Bildung

Aufgrund dieser Erläuterungen konnte der Petitionsausschuss einen Verstoß gegen das Gebot aus § 23 Satz 2 nicht erkennen. Für die meisten Petenten ergab sich durch die Neuregelung ohnehin keine Einschränkung, weil deren Besucher dem Besuchsdienst bekannt waren und die Gefangenen mit Besuchen dieser Personen auch grundsätzlich einverstanden waren.

Überstellung eines Gefangenen zu Besuchszwecken

Ein Gefangener, der auf seinen Wunsch in die Justizvollzugsanstalt Untermaßfeld verlegt wurde, um dort einen Realschulkurs zu absolvieren, wurde wegen der Erkrankung seiner Mutter bereits mehrmals zu Besuchszwecken in die heimatnähere Justizvollzugsanstalt Hohenleuben überstellt. In seiner Petition teilte er mit, er habe für den 11. Februar 2009 etwa einen Monat zuvor wiederum einen Antrag auf Besuchsüberstellung gestellt. Erst am 9. Februar - also zwei Tage vor der geplanten Überstellung - sei ihm von der Justizvollzugsanstalt Hohenleuben schriftlich mitgeteilt worden, dass eine Überstellung aus Kapazitätsgründen nicht möglich sei. Der Petent verwies hierzu auf einen Mitgefangenen, der einen Besuchstermin am 11. Februar erhalten habe, obwohl er seinen Antrag auf Überstellung erst viel später gestellt habe. Der nächstmögliche Besuchstermin sei nun erst der 22. April 2009, damit vier Monate nach dem letzten Besuch im Dezember 2008. Der Petent beklagte, dass seine Mutter und sein Bruder bereits für den 11. Februar Urlaub genommen hätten und seine Verlobte für die gemeinsame Tochter einen Babysitter bestellt habe. Der Petent begehrte eine Rückzahlung der Verdienstausfälle seiner Angehörigen.

Hierzu hat das Justizministerium erläutert, dass die Möglichkeit, zu Besuchszwecken überstellte Gefangene aufzunehmen, in allen Thüringer Justizvollzugsanstalten durch die im Besuchsraum vorhandenen Kapazitäten begrenzt werde. Der zuständige Sozialarbeiter habe den Petenten deshalb darauf hingewiesen, dass er zunächst die Mitteilung der aufnehmenden Justizvollzugsanstalt abwarten möge, bevor er seine Angehörigen benachrichtige. Etwaige Verdienstausfälle von Angehörigen, denen der Gefangene verfrüht den Besuchstermin bestätigt habe, habe die Justizvollzugsanstalt nicht zu vertreten.

Im Übrigen hielt das Justizministerium den Vorwurf des Petenten einer verspäteten Benachrichtigung für nicht begründet. Der Antrag des Petenten vom 18. Januar 2009 auf Besuchsüberstellung sei mit Schreiben vom 21. Januar 2009 an die Justizvollzugsanstalt Hohenleuben übersandt worden. Auf Nachfrage habe der zuständige Bedienstete des Sozialdienstes dem Petenten am 4. Februar 2009 mitgeteilt, dass noch keine Bestätigung der Aufnahme des Petenten zur Besuchsüberstellung am 11. Februar vorliege. Die Absage einer Überstellung in die Justizvollzugsanstalt Hohenleuben aus Kapazitätsgründen sei am Freitag, dem 6. Februar 2009, eingegangen und dem Petenten am darauf folgenden Montag, dem 9. Februar, durch den zuständigen Sozialarbeiter eröffnet worden.

Das Justizministerium wies auch den Vorwurf einer Bevorzugung anderer Gefangener zurück. Der Überstellungsantrag des Mitgefangenen datiere ebenfalls vom 18. Januar.

Ein anderer Gefangener, auf den der Petent verwiesen habe, habe seine Überstellung bereits am 11. Dezember und damit erheblich früher beantragt. Die Justizvollzugsanstalt konnte einen neuen Überstellungstermin vor dem 22. April aus organisatorischen Gründen nicht realisieren.

Auf Nachfrage in der Sitzung des Petitionsausschusses bestätigte das Justizministerium eine zwischenzeitliche Überstellung zu Besuchszwecken am 22. April 2009 und teilte mit, dass eine weitere Überstellung zu Besuchszwecken für den 10. Juni 2009 bereits vorgesehen sei.

Der Petitionsausschuss erklärte daraufhin die Petition unter Hinweis auf die vorgenannten Informationen für erledigt.

Entzug eines Fernsehgerätes wegen Nichtzahlung der Gebühr

Ein Gefangener begehrte die Rückgabe seines Flachbildfernsehgerätes, das mit der Begründung eingezogen worden war, dass er die Gebühr für die Teilnahme am Satellitenempfang in Höhe von monatlich 0,50 Euro nicht mehr bezahlen konnte. Der Petent hielt diese Gebühr unter Verweis auf eine Entscheidung des Landgerichts Erfurt für rechtswidrig. Er beklagte, dass er sich seit dem Entzug des Fernsehers nicht mehr über das aktuelle gesellschaftliche Geschehen informieren könne. Da er auch über keinerlei Geldmittel verfüge, sei er von jeglicher Beschäftigungsmöglichkeit in der Justizvollzugsanstalt ausgeschlossen, für die Gebühren erhoben würden; dadurch werde er menschenunwürdig behandelt.

Diesen Vorwurf wies das Justizministerium in seiner Stellungnahme an den Petitionsausschuss zurück und erläuterte, dass das Fernsehgerät eingezogen worden sei, weil der Gefangene die Gebühr für die Teilnahme am Satellitenempfang nicht mehr habe bezahlen können. Nach einer grundlosen Arbeitsverweigerung habe er weder über Arbeitsentgelt noch über Taschengeld verfügt.

Das Justizministerium führte weiter aus, dass der Petent in seinem Haftraum Radio hören und auch während des allgemeinen Freizeitaufschlusses am gemeinsamen Fernsehempfang im Freizeitraum teilnehmen könne. Weiter könne er sich durch die Lektüre der drei Tageszeitungen, die er beziehe, informieren. Während der Freizeit und während des Aufenthalts im Freien stünden dem Petenten auch die kostenfreien Sportangebote der Anstalt zur Verfügung. Angesichts dieser Möglichkeiten sei der Vorwurf einer Verletzung der Menschenwürde des Gefangenen durch den Entzug des eigenen Fernsehgerätes unzutreffend.

Der Petitionsausschuss stellte fest, dass die Erhebung einer Gebühr für die Benutzung des anstaltseigenen Satellitenfernsehanschlusses für private Fernsehgeräte nicht zu beanstanden ist, wenn der Gefangene seinen Bedarf an Unterhaltung, Bildung und Information durch Fernsehen auch auf andere Weise als durch die Nutzung eines eigenen Fernsehgerätes befriedigen kann. Eine von dem Petenten zitierte anders lautende Entscheidung des Landgerichts Erfurt wurde durch das Thüringer Oberlandesgericht aufgehoben.

Da das Fernsehgerät dem Petenten nach Mitteilung des Justizministeriums zwischenzeitlich wieder ausgehändigt worden war und ihm, sobald er wieder über genügend Geld auf seinem Hausgeldkonto verfügt, auf Antrag auch das Antennenkabel ausgehändigt werden sollte, konnte der Petitionsausschuss dem Anliegen nicht weiter abhelfen.

Warten auf Gerichtsentscheidung

Der Petent beklagte sich beim Petitionsausschuss über die Dauer eines Gerichtsverfahrens und bat um eine gerichtliche Entscheidung, um seinen Rechtsstreit abzuschließen.

Der Petent hatte gegen eine Berufsgenossenschaft geklagt. Das Verfahren war anhängig und es war bereits zu einem Teilanerkenntnis durch den anderen Verfahrensbeteiligten gekommen. Auf die Petition hin erklärte die Landesregierung, dass im Hinblick auf die in Artikel 97 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 86 Abs. 1 der Thüringer Verfassung geschützte richterliche Unabhängigkeit auch das Justizministerium weder Einfluss auf den zur Entscheidungsfindung beschrittenen prozessualen Weg noch auch auf die Entscheidung über die Reihenfolge der Bearbeitung der Dienstgeschäfte nehmen kann. Im Rahmen seiner Unabhängigkeit entscheidet der Richter selbständig, in welcher Reihenfolge er Verfahren bearbeitet und terminiert. Dabei hat er die Dringlichkeit der Verfahren ebenso zu berücksichtigen wie den Zeitpunkt des Klageeingangs. Daher kann auch der Petitionsausschuss keinen Einfluss auf das Verfahren nehmen. Insofern konnte er diese Petition nur mit diesen Auskünften für erledigt erklären.

Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens von der Staatsanwaltschaft abgelehnt

Der Petent begehrte die Wiederaufnahme eines Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft. In der Sache ging es um die Frage der Vergütung für Bauleistungen. Der Petent hatte Bauleistungen erbracht, aber keine Vergütung dafür erhalten, weil der Bauherr der Auffassung war, dass die Bauleistung mangelhaft erbracht worden sei. Der Petent war der Auffassung, dass die Mängeleinreden und Schadensersatzansprüche lediglich geltend gemacht wurden, um die Zahlungen verweigern zu können und dies von langer Hand geplant gewesen sei. In der Folge wurden mehrere Gutachten über die zu erbringende Leistung erstellt, die eine unterschiedliche Bewertung möglich machten.