnungsbauförderung in Hessen als Rahmenbedingungen akzeptiert werden. Insbesondere sind bei der zum Zeitpunkt des Bezugs der Wohnungen vorzunehmenden Einkommensermittlung des Mieterhaushalts die bundeseinheitlichen Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (zukünftig des Wohnraumförderungsgesetzes) anzuwenden und es ist eine Mietpreis- und Belegungsbindung für die Dauer von mindestens 20 Jahren vorzusehen.

Im Hinblick hierauf ist es zurzeit nicht angebracht, die Förderrichtlinien in diesen Punkten im Sinne des Möglinger Modells zu ändern. Aus grundsätzlicher Sicht ist anzumerken, dass im Rahmen der Förderung des Wohnungsneubaus längere Bindungsfristen als zehn Jahre vereinbart werden müssen, wenn die Wohnungen auch für einkommensschwache Haushalte zur Verfügung stehen sollen. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass die Wohnungen von dieser Zielgruppe nicht angenommen würden, weil der große Mietpreissprung bei Bindungsauslauf bereits im Vorfeld absehbar ist.

3. Eigentum (Eine wesentliche Säule der Altersvorsorge ist bislang Wohnungseigentum.)

Frage 39. Hält es die Landesregierung für notwendig, im Rahmen einer kapitalgedeckten Altersvorsorge dem Wohnungseigentum einen bedeutenderen Platz bei der Alterssicherung einzuräumen?

Traditionell ist das Wohneigentum die bedeutendste Form der kapitalgedeckten Altersvorsorge, auch wenn dies nicht in einer expliziten Zweckbindung Ausdruck findet. Daher begrüßt die Landesregierung die Integration der Vorsorge in Form der Wohneigentumsbildung in den Förderkatalog des Altersvermögensgesetzes. Allerdings sollte die Möglichkeit der Nutzung des so genannten Entnahmemodells für die Schaffung von Wohneigentum auf alle Formen der im Rahmen des Altersvermögensgesetzes staatlich geförderten Altersvorsorge einschließlich der betrieblichen Alterssicherung ausgeweitet werden.

Frage 40. Werden nach Ansicht der Landesregierung junge Familien durch die Reform der gesetzlichen Rentenversicherung an der Schaffung eines Eigenheimes gehindert?

Bei Möglichkeit des Rückgriffs auf das im Rahmen des Altersvermögensgesetzes unter Inanspruchnahme von Förderbeträgen angesparte Vorsorgevermögen (so genanntes Entnahmemodell) kann diese Frage grundsätzlich verneint werden. Allerdings bleiben konkrete Erfahrungen zur Praxis des Vermögensaufbaus, der Finanzierung und der Rückführung (Tilgung) des entnommenen Kapitals in das Altersvorsorgevermögen abzuwarten. Dies gilt ebenfalls für den bei Anbietern der Altersvorsorgeverträge entstehenden Verwaltungsaufwand und dessen Weitergabe an die Vertragspartner.

Frage 41. Welche Möglichkeit sieht die Landesregierung, dem Wunsch vieler Menschen nach einem eigenen Heim und einer ausreichenden Alterssicherung gerecht zu werden?

Der Aufbau einer angemessenen Altersversorgung sowie die Bildung von Wohneigentum werden durch eine Vielzahl bundesgesetzlich geregelter steuerlicher und nicht steuerlicher Maßnahmen unterstützt. Die Landesregierung sieht ihre Aufgabe darin, auf konstruktive Änderungen dieser bundesgesetzlichen Regelungen zu drängen. Die Diskussion um das gerade verabschiedete Altersvermögensgesetz, die letztlich dazu führte, dass die Bildung von Wohneigentum einbezogen wurde, ist ein Beispiel hierfür.

4. Technische und soziale Anforderungen

Frage 42. Werden beim Bau neuer Sozialwohnungen Energiesparmaßnahmen durchgeführt, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausreichen?

Für den sozialen Wohnungsbau gelten zukünftig auch die Anforderungen der neuen Energieeinsparverordnung des Bundes wie für andere beheizbare Gebäude auch. Durch die sind, zumindest anfänglich, Baukostensteigerungen um ca. 1,5 v.H. prognostiziert. Durch Schulung aller am Bau Beteiligten (Planer, Baustoffhersteller, Bauausführende, Bauaufsichtsbehörden) können diese über die Entwicklung innovativer Bauprodukte und Bauarten sowie optimierte Konstruktionen mittelfristig sicher aufgefangen werden.

Hierzu wird das IMPULS-Programm Hessen, das vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung durchgeführt wird, über Seminare, Veranstaltungen und Fortbildungsunterlagen einen erheblichen Beitrag bei der kostenmindernden Umsetzung der leisten.