Aufwandsentschädigung

Kommunale Mandatsträger erhalten auf Grundlage des § 13 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung eine Aufwandsentschädigung.

Zwischenzeitlich ist entschieden, dass die Aufwandsentschädigung ehrenamtlicher kommunaler Wahlbe amter der Sozialversicherungspflicht unterliegt. In der Folge wurde die Thüringer Verordnung über die Auf wandsentschädigung der ehrenamtlichen Kommunalen Wahlbeamten auf Zeit angepasst, so dass hieraus für die Betroffenen kein finanzieller Nachteil erwächst.

Aus Gotha liegt dem Fragesteller eine Information vor, wonach die Krankenkasse Barmer GEK bei einem Stadtrat und Kreistagsmitglied, der beruflich als Selbständiger tätig ist, die Aufwandsentschädigung als so zialversicherungspflichtiges Einkommen bewertet.

Ich frage die Landesregierung:

1. Inwieweit unterliegt die Aufwandsentschädigung kommunaler Mandatsträger der Sozialversicherungs pflicht und wie wird dies begründet?

2. Liegt möglicherweise nur bei bestimmten Berufsgruppen wie Selbständigen eine Sozialversicherungs pflicht für die Aufwandsentschädigung kommunaler Mandatsträger vor und wie wird dies begründet?

3. Sollte die Sozialversicherungspflicht für die Aufwandsentschädigung kommunaler Mandatsträger vorlie gen, welche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Mandatswahrnehmung können dabei zur An rechnung kommen?

4. Wenn aus Sicht der Landesregierung keine Sozialversicherungspflicht für die Aufwandsentschädigung kommunaler Mandatsträger vorliegen sollte, welche Möglichkeiten haben dann betroffene Mandatsträger, sich gegen gegenteilige Rechtsauslegungen der jeweiligen Krankenkasse zur Wehr zu setzen? Sieht die Landesregierung in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit, durch Gespräche mit den Kranken kassen eine rechtskonforme Anwendung des Sozialversicherungsrechts in Thüringen im Interesse der kommunalen Mandatsträger anzustreben und wie wird dies begründet?

5. Welche Fälle sind der Landesregierung bekannt, wonach Krankenkassen die Aufwandsentschädigung der kommunalen Mandatsträger als sozialversicherungspflichtiges Einkommen bewerten? Welche Kran kenkassen betrifft dies?

6. Unter der Annahme, dass für die Aufwandsentschädigung kommunaler Mandatsträger eine Sozialversi cherungspflicht besteht (gegebenenfalls auch nur für bestimmte Berufsgruppen), hält es dann die Lan desregierung für geboten, analog der getroffenen Entscheidung für die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten die Aufwandsentschädigungsbestimmungen der kommunalen Mandatsträger anzupas sen? Wie wird diese Auffassung begründet?

Das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 6. Mai 2010 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Kommunale Mandatsträger, wie z. B. Kreistagsmitglieder, Stadtratsmitglieder oder Gemeinderatsmitglie der, unterliegen in ihrer Funktion nicht der Sozialversicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, da die gesetzlich geforderte Voraussetzung, das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses, nicht gegeben ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetz liche Krankenversicherung (SGB V), § 20 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Pflegever sicherung (SGB XI), § 1 Abs. 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) und § 24 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III)).

Zu 2.: Die Aufwandsentschädigung unterliegt bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich der Beitragspflicht nach § 240 SGB V in Verbindung mit § 3 der Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitglieder gruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitrags verfahrensgrundsätze Selbstzahler - erlassen durch den GKV Spitzenverband am 27. Oktober 2008, zuletzt geändert am 17. Februar 2010). Danach sind als beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, das Ar beitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Ver sorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden kön nen, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen.

Die Einnahmen werden jeweils bis zu der für die gesetzliche Krankenversicherung gültigen Beitragsbemes sungsgrenze (2010 monatlich 3 750 Euro) berücksichtigt.

Zu 3.: Es wird auf die Ausführungen zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.

Zu 4.: Der Erlass eines Beitragsbescheides ist ein Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch und, wenn dem Wi derspruch nicht stattgegeben wurde, Klage erhoben werden kann.

Betroffene Versicherte können sich zusätzlich an die für die Krankenkasse zuständige Aufsichtsbehörde wenden, um die Rechtmäßigkeit des Handelns der Krankenkasse überprüfen zu lassen.

Für die Barmer GEK ist, wie für alle bundesunmittelbaren Krankenkassen, das Bundesversicherungsamt die zuständige Aufsichtsbehörde.

Zu 5.: Die zu Frage 2 aufgeführten Rechtsgrundlagen gelten für alle Krankenkassen gleichermaßen. Abweichun gen hiervon sind nicht bekannt.

Zu 6.: Nein, es wird auf die Ausführungen zu Frage 1 verwiesen.