Es gibt keine Rechtsvorschrift zur Vorhaltung einer gewissen Menge an

Hydranten zu entfernen. Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde hat dazu mitgeteilt, dass im Rahmen der Erneuerung von Hausanschlüssen der Zweckverband den Hydranten ersatzlos entfernte, weil dieser bereits 40 Jahre alt und nur noch eingeschränkt funktionsfähig war. Aufgrund der Dimensionierung der Trinkwasserleitungen war in dem Ort die Sicherstellung der Löschwasserversorgung aus dem Trinkwassernetz technisch nicht mehr möglich. Deshalb wurden derartige alte Hydranten im Zuge von Baumaßnahmen entfernt. Die Löschwasserversorgung kann aber über Trinkwassernetze zusammen mit leitungsunabhängigen Einrichtungen, wie Löschwasserbrunnen und Löschwasserteiche oder aber auch über offene Gewässer sichergestellt werden.

Es gibt keine Rechtsvorschrift zur Vorhaltung einer gewissen Menge an Löschwasser.

Allerdings gibt die Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfachs e.V. eine Broschüre heraus, in der die Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung geregelt wird. Die Löschwassermenge für Wohngebiete wird nach diesem Arbeitsblatt ermittelt. Danach ist für Wohngebiete mit nicht mehr als drei Vollgeschossen - bei einer so genannten kleinen Gefahr der Brandausbreitung - als Grundschutz eine Löschwassermenge von 48 m³ pro Stunde für eine Löschzeit von zwei Stunden, also mindestens 96 m³ vorzuhalten. Eine so genannte kleine Gefahr der Brandausbreitung besteht bei mindestens voll hemmender Bauart und harter Bedachung, wie zum Beispiel Ziegeln. Bauarten mit einer größeren Gefahr der Brandausbreitung erfordern die doppelte Löschwassermenge. Dies wäre beispielsweise bei Fachwerkbauten der Fall.

Es gibt keine Rechtsvorschriften oder technische Regeln, die die Art der Löschwasserentnahmestellen vorschreiben, weshalb es auch keine Pflicht zur Errichtung von Hydranten gibt. Nach Ziffer 8 dieses Arbeitsblattes kann Löschwasser aus Löschwasserentnahmestellen wie Teichen, Brunnen oder auch ganzjährig nutzbaren Zierteichen und Schwimmbecken entnommen werden, wenn das Trinkwasserrohrnetz zur Deckung des Löschwasserbedarfs nicht ausreicht und keine unerschöpflichen Wasserquellen (das sind zum Beispiel offene Gewässer) zur Verfügung stehen. Allerdings dürfen die Löschwasserentnahmestellen nicht mehr als 300 m von den zu schützenden Gebäuden entfernt sein.

Im vorliegenden Fall wurde die Petentin auch darauf hingewiesen, dass die Gemeinde den Brandschutz außerdem durch eine unterirdische Zisterne mit 80 m³ Inhalt und nachlaufendem Wasser gewährleisten kann.

Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt

Tunnelbau in Zukunft mit weniger Staub und Lärm

Die Petenten beklagten sich über zunehmende Beeinträchtigung durch Staub, Lärm und Verkehrsbehinderungen durch eine Baustelle bei einem Tunnelbau.

Die untere Immissionsschutzbehörde des Landkreises und die Beauftragte des Bauherrn haben sich der Problematik angenommen. Der Landkreis hat der Landesregierung mitgeteilt, dass ein Ortstermin stattgefunden habe, an dem Vertreter des Landratsamtes und der Arbeitsgemeinschaft sowie der betroffene Bürgermeister teilgenommen hätten. Die aufgetretenen Probleme wurden eingehend besprochen und es wurde eine einvernehmliche Lösung vereinbart. Darin versicherte der Projektleiter, dass künftig der im Planfeststellungsverfahren genehmigte Baustellenbetrieb eingehalten, die Baustraße instand gesetzt und dem Baustellenverkehr die Nutzung der Kreisstraße untersagt werde. Darüber hinaus werde der Baustellenbetrieb künftig nur noch einschichtig erfolgen und schließlich auch der Betrieb der Betonmischanlage ab 2010 eingestellt.

Mit diesem Ergebnis konnte die Petition für erledigt erklärt werden.

Defekte Abwasserleitung repariert

Wegen der Verschmutzung ihres Hausbrunnens beanstandeten die Eigentümer eines Grundstücks, dass die untere Wasserbehörde auf ihre Nachfragen zwar immer wieder tätig geworden sei, die Ursache für die Verschmutzung jedoch nicht habe feststellen können.

Auf dem Grundstück der Petenten befindet sich seit 50 Jahren ein ca. 4,5 m tiefer Hausbrunnen, dessen Wasser als Brauchwasser genutzt wird. Im August 2006 zeigten die Petenten bei der unteren Wasserbehörde an, dass das Wasser ihres Brunnens nach Fäkalien rieche und Schaum bilde. Da nach der Auffassung der unteren Wasserbehörde als Quelle der Wasserverunreinigung nur eine Abwasserleitung des Abwasserzweckverbandes in Betracht kam, forderte sie den Zweckverband im August 2006 auf, die Abwasseranlagen zu kontrollieren. Im Januar 2007 teilte der Zweckverband der unteren Wasserbehörde mit, dass eine Befahrung des Kanals durchgeführt worden sei, bei der Risse in dem betroffenen Bereich festgestellt worden seien. Die schadhaften Stellen seien repariert worden.

Im Juni 2007 zeigten die Petenten der unteren Wasserbehörde erneut eine Verunreinigung des Hausbrunnens an. Daraufhin veranlasste die untere Wasserbehörde zwar eine Ortsbesichtigung, ohne dass die Ursache für die Gewässerverunreinigung ermittelt werden konnte. Die zuständige Wasserbehörde hat nach § 84 Thüringer Wassergesetz im Rahmen der Gewässeraufsicht die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen

Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit, dem Einzelnen oder den Gewässern Gefahren abzuwehren. Deshalb nahm die obere Wasserbehörde die Petition zum Anlass, der unteren Wasserbehörde aufzugeben, den entsprechenden Bereich umgehend erneut auf ungenehmigte Abwassereinleitungen bzw. andere Kontaminationsherde zu überprüfen.

Das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt informierte den Petitionsausschuss, dass die Gewässerverunreinigung durch defekte Abwasserleitungen verursacht wurde. Die Abwasserleitungen wurden inzwischen repariert. Nach den aktuellen Untersuchungsergebnissen aus dem Jahr 2009 wird das Grundwasser nicht mehr durch Abwasser verunreinigt.

Polizei- und Ordnungsrecht

Warten auf das Bundessozialgericht

Der Petent wandte sich gegen die Nichtanwendung höchstrichterlicher Rechtsprechung durch den Versorgungsträger.

Der Petent war Angehöriger der Deutschen Volkspolizei und bezieht nun aus dieser Tätigkeit Rente. Bei der Rentenberechnung hatte er einen Entgeltüberführungsbescheid des Versorgungsträgers erhalten, in dem die Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, der Organe der Feuerwehr und des Strafvollzugs gemäß Anlage 2 Ziffer 2 Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (AAÜG) und das Arbeitsentgelt nach AAÜG bescheinigt wird. Zuschläge, wie Verpflegungsgeld, Bekleidungsgeld und Schichtzuschläge, sind darin nicht enthalten. Dieses kritisierte der Petent. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ging er von dem Vorliegen entsprechender Ansprüche aus.

Die Sonderversorgungssysteme wurden zum 31. Dezember 1991 geschlossen. Der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger hat der Rentenversicherung u. a. das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen mitzuteilen. Das Thüringer Landessozialgericht hat entschieden, dass die Zulagen, wie Verpflegungsgeld, nicht rentenwirksam sind (Urteil vom 29. März 2007, Az. L 3 RA 78/04).

Aufgrund einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23. August 2007 im Bereich der Zusatzversorgungssysteme, bezogen auf die Jahresendprämie und eine Entscheidung des Landessozialberichts Sachsen-Anhalt zur Frage des Verpflegungsgeldes, häufen sich Anträge auf Rentenneuberechnung. Als Entscheidungskriterium für die Rentenwirksamkeit einer Zahlung hatte das Bundessozialgericht sich nicht an der Frage orientiert, ob eine Leistung zu DDR-Zeiten sozialversicherungspflichtig oder steuerpflichtig gewesen