Abbau von Salzen

Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zu dem Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum grenzüberschreitenden Abbau von Salzen im Werra-Kalirevier

Die Landesregierung legt mit Schreiben vom 12. November 2002 den nachstehenden, durch Kabinettsbeschluss vom 12. November 2002 gebilligten und festgestellten Gesetzentwurf dem Landtag zur Beschlussfassung vor. Der Gesetzentwurf wird vor dem Landtag von dem Minister für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten vertreten.

A. Problem:

1. Zur optimalen Ausnutzung der in allen Standorten des Werkes Werra vorhandenen Rohsalz-Vorräte beabsichtigt die K+S Kali einen Teil des im Bereich des thüringischen Standortes Unterbreizbach gewonnenen Salzes mit dem in Hessen gewonnenen Salz zu vermischen und es anschließend in der Fabrik des hessischen Standortes Wintershall zu verarbeiten. Hierzu ist eine untertägige Förderverbindung zwischen den hessischen und thüringischen Bergwerken vorgesehen. Eine solche Verbindung kann nur geschaffen werden, wenn der zwischen den hessischen und thüringischen Bergwerken existierende untertägige Sicherheitspfeiler und die Markscheide in Form eines Rollloches durchörtert werden.

Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages zum grenzüberschreitenden Abbau von Salzen im Werra-Kalirevier vom 22. März 1996 (GVBl. I S. 177 ff.) ist eine Durchörterung des Sicherheitspfeilers und der Markscheide unzulässig.

Nach den neuesten technischen und wissenschaftlichen Erkenntnissen ist jedoch eine Durchörterung des bestehenden Sicherheitspfeilers in der Form eines Rollloches möglich, ohne dass die Sicherheit der Grubengebäude oder Dritter beeinträchtigt wird.

2. Für die bergrechtliche Zulassung des Rollloches und die diesbezügliche Aufsicht im Bereich des Sicherheitspfeilers ist eine Regelung der Verwaltungszuständigkeiten erforderlich, da das Rollloch ausgehend vom hessischen Zuständigkeitsgebiet hergestellt werden soll und das Rollloch in den Zuständigkeitsbereich von Thüringen hineinragt.

B. Lösung:

Zu A.1

Änderung des zwischen Hessen und Thüringen bestehenden Staatsvertrages zum grenzüberschreitenden Abbau von Salzen im dahin gehend, dass die Durchörterung in Form eines Rollloches nach Maßgabe der bergrechtlichen und sonstigen öffentlichrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

Zu A.2

Da die Herstellung des Rollloches von einem Grubenbau aus erfolgen soll, der bereits in den Zuständigkeitsbereich der hessischen Bergbehörde fällt, ist nach dem Staatsvertrag die hessische Bergbehörde für die bergrechtlichen Zulassungs- und Aufsichtsmaßnahmen zuständig.

Die bergrechtlichen Zuständigkeiten hinsichtlich der Anschlussstrecken werden klarstellend im Staatsvertrag aufgeführt.

C. Befristung:

Eine Befristung des oben genannten Gesetzes kommt nicht in Betracht.

Der Staatsvertrag gilt für sich genommen unbefristet, sodass das oben genannte Zustimmungsgesetz auch nicht befristet werden kann.

D. Alternativen:

Ohne das Gesetz wird der Staatsvertrag vonseiten Hessens nicht ratifiziert und kann nach seinem Art. 3 nicht in Kraft treten. Damit würde das von der K+S Kali beabsichtigte Vorhaben, in Thüringen gewonnenes Salz in Hessen aufzuarbeiten, nicht realisiert werden können.

E. Finanzielle Mehraufwendungen Finanzielle Mehraufwendungen seitens des Landes Hessen sind nicht zu erwarten. Die Kosten für die zusätzlichen Genehmigungs- und Aufsichtstätigkeiten hinsichtlich des Teils des Rollloches, der im thüringischen Zuständigkeitsgebiet liegt, sind nach den entsprechenden Gebührentatbeständen der geltenden Verwaltungskostenordnung festzusetzen und zu erheben.

Auch aus der Regelung in Art. 1 Nr. 3 des Änderungs-Staatsvertrages sind keine finanziellen Mehraufwendungen zu erwarten. Die gesetzlichen Ansprüche, die sich aus dem geltenden Recht, insbesondere dem Staatshaftungsrecht, ergeben können, bleiben nach Art. 1 Nr. 3 des Änderungs-Staatsvertrages bestehen.

F. Auswirkungen, die Frauen anders oder in stärkerem Maße betreffen als Männer Keine.

G. Besondere Auswirkungen auf behinderte Menschen Keine.

Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen: Gesetz zu dem Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum grenzüberschreitenden Abbau von Salzen im Werra-Kalirevier Vom

§ 1:

Dem am 8. November 2002 unterzeichneten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum grenzüberschreitenden Abbau von Salzen im wird zugestimmt.

§ 2:

(1) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Art. 3 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekannt zu geben.

§ 3:

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:

Gemäß Art. 103 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen bedarf der Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Thüringen zur Änderung des Staatsvertrages zum grenzüberschreitenden Abbau von Salzen im Werra-Kalirevier vom 22. März 1996 (Anlage) der Zustimmung des Landtages.

Das dazu erforderliche Gesetz wird hiermit vorgelegt.