Immissionsschutzgesetz

März 2010 hat folgenden Wortlaut:

Am 29. November 2008 trat die von Bundestag und Bundesrat beschlossene Novelle des Schornsteinfegergesetzes in Kraft. Eine der wesentlichen und von der Europäischen Kommission angemahnten Zielsetzungen dieser Neufassung war eine Liberalisierung des Marktes für Schornsteinfegerleistungen. Des Weiteren erhielt auf Grundlage von § 24 Abs. 1 das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die Ermächtigung, eine bundesweit gültige Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) zu erlassen, welche die bisherigen landesrechtlichen Regelungen ersetzt (vgl. § 24 Abs. 2 Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie haben sich die Regelungen des Schornsteinfegergesetzes und der Kehr- und Überprüfungsordnung auf die entsprechenden Thüringer Regelungen ausgewirkt? Welche Regelungen sind gegebenenfalls außer Kraft getreten, treten künftig außer Kraft, sind geändert worden oder werden absehbar geändert?

2. Wie haben sich die Neuregelungen der gesetzlichen Grundlagen des Schornsteinfegerwesens auf das Schornsteinfegerhandwerk, das Sanitär-Heizung-Klima-Handwerk, die Kommunen und die Verbraucher im Freistaat Thüringen bislang ausgewirkt?

3. Welche Schornsteinfegerleistungen stehen seit der Neuregelung des Schornsteinfegerwesens dem Wettbewerb offen und welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über deren bisherige Wahrnehmung durch die Angehörigen des Schornsteinfegerhandwerks sowie des Sanitär-Heizungs-Klima-Handwerks?

4. In welchem Umfang war die Landesregierung an den Beratungen im Bundesrat im Zuge der Neufassung der rechtlichen Grundlagen des Schornsteinfegerwesens beteiligt?

5. Wie hoch sind die derzeitigen durchschnittlichen Kosten für die Überprüfung der Heizungsanlagen durch den Schornsteinfeger in Thüringen und wie hoch waren die durchschnittlichen Kosten vor dem Erlass der bundesweit gültigen Kehr- und Überprüfungsordnung?

6. Welche Messungen und Überprüfungen müssen Besitzer privater Heizungsanlagen in welchen Abständen verbindlich durchführen lassen?

7. In welcher Form können gegebenenfalls die von den Herstellern von Heizungsanlagen empfohlenen Emissionsmessungen, die im Rahmen der regelmäßigen Wartung durchgeführt werden, ersatzweise anerkannt werden?

8. Auf welche Höhe beziffert die Landesregierung den Betrag, um den die Thüringer Verbraucher pro Jahr durch die Vermeidung von so genannten Doppelmessungen entlastet werden könnten?

9. Plant die Landesregierung eine Bundesrats-Initiative für eine Novellierung der gesetzlichen Grundlagen des Schornsteinfegerwesens dahin gehend, dass die durch geeignete Fachbetriebe des Sanitär-Heizung-Klima-Handwerks im Rahmen von Wartungsarbeiten durchgeführten Emissionsmessungen rechtsverbindlich anerkannt werden?

a) Falls ja, für welchen Zeitpunkt plant die Landesregierung, diese Bundesrats-Initiative einzubringen?

b) Falls nein, wie begründet die Landesregierung ihren Verzicht auf eine Bundesrats-Initiative?

Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 13. April 2010 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens (BGBl. I S. 2242) vom 26. November 2008 und die Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) haben für folgende Regelungen im Freistaat Thüringen Auswirkungen:

- Die Thüringer Verordnung über von Schornsteinfegerarbeiten (Thüringer Kehr- und Überprüfungsordnung - vom 7. Dezember 1995 sowie die Thüringer Verordnung über die Gebühren und Auslagen der Bezirksschornsteinfegermeister (Thüringer Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung - vom 7. Dezember 1995 sind aufgrund der inhaltsgleichen Regelungstatbestände der zum 1. Januar 2010 in Kraft getretenen KÜO des Bundes nicht mehr anwendbar.

- Des Weiteren ergeben sich Folgeänderungen in der Thüringer Zuständigkeitsermächtigungsverordnung Gewerbe vom 9. Januar 1992 und der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Arbeit vom 24. September 2002.

- In § 9 Abs. 5 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz ist eine Ermächtigung des Landesgesetzgebers zum Erlass von Vorschriften über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerber/Bewerberinnen für einen Kehrbezirk enthalten, die zum 1. Januar 2013 in Kraft tritt. Thüringen beabsichtigt derzeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen und verzichtet gegenwärtig auf den Erlass einer Verwaltungsvorschrift, da im Freistaat nur eine zuständige Behörde existiert und gemäß § 5 die diesbezüglichen Regelungen bereits anzuwenden sind.

Das unterschiedliche Inkraft-/Außerkrafttreten der Vorschriften des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens (Artikel 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens) ist zu beachten.

Zu 2.: Die Auswirkungen der Neuregelungen auf

- das Schornsteinfegerhandwerk:

Mit dem Inkrafttreten der KÜO ist der Wegfall von Leistungen für einzelne Schornsteinfeger in Thüringen verbunden. Dieses bezieht sich auf die nun nicht mehr landesgesetzlich geregelten Kehr- und Überprüfungsarbeiten an gewerblichen Dunstabzugshauben und den so genannten alten Lüftungsanlagen. Zugleich ist jedoch das Nebenerwerbsverbot weggefallen, so dass die Schornsteinfeger auch mit der Erschließung neuer Märkte beginnen können.

- das Sanitär-Heizung-Klima-Handwerk (SHK-Handwerk):

Ab dem 1. Januar 2013 können diese Betriebe, sofern sie die handwerksrechtliche Berechtigung zur Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten besitzen (z. B. Eintragung in die Handwerksrolle auch mit dem Schornsteinfegerhandwerk), mit der Durchführung der allgemeinen Schornsteinfegerarbeiten (Kehren, Überprüfen, Messen) beauftragt werden. Kontrollaufgaben, wie die Kehrbuchführung und der Feuerstättenbescheid bleiben auch weiterhin dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorbehalten und stehen dem Wettbewerb nicht offen; die Preise sind in diesem Bereich nicht frei verhandelbar.

- die Kommunen:

Die Neuregelungen haben keine Auswirkungen auf die Kommunen.

- die Verbraucher im Freistaat Thüringen:

Es werden durch die Schornsteinfeger neue Gebühren nach der KÜO in Rechnung gestellt. Die reine Gebühr ist nach der KÜO günstiger als die vorherige Gebühr nach der wenn man den Grundwert je Gebäude, die Fahrtpauschale und die Feuerstättenschau nicht berücksichtigt (siehe auch die Beantwortung der Frage 5).

Zu 3.: Die Liberalisierung des Schornsteinfegermarktes erfolgt schrittweise. Gegenwärtig ist in einem ersten Schritt die Dienstleistungsfreiheit für Schornsteinfeger anderer EU-Staaten bei der Durchführung von Kehr- und Überprüfungsarbeiten hergestellt. Eine völlige Öffnung des Wettbewerbs in diesem Bereich ist ab dem 1. Januar 2013 vorgesehen. Zu diesem Zeitpunkt bestehen für die Eigentümer der Anlagen in Bezug auf die Beauftragung mit der Durchführung der allgemeinen Schornsteinfegerleistungen Wahlmöglichkeiten (siehe Frage 2). Es gibt derzeit noch keine Erkenntnisse, über die (zukünftige) Wahrnehmung dieser Leistungen durch das SHK-Handwerk.

Zu 4.: Vertreter des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Technologie waren an den vorbereitenden Besprechungen im Bund-Länder-Ausschuss Schornsteinfegerwesen beteiligt. Die weiteren Beratungen im Bundesrat fanden im Rahmen des üblichen Verfahrensablaufes statt.

Zu 5.: Eine pauschale Beantwortung der Frage kann nicht erfolgen. Aufgrund der unterschiedlichen Gebührenansätze ist ein direkter Vergleich zwischen KÜO und nicht möglich. Die Gebührenberechnung erfolgt für die verschiedenen Feuerungsanlagen unterschiedlich.

Zu 6.: Aus der Anlage 1 der KÜO ergeben sich die Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen für die verschiedenen Anlagen.

Zudem sind Emissionsmessungen nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. durchzuführen.

Beide Bereiche betreffen indessen unterschiedliche Sachverhalte. Die 1. regelt, welche Emissionen bei den überprüfungspflichtigen Anlagen überhaupt zulässig sind. Demgegenüber legt die KÜO die Kehr- und Überprüfungsfristen in Abhängigkeit der zu erwartenden Emissionen fest. Die Messtermine nach der 1. und die Kehr- und Überprüfungsfristen der KÜO sind demzufolge voneinander getrennt zu betrachten.

Zu 7.: Eine Anerkennung ist erst ab dem Jahr 2013 möglich, sofern der ausführende Betrieb des SHK-Handwerks die handwerksrechtliche Berechtigung zur Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten besitzt (z. B. Eintragung in die Handwerksrolle auch mit dem Schornsteinfegerhandwerk).

Zu 8.: Die so genannten Doppelmessungen verfolgen verschiedene Zielrichtungen: Das Schornsteinfegerhandwerk führt eine auf öffentlich-rechtlichen Vorgaben beruhende Messung durch, welche darauf abzielt, schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen für die Allgemeinheit auszuschließen. Das SHK-Handwerk führt demgegenüber eine Messung aufgrund privatrechtlicher Verträge durch. Hier gibt es in der Regel Wartungsverträge.

Diese Doppelmessungen sind durch die Novelle grundsätzlich nicht abgeschafft; es kann nicht beziffert werden, inwieweit SHK-Betriebe Aufgaben übernehmen werden und insofern derartige Messungen durch zwei Personen vermieden werden können.

Zu 9.: Eine Bundesratsinitiative des Freistaates Thüringen für eine Novellierung der gesetzlichen Grundlagen des Schornsteinfegerwesens ist gegenwärtig nicht geplant, da ab 1. Januar 2013 auch für SHK-Betriebe die grundsätzliche Möglichkeit bei Erfüllung der handwerksrechtlichen Voraussetzungen (z. B. Eintragung in die Handwerksrolle auch mit dem Schornsteinfegerhandwerk - siehe auch Antworten zu Fragen 2 und 7) mit der jetzigen Regelung besteht, diese Messungen anerkennen zu lassen.