Bildung

Diese Regelung führt unstrittig zu einer Art Gewichtsverlagerung innerhalb der Verbandsversammlung zu Gunsten kleinerer Gemeinden (dies ist gewollt).

Darüber hinaus bleibt es bei der Bestimmung, dass durch Regelung in der Verbandssatzung die Verbandsmitglieder mehr als zwei Verbandsräte entsenden können.

Die bisherige gesetzliche Möglichkeit, wonach einzelne Vertreter eines Verbandsmitglieds ein mehrfaches Stimmrecht haben können, entfällt wegen der Neuregelung der Mindestentsendung von zwei Verbandsräten durch jedes Verbandsmitglied.

Die unterschiedliche Wichtung der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung aufgrund ihrer Einwohnergröße muss künftig durch die Entsendung einer in der Verbandssatzung zu bestimmenden Anzahl von Verbandsräten geregelt werden (analoge Anwendung von § 48 Abs. 2 in Bezug auf die Zusammensetzung der Gemeinschaftsversammlung). Dass durch diese Regelung kleinere Verbandsmitglieder etwas stärker in der Verbandsversammlung vertreten sind als bisher, ist beabsichtigt.

Die einheitliche Stimmabgabe mehrerer Verbandsräte eines Verbandsmitglieds wird beibehalten. Damit wird gesichert, dass die Verbandsräte die Mitgliedsgemeinde vertreten und kein eigenes (kommunales) Mandat wahrnehmen. Hier kann es zur Diskussion zum imperativen Mandat kommen (verfassungsrechtliches und kommunalrechtliches Problem).

Die einheitliche Stimmangabe setzt voraus, dass sich die Verbandsräte einer Mitgliedsgemeinde im Vorfeld von Entscheidungen auf ein Abstimmungsverhalten verständigen. Im Regelfall sollte hierzu eine Verständigung mit dem Gemeinderat oder einem Ausschuss erfolgen.

§ 28 Abs. 4 Die bisherige Regelung in Absatz 4, wonach die Verbandsräte und ihre Stellvertreter ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Verbandsräte weiter ausüben, wird ersatzlos gestrichen. Kommunalwahlrechtlich richtig ist in den Sätzen 1 und 2 des Absatzes 4 die Amtszeit der Verbandsräte festgeschrieben. der Verbandsräte ist immer an das kommunale Mandat gebunden.

Durch den bisherigen Satz 3 entstand die Situation, dass ein Verbandsrat noch tätig sein konnte, der andererseits kein kommunales Mandat mehr ausübte.

Eine derartige Regelung ist kommunalwahlrechtlich bedenklich. Die bisherige Regelung ist für die Arbeitsfähigkeit der Verbandsversammlung nicht notwendig. Die Verbandsmitglieder haben die Verantwortung, für die Arbeitsfähigkeit der Verbandsversammlung zu sorgen (muss auch bei der Neuwahl der Vertretung gesichert werden, z. B. bezüglich der Arbeit der Ausschüsse).

Die bestehenden kommunalrechtlichen Bestimmungen sind hierfür ausreichend.

Zu Nummer 6: § 30 Abs. 2 Mit der Änderung soll sichergestellt werden, dass die Verbandsmitglieder über ihre Verbandsräte die Entscheidungen im Verband beeinflussen können.

Der Verband stellt keine gesonderte kommunale Ebene dar, sondern ist nur eine Form der kommunalen Gemeinschaftsarbeit. Die Verbandsräte werden durch die Verbandsmitglieder entsendet. Die Verbandsräte vertreten dabei die Interessen der Verbandsmitglieder und sind nicht für sich selbst tätig.

Bereits nach der jetzigen Regelung konnten Verbandsmitglieder ihren Verbandsräten Weisungen erteilen. Ein Abstimmungsverhalten entgegen der Weisung hatte keine Konsequenzen. In der kommunalen Praxis liefen deshalb diese Regelungen ins Leere. Nur durch die Einfügung einer Rechtskonsequenz wird die Weisung verbindlich. Probleme treten dann auf, wenn Verbandsräte bewusst gegen die Weisung stimmen, um dadurch Beschlüsse zu verhindern (d.h., ein Missbrauch ist nicht auszuschließen); hier bleibt dann nur die Abberufung des Verbandsrats durch das Verbandsmitglied; darüber hinaus müsste gegebenenfalls die Rechtsaufsichtsbehörde eingreifen.

Ob ein Verbandsmitglied von diesem verbindlichen Weisungsrecht Gebrauch macht, liegt im Ermessen. Die Weisung setzt im Regelfall einen Mehrheitsbeschluss im Beschlussorgan des Verbandsmitglieds voraus. Insofern sind hier die Anforderungen an ein demokratisches Verfahren gegeben.

Nach jetziger Rechtslage wäre es u.a. möglich, dass Verbandsmitglieder ihre Verbandsräte anweisen, wie sie zu wählen haben. Diese Wahlen sind aber geheim. Insofern ist die derzeitige Regelung des Satzes 2 in Absatz 3 überhaupt nicht praktikabel.

Zu Nummer 7: § 32 Abs. 1 Satz 1 Bisher wurde diese Regelung teilweise so ausgelegt, dass der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter grundsätzlich aus der Mitte der Verbandsversammlung gewählt werden. Dies entspricht auch den kommunalrechtlichen Grundsätzen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit.

Der Verweis, dass die Verbandssatzung etwas anderes bestimmen kann, bezog sich auf das Wahlverfahren. In der kommunalen Praxis (die durch die Kommunalaufsichten bestätigt wurden) erfolgte jedoch eine solche Interpretation, dass nunmehr auch Nichtmitglieder der Verbandsversammlung als Verbandsvorsitzende oder Stellvertreter gewählt werden können. Dies hat Auswirkungen auf die Zusammensetzung der Verbandsversammlung und die Stimmenverhältnisse, weil der Verbandsvorsitzende volles Stimmrecht hat. Deshalb macht sich hier eine rechtliche Klarstellung notwendig.

In der Satzung können nur Regelungen zum Wahlverfahren getroffen werden.

Es bleibt beim Grundsatz, dass der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter Verbandsrat sein müssen.

§ 32 Abs. 2 Zunächst wird klargestellt, dass es sich um eine Wahl handelt. Die Wahlperiode des Verbandsvorsitzenden und seines Stellvertreters endet mit Ende der kommunalen Wahlperiode. Ein Weiteramtieren bis zur Neuwahl, wie bisher geregelt, ist kommunalrechtlich bedenklich und widerspricht den Bestimmungen in der Thüringer Kommunalordnung bezüglich Bürgermeister und Landrat.

Zu Nummer 8: § 38

Für den Austritt aus einem Zweckverband werden die Bestimmungen in Absatz 5 mit der Kündigung zusammengefasst.

Dadurch kann eine Herausnahme in Absatz 1 erfolgen. Die Änderung der Verbandsaufgaben und der Ausschluss aus dem Zweckverband rechtfertigen eine Zweidrittelmehrheit.

Der Austritt aus einem Zweckverband hingegen ist anders zu bewerten. Hier reicht die qualifizierte Mehrheit. Ist mehr als die Hälfte aller Mitglieder für den Austritt oder die Kündigung, dann ist eine weitere Zusammenarbeit im Zweckverband kaum noch möglich.

Die bisherige Bestimmung des Absatzes 3 wird hier aufgenommen (begründeter Antrag des Begehrenden). Des Weiteren wird geregelt, dass über den Antrag auf Austritt und Kündigung die Verbandsversammlung mit qualifizierter Mehrheit entscheidet. Diese Mehrheitsentscheidung ist sachdienlich und gerechtfertigt.

Zu Nummer 9: § 40 Abs. 1 Siehe Begründung zu § 25 Abs. 1 und 2; die Auflösung eines Zweckverbands ist ein analoger Eingriff in das Organisationsrecht der Kommunen wie die Bildung eines Pflichtverbands.

Zu Nummer 10: § 42

Die Kündigung und der Austritt nach § 38 Abs. 5 sind künftig nicht mehr genehmigungspflichtig, sondern anzeigepflichtig. Die Anzeigepflicht in diesen Fällen entspricht im größeren Maße der kommunalfreundlichen Ausrichtung der Tätigkeit der Aufsichtsbehörden. Die Organisationshoheit der Gemeinden bleibt gewahrt.

Die Aufsichtsbehörden können nur noch dann eingreifen, wenn die Voraussetzungen für einen Pflichtverband nach § 25 vorliegen. Ein darüber hinausgehender Eingriff in die Organisationshoheit der Gemeinde ist nicht gerechtfertigt.

Die Voraussetzungen für einen Austritt oder eine Kündigung aus wichtigem Grund sind nach wie vor hoch (vgl. § 38).

Zu Nummer 11: § 47

Die bisherigen Übergangsvorschriften des § 47 haben sich durch Zeitablauf erübrigt. Die neuen Übergangsvorschriften sichern, dass in einer angemessenen Frist die neuen gesetzlichen Bestimmungen in den Zweckverbänden zur Anwendung und Wirkung kommen.

Zu Nummer 12:

Artikel 2:

Die geplante Regelung ist abzulehnen, da sie in unzulässiger Weise in die Organisationshoheit der Gemeinden eingreift. Zudem sind die Bestimmungen über die Bildung von Pflichtverbänden und der Zuordnung einzelner Gebietskörperschaften zu einem bestehenden Verband ausreichend, um im Einzelfall handeln zu können.