Windkraftanlagen in der Gemeinde Starkenberg

In der Gemeinde Starkenberg (Altenburger Land) beabsichtigt ein privater Investor die Errichtung von zwei Windkraftanlagen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hat die Gemeinde ihre Zustimmung zum Vorhaben abgelehnt. In der Gemeinde sei mit einer Deponie und einem Sandtagebau die Grenze der Zumutbarkeit erreicht. Selbst die vom Wirtschaftsminister geforderte Erhöhung der Vorrangflächen für Windkraftanlagen von 0,3 Prozent auf ein Prozent sei im Altenburger Land bereits erreicht. Zudem sei der Gemeinde für eine fundierte Stellungnahme zu den umfangreichen Genehmigungsunterlagen nicht ausreichend Zeit eingeräumt worden. Das Landratsamt hat im Verfahren die Ablehnung der Gemeinde Starkenberg durch eine eigene Entscheidung ersetzt und die Genehmigung erteilt (vgl. OVZ Lokalausgabe Altenburger Land vom 24. März 2010).

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wann wurde durch wen die Errichtung und Betreibung von wie vielen Windkraftanlagen in der Gemeinde Starkenberg beantragt? Welche Leistung soll durch die zu errichtenden Windkraftanlagen ab welchem Zeitpunkt erreicht werden?

2. Welche Vorrangflächen für die Errichtung von Windkraftanlagen im Landkreis Altenburger Land sind derzeit rechtskräftig ausgewiesen? Inwieweit ist dabei die Gemeinde Starkenberg betroffen?

3. Wann wurde die Gemeinde Starkenberg durch das Landratsamt Altenburger Land an dem beschriebenen Genehmigungsverfahren beteiligt? Bis zu welchem Zeitpunkt wurde die Gemeinde durch das Landratsamt aufgefordert, ihre Stellungnahme begründet vorzutragen? Wie viel Zeit wurden der Gemeinde insgesamt eingeräumt? Wie bewertet die Landesregierung den der Gemeinde zur Verfügung gestellten Zeitrahmen für eine Stellungnahme? Inwieweit war dabei die Fristsetzung für eine fundierte Stellungnahme nach Auffassung der Landesregierung angemessen?

4. Welche Stellungnahme hat die Gemeinde im Zusammenhang mit dem beschriebenen Genehmigungsverfahren abgegeben und wie wurde diese Stellungnahme durch die Gemeinde begründet?

5. Unter welchen Voraussetzungen kann das Landratsamt die Stellungnahme der Gemeinde im Zusammenhang mit der Errichtung von Windkraftanlagen ersetzen und lagen diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall vor?

Hinweis:

Die Landesregierung hat um die Verteilung der Neufassung mit Schreiben vom 31. Mai 2010 gebeten.

6. Welche Entscheidung hat das Landratsamt Altenburger Land nach Zugang der Stellungnahme der Gemeinde Starkenberg mit welcher Begründung getroffen? Inwieweit wurde dabei die Stellungnahme der Gemeinde Starkenberg mit welcher Begründung nicht durch das Landratsamt geteilt?

Das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 31. Mai 2010 wie folgt beantwortet:

Die Errichtung und der Betrieb der o. g. Windkraftanlagen bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Die dafür zuständige Genehmigungsbehörde ist das Landratsamt Altenburger Land.

Zu 1.: Die Firma aquavent Gesellschaft für Umwelttechnik und regenerierbare Energien hat am 15. September 2009 beim Landratsamt Altenburger Land den Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen am Standort in der Gemarkung Kraasa gestellt.

Es sollen zwei Windkraftanlagen des Typs ENERCON E - 82 mit einem Rotordurchmesser von 82 Metern, einer Nabenhöhe von 138,38 Metern und einer Leistung von 2,0 MW errichtet werden.

Gemäß der erteilten Genehmigung vom 30. März 2010 ist der Baubeginn dem Landratsamt Altenburger Land anzuzeigen. Das ist bisher noch nicht erfolgt.

Die Genehmigung erlischt, wenn nach Vollziehbarkeit des Genehmigungsbescheides nicht innerhalb von zwei Jahren mit der Errichtung wesentlicher Teile der Anlage begonnen bzw. nicht innerhalb von drei Jahren der Betrieb der Anlagen aufgenommen wurde.

Zu 2.: Im Regionalen Raumordnungsplan Ostthüringen (1999) werden Vorrang- und Vorbehaltsgebiete zur Nutzung der Windenergie ausgewiesen. Im Landkreis Altenburger Land betrifft das die Vorbehaltsgebiete Rositz, Mehna und Ponitz. Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie bestehen im Landkreis Altenburger Land nicht.

Das OVG Weimar hat mit Beschluss vom 19. März 2008 festgestellt, dass für die Planungsregion Ostthüringen kein wirksames gesamträumliches Planungskonzept für die Einordnung von Windkraftanlagen vorliegt. Dem Regionalen Raumordnungsplan Ostthüringen wurde somit die Wirksamkeit des Abschnitts Windenergie abgesprochen.

Derzeit erfolgt die Änderung des Regionalen Raumordnungsplans Ostthüringen. Im künftigen Regionalplan werden Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie ausgewiesen, die zugleich den Charakter von Eignungsgebieten besitzen. Im aktuellen Entwurf des Regionalplans Ostthüringen vom 15. Mai 2009 sind im Gebiet des Landkreises Altenburger Land folgende Vorranggebiete Windenergie vorgesehen: W 1 - Rositz, W 2 - Naundorf, W 3 - Mehna und W 4 - Ponitz/Kummer.

Zu 3.: Mit Schreiben des Landratsamtes Altenburger Land vom 24. September 2009 wurde die Gemeindeverwaltung Starkenberg hinsichtlich der Erklärung des gemeindlichen Einvernehmens gebeten, ihre Stellungnahme bis zum 30. Oktober 2009 vorzulegen.

Bei einer öffentlichen Gemeinderatssitzung am 28. Oktober 2009 hat die Gemeindeverwaltung Starkenberg über den vorliegenden Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung informiert.

Mit Schreiben vom 29. Oktober 2009 (Posteingang im Landratsamt: 2. November 2009) hat die Gemeindeverwaltung Starkenberg eine begründete Stellungnahme vorgelegt und mitgeteilt, dass man einstimmig beschlossen hätte, das gemeindliche Einvernehmen zu versagen.

Dass die Frist zur Stellungnahme durch das Landratsamt nicht unangemessen kurz gesetzt wurde, belegt die Tatsache, dass die Gemeinde innerhalb dieser Frist ihre begründete Stellungnahme abgegeben hat.

Zu 4.: Nach Auskunft des Landratsamtes Altenburger Land teilte die Gemeinde Starkenberg der Genehmigungsbehörde mit Schreiben vom 29. Oktober 2009 mit, dass das gemeindliche Einvernehmen zum beantragten Vorhaben versagt werde, u. a. mit folgender Begründung:

- der geplante Standort befinde sich inmitten eines bereits durch Kiestagebaue stark belasteten Territoriums, außerdem würde das Landschaftsbild negativ beeinflusst, visuelle Störwirkungen hervorrufen, eine Wertminderung der Grundstücke bedeuten sowie in die spezifische Prägung der Ostthüringer Kulturlandschaft eingreifen,

- der Standort der geplanten Windkraftanlagen befinde sich in einem Vorranggebiet für die Rohstoffgewinnung,

- die in Gleina stationierte Radaranlage könnte gestört werden,

- es bestünden Befürchtungen auf Grund der räumlichen Nähe zur angrenzenden Wohnbebauung in den Ortslagen Naundorf, Kraasa, Kostitz und Pöhla bzgl. etwaiger Lärm- und Schatten- sowie Infraschallbelästigungen,

- es wird darauf hingewiesen, dass sich Nistplätze des Rot- und Schwarzmilans, die Brutstätte der Saatkrähe südlich des geplanten Vorranggebietes sowie ein brütendes Kranichpaar im Restloch Zechau befänden, des Weiteren sei davon auszugehen, dass der Bienenfresser in Zukunft die Kiesgrube besiedeln könnte,

- der Standort der Windkraftanlagen sei nicht konform mit dem Entwurf des vorliegenden Regionalplans.

Zu 5.: Nach § 36 Baugesetzbuch kann das gemeindliche Einvernehmen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Des Weiteren regelt der § 36 dass ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde durch die nach Landesrecht zuständige Behörde ersetzt werden kann.

Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens wird in § 69 der Thüringer Bauordnung geregelt. Danach tritt die für das jeweilige Verfahren zuständige Behörde an die Stelle der Bauaufsichtsbehörde, wenn in einem anderen Genehmigungsverfahren (nicht baurechtliches Verfahren) über die Zulässigkeit des Vorhabens zu entscheiden ist. Im vorliegenden Fall ist das Landratsamt sowohl im baurechtlichen als auch im immissionsschutzrechtlichen Sinn die zuständige Genehmigungsbehörde.

Das Landratsamt prüfte die Begründung der Gemeinde Starkenberg und kam zu dem Ergebnis, dass die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens rechtswidrig war. Insofern war es grundsätzlich berechtigt, das gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen.

Zu 6.: Das Landratsamt Altenburger Land begründet seine Vorgehensweise zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens wie folgt:

Bei den beantragten zwei Windkraftanlagen handelt es sich um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 Alle am Genehmigungsverfahren beteiligten Fachbehörden bzw. Träger öffentlicher Belange stimmten dem Bau der zwei Windkraftanlagen am Standort in der Gemarkung Kraasa unter Einhaltung entsprechender Auflagen zu.

Den geplanten Windenergieanlagen stehen ferner keine sonstigen der im § 35 Abs. 3 Satz 1 ausdrücklich genannten Belange entgegen.

Die Gemeinde Starkenberg wurde gemäß § 69 Abs. 3 vor Erlass der Genehmigung mit Schreiben vom 5. März 2010 unter Beifügung des Bescheidentwurfes gehört. Die Gemeinde wurde mit diesem Schreiben gebeten, ihre Stellungnahme bis zum 22. März 2010 vorzulegen.

Der mit Schreiben der Gemeindeverwaltung vom 19. März 2010 beantragten Terminverlängerung für eine weitere Stellungnahme bis zum 13. April 2010 wurde seitens der Genehmigungsbehörde nicht entsprochen.

Diese Entscheidung begründet das Landratsamt wie folgt:

- es waren für die Genehmigungsbehörde keine neuen Fakten und Gesichtspunkte aus dem Schreiben der Gemeinde Starkenberg vom 19. März 2010 ersichtlich,

- die Genehmigungsbehörde musste davon ausgehen, dass die Gemeinde Starkenberg auf ihrer Rechtsauffassung beharren wird,

- die Genehmigungsbehörde hat sich (ohne rechtliche Verpflichtung) am 4. September 2009 und 16. März 2010 den Bürgern und Gemeindevertretern auf öffentlichen Versammlungen für die Beantwortung von Fragen zur Verfügung gestellt, damit wurde ein hohes Maß an Transparenz während des Verfahrens gewährleistet, es ist eine gewissenhafte Prüfung der Einwände und Bedenken der Bürger und Gemeindeverwaltung erfolgt,

- der Antragsteller hat nach einem Zeitraum von ca. sechs Monaten nach Verfahrenseröffnung auf eine zügige Entscheidung gedrängt, begründet durch die Eilbedürftigkeit und des Vorliegens eines öffentlichen Interesses.

Des Weiteren wurden die in der Antwort zu Frage 4 aufgeführten Versagensgründe in der Begründung zum Genehmigungsbescheid vom 30. März 2010 unter Einbeziehung der jeweiligen Fachbehörden bzw. Träger öffentlicher Belange gewürdigt (siehe beiliegender Abdruck des Genehmigungsbescheides).