Es gibt Bedenken dass die Kläranlage zu nah an der Wohnbebauung errichtet

März 2010 hat folgenden Wortlaut:

Der Wasser- Obere Gera plant auf der Grundlage die Errichtung einer Kläranlage für die Gemeinde Gehlberg. Der Zweckverband hat in diesem Zusammenhang eine Bauvoranfrage an die Gemeinde gerichtet.

Es gibt Bedenken, dass die Kläranlage zu nah an der Wohnbebauung errichtet wird.

Gegenwärtig überarbeitet der Zweckverband sein Abwasserbeseitigungskonzept. Dabei sollen auch die Gebiete ausgewiesen werden, die für mindestens 15 Jahre nicht an eine zentrale Kläranlage angeschlossen werden.

Es kann unterstellt werden, dass der Zweckverband für den Bau der Kläranlage einen Antrag auf Fördermittel des Landes gestellt hat.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welches abwassertechnische Konzept hat der Zweckverband für die Gemeinde Gehlberg vorgesehen und wie wird dieses Konzept begründet?

2. Mit welchen Ergebnissen hat der Zweckverband alternative abwassertechnische Konzepte für die Gemeinde Gehlberg geprüft? Aus welchen Gründen wurde gegebenenfalls auf derartige alternative Prüfungen verzichtet? Unter welchen Voraussetzungen wäre es möglich, für die Gemeinde Gehlberg auf den Bau einer zentralen Kläranlage zu verzichten und wie wird dies durch den Zweckverband begründet? Wie bewertet die Landesregierung die Begründung des Zweckverbandes?

3. Zu welchem Zeitpunkt soll nach gegenwärtigem Planungsstand die nachgefragte zentrale Kläranlage errichtet und in Betrieb genommen werden?

4. Wie hoch ist nach gegenwärtigem Planungsstand die Investitionssumme für die nachgefragte zentrale Kläranlage?

5. Mit welcher Fördermittelsumme plant der Zweckverband gegenwärtig im Zusammenhang mit dem Bau der zentralen Kläranlage?

6. Unter welchen Voraussetzungen kann der Zweckverband auf Grundlage gegenwärtig geltender Förderrichtlinien für den Bau der zentralen Kläranlage in Gehlberg mit einer Förderung in welcher Höhe rechnen?

7. An welchem Standort soll nach gegenwärtigem Planungsstand die zentrale Kläranlage für die Gemeinde Gehlberg errichtet werden und wie weit ist dieser Standort von der Wohnbebauung entfernt? Welche Alternativstandorte wurden mit welchen Ergebnissen geprüft?

8. In welchem räumlichen Abstand muss eine Kläranlage, so wie sie der Zweckverband für die Gemeinde Gehlberg errichten will, von der nächsten Wohnbebauung entfernt sein? Wie wird diese Aussage durch die Landesregierung begründet?

Das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 8. April 2010 wie folgt beantwortet:

Das Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) des Zweckverbandes Obere Gera sieht für die Gemeinde Gehlberg den Bau einer Ortskläranlage vor. Der Planung der Kläranlage (KA) Gehlberg liegt der Generalentwässerungsplan für die Gemeinde Gehlberg vom 15. Februar 1993 zu Grunde. Dieser wurde im Jahr 2007 überarbeitet.

Aufgrund der topographischen Lage der Gemeinde Gehlberg ist der Anschluss an eine der umliegenden Gemeinden, außer nach Gräfenroda, nicht möglich.

Ein Anschluss in Richtung Gräfenroda wurde bereits 1993 untersucht. Der Bau eines Verbindungssammlers (Länge 14 km) wurde aus Kosten- und Landschaftsschutzgründen verworfen. Mehrfache Gewässerund Bauwerksquerungen und mehrere Biotope stellten schon damals die Genehmigungsfähigkeit zum Bau des Verbindungssammlers infrage. Zwischenzeitlich ist das gesamte Geratal als FFH-Gebiet ausgewiesen.

Gehlberg wird von mehreren Wasserschutzgebieten umschlossen. Zudem erfolgt aus der Gera eine Wasserentnahme für die Trinkwassertalsperre Ohra. Das Abwasser aus der vorhandenen Teilortskanalisation wird daher schon heute mittels eines 230 m langen Stollens in den Gehlberger Grund in die Gera unterhalb der Wasserentnahmestelle für die Ohratalsperre abgeleitet. Dies ist auch künftig erforderlich. Der Stollen wurde vormals zum Zwecke des Trinkwasserschutzes errichtet. Der Standort der KA befindet sich an der Einleitstelle in den Stollen und ist aus dem genannten Grund alternativlos.

Die in Gehlberg anfallende Abwasserlast ist stark schwankend. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes, mit Blick auf die topographisch-meteorologischen Bedingungen und unter Berücksichtigung der Betriebskosten, ist eine Ortskläranlage den anderenfalls notwendigen über 190 Kleinkläranlagen zur Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Ablaufwerte in das Gewässer eindeutig vorzuziehen.

Da die Bürger eine schon vorhandene öffentliche Einrichtung in Gehlberg finanzieren müssen, würden sie mit zusätzlichen Kleinkläranlagen zudem unnötig hoch belastet.

Nach jetzigem Bearbeitungsstand kann aus Sicht des Zweckverbandes der Antrag für die Baugenehmigung der KA Gehlberg im zweiten Quartal 2011 gestellt werden, so dass der Bau der KA im Jahre 2012 erfolgen kann.

Die derzeitig geplante Investitionssumme für den Bau der KA Gehlberg beträgt 1 249 500 Euro.

Für den Bau der KA Gehlberg ist vom Freistaat Thüringen derzeit eine Fördermittelsumme in Höhe von rund 800 000 Euro im Rahmen der EFRE-Förderperiode 2007 bis 2013 vorgesehen. Hinzukommen für den noch notwendigen Kanalbau in der Gemeinde die derzeitig geplante Investitionssumme von rund 650 000 Euro, was einer Fördermittelhöhe von rund 300 000 Euro entspricht.

Die v. g. Maßnahmen sind im ABK des Zweckverbandes zur Förderung ausgewiesen und somit laut Richtlinie für die Förderung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen im Freistaat Thüringen grundsätzlich förderfähig.

Die Förderung steht unter dem Vorbehalt der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und beträgt 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Der Standort der KA Gehlberg befindet sich im Außenbereich der Gemeinde Gehlberg. In diesem Außenbereich ist ein Wohngebäude gelegen. Der Abstand zur Bebauung des Innenbereichs der Gemeinde Gehlberg liegt zwischen 300 m und 500 m.

Um eine sorgfältige Planung zu garantieren, wurde im Rahmen der Bauleitplanung das Genehmigungsverfahren für die KA sehr frühzeitig eingeleitet. Mittels einer Bauvoranfrage wurden zunächst die Auflagen und Bedingungen zum Standort festgestellt.

In einem weiteren Schritt wird dann die Verfahrenstechnologie betrachtet. Diese muss dem Umstand der klimatischen Bedingungen, einer stark schwankenden Abwasserfrachtbelastung und den örtlichen Standortbedingungen Rechnung tragen. Es ist schon heute zu erwarten, dass dem Bau einer geschlossenen Kompaktanlage der Vorrang zu geben ist. Zur Standortfrage wird darüber hinaus auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.

Ein räumlicher Abstand zwischen KA und Wohnbebauung ist wasserrechtlich nicht geregelt. Die Abstandsfrage wird im Rahmen der Bauleitplanung im Verfahren (Beteiligung Träger öffentlicher Belange) geklärt.

In den Bauantragsunterlagen ist die Zumutbarkeit der auftretenden Geruchsimmissionen an der Wohnbebauung durch eine gutachterliche Betrachtung in Form einer Geruchsimmissionsprognose nachzuweisen.