Kredit

Februar 2010 hat folgenden Wortlaut:

Am 24. Oktober letzten Jahres erschien im Freien Wort ein Artikel unter der Überschrift Von lückenhaften Akten und laxen Kontrollen. Danach habe ein interner Prüfbericht des Thüringer Rechnungshofs der Kommunalaufsicht ein schlechtes Zeugnis ausgestellt. Gegenstand der Prüfung sei die Wahrnehmung der Kommunalaufsicht durch das Landesverwaltungsamt im Sachgebiet Kommunale Haushaltswirtschaft gewesen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Konsequenzen zieht die Landesregierung aus dem Bericht des Thüringer Rechnungshofs, der die Genehmigungspraxis des Landesverwaltungsamtes zum Gegenstand hat, gegenüber den Landratsämtern als untere Kommunalaufsichtsbehörden?

2. Welche der beanstandeten Praktiken des Landesverwaltungsamtes sind auch von den nachgeordneten Landratsämtern in ihrer Funktion als untere Kommunalaufsichtsbehörden gegenüber den Gemeinden gehandhabt worden?

3. Welche Landratsämter praktizieren den beanstandeten so genannten Kennzifferncheck analog zum Landesverwaltungsamt?

4. Welche Landratsämter unterlassen wie das Landesverwaltungsamt im Rahmen der Genehmigung von Haushaltssatzungen eine materielle Prüfung der Haushaltsansätze?

5. In welchen Fällen haben Landratsämter solchen Kommunen Kreditaufnahmen genehmigt, die über Rücklagen verfügten, die über den Mindestbetrag hinausgehen?

6. Welche Landratsämter verwenden das gleiche Schema zur Berechnung des genehmigungsfähigen Kreditvolumens wie das Landesverwaltungsamt?

7. In welchen Fällen haben die Landratsämter wie das Landesverwaltungsamt die Aufnahme von Krediten genehmigt, obwohl die dauernde Leistungsfähigkeit der betreffenden Kommunen nicht gewährleistet ist? Wie wird dies jeweils gerechtfertigt?

8. In welchen Fällen haben Landratsämter Eigenbetrieben Kreditaufnahmen genehmigt, obwohl dessen Erfolgspläne zwei oder mehr Jahre hinweg Jahresverluste auswiesen?

9. In welchen Fällen, in denen zwei der drei dem laufenden Jahr vorangegangenen Haushaltsjahre einen Fehlbetrag aufweisen, oder in denen zwei der dem ersten Finanzplanungsjahr vorausgegangenen Haushaltsjahr einen Fehlbetrag aufweisen, haben Landratsämter gegenüber Kommunen auf die Anordnung eines Haushaltssicherungskonzeptes verzichtet? Welche Gründe liegen hierfür vor?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 6. April 2010 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat mit Schreiben vom 1. Dezember 2009 zu den Feststellungen des Thüringer Rechnungshofes (TRH) umfassend Stellung genommen. Eine abschließende Bewertung des TRH hierzu liegt bisher nicht vor. Ob alle angeführten Beanstandungen tatsächlich tragen, wird sich aus der abschließenden Stellungnahme des TRH ergeben. Die danach gegebenenfalls nicht ausgeräumten Beanstandungen werden den unteren Rechtsaufsichtsbehörden zur Kenntnis und zur Beachtung gegeben.

Zu 2.: Nach Abfrage der unteren Kommunalaufsichtsbehörden wurde hierzu Fehlanzeige erstattet.

Zu 3.: Mit Ausnahme der Kommunalaufsicht beim Landratsamt Sömmerda nutzt keine Kommunalaufsicht den Kennzifferncheck des Thüringer Landesverwaltungsamtes.

Zu 4.: Soweit die Kommunalaufsichten nicht Fehlmeldung erteilt haben (weil eine Unterlassung offenbar nicht vorliegt), wurde darauf hingewiesen, dass eine materielle Prüfung der Haushaltsansätze zumindest auf Plausibilität erfolgt und gegebenenfalls bei Einzelansätzen weitergehende Prüfungen erfolgen.

Zu 5.: Nach Kenntnis der Landesregierung wurden bei zwei Kommunalaufsichten Kreditgenehmigungen ausgesprochen, obwohl die Rücklage die Mindestrücklage überstieg. Allerdings erfolgt dann eine entsprechende Kürzung des genehmigten Kreditvolumens. Eine Kommunalaufsicht hat im Jahr 2009 bei 17 Gemeinden, im Jahr 2010 bei fünf Gemeinden entsprechende Kreditgenehmigungen erteilt, jedoch war in allen Fällen die Rücklage geringfügig über der Mindestrücklage.

Zu 6.: Nur die Kommunalaufsichten bei den Landratsämtern in Greiz und Sömmerda verwenden das gleiche Schema wie das Thüringer Landesverwaltungsamt.

Zu 7.: Derartige Kredite wurden lediglich (abgesehen vom besonders gelagerten Fall Masserberg) in folgenden Fällen gewährt:

1. wenn die beabsichtigte Investition einer Gemeinde unabweisbar war, also zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit zwingend erforderlich;

2. bei einem rentierlichen Kredit;

3. zur Ausfinanzierung bereits begonnener Maßnahmen oder

4. wenn in den folgenden Jahren des Finanzplanungszeitraums wieder Überschüsse ausgewiesen wurden.

Zu 8.: Nach Abfrage der Kommunalaufsichten wurden hierzu drei Fälle mitgeteilt:

1. eine Kreditgenehmigung im Jahr 2010, wobei die Fehlbeträge im Finanzplanungszeitraum 2011 - 2013 im Erfolgsplan aus Gebührensenkungen aufgrund von Gebührenmehreinnahmen resultieren, die nach § 12 Abs. 6 im nächsten Bemessungszeitraum abzuschmelzen sind;

2. eine Kreditgenehmigung für einen Eigenbetrieb, weil sich daraus Haushaltsentlastungen ergeben sowie

3. eine Kreditgenehmigung im Jahr 2009 zur Übernahme eines Gemeindekredits durch einen Eigenbetrieb.

Zu 9.: Die Kommunalaufsichten haben hierzu folgende Fälle gemeldet:

1. wenn in der Rücklage aus Haushaltsjahren in denen hohe Gewerbesteuereinnahmen erzielt wurden, ausreichend Mittel zum Ausgleich des Verwaltungshaushalts enthalten waren und die Gewerbesteuerausfälle nur vorübergehend waren (z. B. wenn ortsansässige Unternehmen größere Investitionen tätigen),

2. wenn besondere zeitlich begrenzte Zahlungsverpflichtungen (z. B. Rückzahlung von Überbrückungshilfen) zum zeitweisen Verlust der dauernden Leistungsfähigkeit führen,

3. in den Fällen des § 53 a Abs. 1 Satz 4 4. wenn Haushaltssicherungskonzepte in Einzelfällen nicht realisierbar waren oder

5. wenn die Fehlbeträge geringfügig waren und die Folgejahre Überschüsse auswiesen.