Ausbildung

19. April 2009 (VAH), erfolgen kann.

Zu 6.: Hierzu liegen der Landesregierung keine belastbaren statistischen Angaben vor.

Prüfkriterien für das Nichtvertretenmüssen eines Bezuges von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB) - Nr. 10.1.1.3 der VAH - sind

1. Gründe des Arbeitsplatzverlustes,

2. Vorliegen von Sperrzeiten nach § 144 SGB III,

3. Anhaltspunkte für Arbeitsunwilligkeit,

4. Bezug während der Schulzeit, Studium oder Ausbildung.

Als weitere Prüfkriterien gelten in der Praxis

1. bisherige Erwerbsbiographie,

2. Qualifikation, Alter und Gesundheitszustand der betreffenden Person,

3. Eigenbemühungen um den Erhalt eines Arbeitsplatzes (in den vorangegangenen sechs Monaten, Kopien der Bewerbungen und, soweit vorhanden, der dazu ergangenen Absagen),

4. Votum der Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitsgemeinschaften nach SGB II und XII (Sperrzeiten etc.).

Zu 7.: Im Jahr 2009 wurde in fünf Fällen die Einbürgerungsgebühr reduziert. Von ihrer Erhebung wurde in keinem Fall abgesehen. Im Jahr 2008 wurde in elf Fällen die Einbürgerungsgebühr reduziert. Von der Gebührenerhebung wurde in keinem Fall abgesehen. Als Kriterien für eine Gebührenermäßigung im Sinne des § 38 Abs. 2 Satz 5 gelten in der Praxis

1. Familieneinkommen unterhalb des Existenzminimums und keine Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen,

2. (nicht zu vertretender) Bezug von Leistungen nach SGB II oder SGB XII und

3. Einbürgerung von mehreren Kindern einer Familie ohne die Eltern (jeweils gleicher einfacher Sachverhalt und fast identischer Akteninhalt).

Zu 8.: Im Jahr 2009 wurden keine Einbürgerungen zurückgenommen. Zu den Angaben aus den zurückliegenden Jahren wird auf die Antwort zur Frage 7 der Kleinen Anfrage 4/2696 - Drucksache 4/5047 - verwiesen.

Zu 9. a und b:

Im Jahr 2009 wurde in einem Fall der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch (Wieder-)Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit amtlich festgestellt. Ingesamt gab es seit dem Jahr 2000 in elf Fällen Anlass, den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit infolge (Wieder-)Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25 Abs. 1 zu prüfen. In sieben Fällen wurde der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit infolge des (Wieder-)Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit amtlich festgestellt. Dies betraf in vier Fällen die türkische Staatsangehörigkeit, in zwei Fällen die rumänische Staatsangehörigkeit und in einem Fall die syrische Staatsangehörigkeit. In den übrigen vier Fällen haben sich die anfänglichen Anhaltspunkte entweder nicht bestätigt oder reichten für die Feststellung des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit nicht aus. Dies betraf in zwei Fällen die türkische Staatsangehörigkeit, in einem Fall die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Arabischen Emirate und in einem Fall die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation.

Zu 9. c:

Die in der Antwort zu a) und b) genannten sieben Fälle - davon ein Fall im Jahr 2009 - sind bestandskräftig entschieden.

Zu 10. a bis c:

Von den sieben Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit infolge des Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit verloren haben, wurden vier Personen wieder eingebürgert, in zwei Fällen eine Niederlassungserlaubnis und in einem Fall eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.

In keinem Fall wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgrund der §§ 5 oder 38 Aufenthaltsgesetz abgelehnt.

Zu 10. d und e: Derartige Fälle traten nicht auf.

Im Übrigen wird auf die Antwort zur Frage 9 verwiesen.

Zu 11.: Keiner Person ist bislang der Nachzug des Ehegatten wegen nicht gesichertem Lebensunterhalt versagt worden. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern vom 28. Oktober 2009 käme eine Versagung des Ehegattennachzugs insbesondere dann in Betracht, wenn der eingebürgerte deutsche Ehegatte geraume Zeit im Herkunftsland seines ausländischen Ehegatten gelebt und gearbeitet hat.

Zu 12.: Zum 31. Dezember 2009 lagen 588 Einbürgungsanträge vor, am 31. Dezember 2008 betrug die Zahl 491.

Die Bearbeitungsdauer ist u. a. vom Recht des Herkunftslandes (Vorschriften zur Herbeiführung des Verlustes der Staatsangehörigkeit) und der Mitarbeit der Einbürgerungsbewerber im Einbürgerungs- und im Entlassungsverfahren sowie vom Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen abhängig. So hat die nachfolgende Tabelle zur längsten Bearbeitungszeit wenig Aussagekraft, weil sie in der Regel nur die Bearbeitungsdauer in einem einzelnen Einbürgerungsverfahren darstellt. a:

Im Jahr 2009 wurde in einem Fall von der Erbringung eines Nachweises ausreichender staatsbürgerlicher Kenntnisse für die Einbürgerung nach § 10 Abs. 6 abgesehen. Dabei handelte es sich um einen russischen Staatsangehörigen.

Zu 13. b:

Der Nachweis staatsbürgerlicher Kenntnisse gilt nach Nr. 10.1.1.7 VAH als erbracht, wenn der Einbürgerungsbewerber einen Abschluss einer deutschen Hauptschule oder einen vergleichbaren oder höheren Schulabschluss einer deutschen allgemein bildenden Schule nachweisen kann. Auf einen Einbürgerungstest wird auch dann verzichtet, wenn ein Abschluss an einer Berufsbildenden Schule oder der erfolgreiche Abschluss eines Studiums an einer deutschen Hochschule in den Bereichen Rechts-, Gesellschafts-, Sozialwissenschaften, Politik- und Verwaltungswissenschaften vorliegt.

Von ausreichenden Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse ohne vorherigen Einbürgerungstest wurde 2009 bei der Einbürgerung in den folgenden zwölf Fällen ausgegangen: Staatsangehörigkeit Personen Grund Russische Föderation 3 3 Hauptschulabschluss Türkei 2

1 Hauptschulabschluss 1 Abitur Honduras 1 Studium Diplom-Wirtschaftsinformatik Iran 1

Hauptschulabschluss (qualifiziert) Italien 1 Hauptschulabschluss Rumänien 1 Studium Musikhochschule, Diplom Ukraine 1 Hauptschulabschluss Tadschikistan 1 Hauptschulabschluss Vietnam 1 Realschulabschluss Prof. Dr. Huber Minister.