Ob diese Entscheidung auch auf andere Leistungen in den Sonderversorgungssystemen übertragbar ist ist nicht absehbar

August 1991 geltenden bundesdeutschen Recht eine Steuerpflichtigkeit bestanden hätte. Dies hätte dann allerdings zur Folge gehabt, dass sich für ehemals Sonderversorgte nach steuerrechtlichen Zufälligkeiten Rentenvorteile ergäben, die selbst in der DDR keine Entsprechung gefunden hätten. Aufgrund der vollkommen unüberschaubaren Anzahl von Prämien und Sonderzahlungen, die keinerlei versorgungsrechtliche Relevanz hatten, ergäbe sich bei nahezu allen bisherigen Überführungsbescheiden die Notwendigkeit einer Neuberechnung.

Ob diese Entscheidung auch auf andere Leistungen in den Sonderversorgungssystemen übertragbar ist, ist nicht absehbar.

Im Ergebnis einer Besprechung der Versorgungsträger im Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 27. August 2008 haben sich die Teilnehmer darauf geeinigt, bis zu einer einschlägigen Entscheidung des Bundessozialgerichts diesbezüglichen Anträgen nicht stattzugeben. In Thüringen sind derzeit keine Klagen anhängig, weil unter Einbeziehung von Interessenverbänden, wie der Gewerkschaft der Polizei, darauf hingewirkt wurde, dass die Verfahren derzeit nicht betrieben werden. Den Betroffenen entsteht im Übrigen auch kein Nachteil, weil im Fall einer Nachzahlungsverpflichtung der Sonderversorgungsträger die nachzuzahlende Summe verzinst würde. Aus diesem Grunde entschied der Ausschuss, diese Petition nach § 17 Nr. 2 b Thüringer Petitionsgesetz mit diesen Informationen für erledigt zu erklären.

Mindeststandards für Gemeinschaftsunterkünfte

Mehrere Bürger forderten die Schließung einer Gemeinschaftsunterkunft (GU) für Asylbewerberinnen und Asylbewerber in Katzhütte, Landkreis Saalfeld-Rudolstadt. Die Petenten waren der Auffassung, dass die Bewohnerinnen und Bewohner der GU isoliert und ohne jeglichen Kontakt zur Bevölkerung in menschenunwürdigen Zuständen leben würden. Sie machten hierfür insbesondere den privaten Betreiber der GU und das zuständige Landratsamt verantwortlich. Die Petenten beanstandeten auch Schimmelpilze in einigen Räumen der GU. Schließlich wandten sie sich gegen die Hilfe zum Lebensunterhalt für Asylbewerber in Form von Wertgutscheinen.

Das Innenministerium, welches der Petitionsausschuss um eine Stellungnahme gebeten hatte, machte deutlich, dass der Aufenthaltsbereich der in der GU lebenden Asylbewerberinnen und Asylbewerber nach dem Asylverfahrensgesetz auf das Gebiet des Landkreises beschränkt sei. Aufgrund ihres nur vorübergehenden Aufenthaltsstatus hätten Asylbewerberinnen und Asylbewerber auch keinen Anspruch auf besondere Integrationsleistungen. Freiwillige Leistungen seien jederzeit möglich und würden von dem betreffenden Landkreis auch angeboten (z. B. Deutschkurse an der Volkshochschule).

Nach den Ausführungen des Ministeriums sei die medizinische Versorgung der Asylbewerberinnen und Asylbewerber der GU gewährleistet. Sofern eine Behandlung bei einem Arzt außerhalb des Ortes erforderlich sei, könnten die anfallenden Kosten im Einzelfall vom Landkreis erstattet werden. Die vom Landkreis vorgenommene Leistungsgewährung in Form von Wertgutscheinen sei im Asylbewerberleistungsgesetz vorgegeben.

Soweit die Petenten eine Gesundheitsgefährdung im Zusammenhang mit dem in zwei Bungalows festgestellten Schimmelpilzbefall vermutet hatten, konnte sich der Petitionsausschuss bei einer Ortsbesichtigung davon überzeugen, dass diese Bungalows nicht belegt sind. Der Ausschuss nahm die Versicherung des Betreibers, diese Bungalows auch künftig nicht belegen zu wollen, zur Kenntnis. Der Ausschuss stellte auch fest, dass die Einrichtung der Zimmer der GU der Ausstattungsrichtlinie des Freistaats entspricht.

Im Verlauf des Petitionsverfahrens setzte das Innenministerium den Petitionsausschuss von der Kündigung des privaten Betreibers der GU in Kenntnis. Nach den Informationen des Ministeriums wird die GU seitdem vom Landratsamt betrieben.

Zu der Situation ausländischer Flüchtlinge lagen dem Landtag ein Antrag Für eine menschenrechtsorientierte Flüchtlingspolitik in Thüringen (Drs. 4/4521) der Fraktion DIE LINKE sowie ein Alternativantrag der CDU-Fraktion (Drs. 4/4615) vor. Beide Anträge wurden in der Plenarsitzung des Thüringer Landtags am 13. November 2008 beraten. Im Ergebnis wurde der Antrag der Fraktion der CDU mehrheitlich angenommen und die Landesregierung u. a. gebeten, eine landeseinheitliche Unterbringung in den Gemeinschaftsunterkünften zu sichern. Der Landtag bat die Landesregierung, auf der Grundlage des § 2 Abs. 4 des Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetzes eine Rechtsverordnung zu erlassen, die verbindliche Mindeststandards für die Ausstattung von Gemeinschaftsunterkünften vorschreibt. Deshalb hat der Petitionsausschuss die Petition der Landesregierung mit der Bitte überwiesen, diese bei einem Erlass einer Rechtsverordnung auf Grundlage des § 2 Abs. 4 des Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetzes zu berücksichtigen.

Eine entsprechende Rechtsverordnung wurde bisher nicht erlassen.

Recht des öffentlichen Dienstes

Ärztliche Beurteilung einer Polizeidiensttauglichkeit

Ein ehemaliger Zeitsoldat begehrte die Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst in Thüringen. Seine Bewerbung wurde mit Verweis auf die Polizeidienstvorschrift 300 (PDV 300) nicht weiter verfolgt.

Bei der PDV 300 handelt es sich um eine Vorschrift, die bundesweit für die ärztliche Beurteilung einer Polizeidiensttauglichkeit heranzuziehen ist. In der Vorschrift werden gesundheitliche Anforderungen aufgeführt, die bei einer Einstellung in den Polizeidienst aus medizinischer Sicht zwingend zu beachten sind. Die Anwendung der PDV 300 soll verhindern, dass Beamte vorzeitig in den Ruhestand gehen und somit für den Dienstherrn zukünftig negative (finanzielle) Folgen auftreten. Die dort aufgeführten Fehlerziffern, die an medizinischen Grundsätzen und Erkenntnissen ausgerichtet sind, bilden die Bewertungsgrundlage für den mit der Untersuchung beauftragten polizeiärztlichen Dienst. Ein Bewerber ist als polizeidienstuntauglich zu beurteilen, wenn ein oder mehrere Fehlerziffern festgestellt werden.

Zu den Ausschließungsgründen zählt auch Übergewichtigkeit. In der PDV 300 werden Körpergröße und Gewicht in einem wissenschaftlich anerkannten Bodymassindex (BMI) erfasst. Danach liegt Übergewicht bei einem BMI ab 27,5 kg/m² vor. Der Petent lag mit einem BMI von etwa 30 kg/m² oberhalb dieses Grenzwertes und war deshalb zum Zeitpunkt seiner Bewerbung polizeidienstuntauglich. Daran konnte auch die Tatsache, dass der Petent aufgrund seiner vorherigen Tätigkeit bei einem Feldjäger-Bataillon der Bundeswehr über körperliche Fitness verfügte, nichts ändern. Denn es ging nicht um einen Wechsel eines ausgebildeten und schon im Einsatzbereich verwendeten Polizeivollzugsbeamten zu einem anderen Dienstherrn. Vielmehr begehrte der Petent erst die Zulassung zur Ausbildung zum Vollzugsbeamten, womit die PDV 300 zwingend heranzuziehen war. Insoweit war auch der Einwand des Petenten, dass teilweise bereits im Dienst stehende Beamte die Voraussetzungen der PDV 300 nicht mehr erfüllen würden, unerheblich.

Aufgrund dieser Rechtslage konnte der Petitionsausschuss keine im Sinne des Petenten liegende Entscheidung herbeiführen. Der Ausschuss konnte den Petenten nur auf die Möglichkeit einer erneuten Bewerbung nach erfolgreicher Reduzierung seines Körpergewichtes hinweisen.

Ersatz der bei Dienstunfall zerstörten Armbanduhr?

Der Unfall eines Beamten im Außendienst wurde von der Landesfinanzdirektion - Zentrale Gehaltsstelle (LFD-ZG) als Dienstunfall anerkannt und die abhanden gekommene Brille ersetzt. Den Ersatz der zerstörten Armbanduhr lehnte die LFD-ZG ab.