Grundstück

März 2010 wird darüber berichtet, dass der Eigentümer der Kohlestaubhalde im Lödlaer Ortsteil Rödigen sich bislang weigert, die notwendige Sicherung des Areals aufgrund der nachgewiesenen Bombenblindgänger aus dem 2. Weltkrieg und die dafür anfallenden Kosten zu übernehmen. Konkret stehen gegenwärtig Ausgaben für die Sicherung des Geländes in Höhe von etwa 100 000 Euro in Frage.

Laut Mitteilung der Landesregierung, sind die für die Kampfmittelbeseitigung entstehenden Kosten, insbesondere des Bergens, des Transportes und der Vernichtung der Kampfmittel, grundsätzlich dem Eigentümer, auf dessen Grundstück die Munition gefunden wurde, auferlegt, der wiederum beim Landesverwaltungsamt einen Antrag auf Übernahme der Kosten stellen könne (vgl.: http://www.thueringen.de/de/tlvwa/inneres/schutz/content.html).

In genanntem Zeitungsartikel wird die VG-Vorsitzende dahin gehend wiedergegeben, dass die Kampfmittelverordnung des Freistaats Thüringen hinsichtlich der Regelungen zur Kostenübernahme unzureichend sei. In der Tat verweist § 2 Abs. 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Abwehr von Gefahren durch Kampfmittel auf eine Sicherungspflicht der Ordnungsbehörden.

Für die Gefahrenabwehr im Bereich der Kampfmittelbeseitigung ist nach der Verwaltungsvorschrift über Zuständigkeiten von Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des Thüringer Innenministeriums 35/2009, S. 1443 ff.) das Landesverwaltungsamt zuständig.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wer ist im vorliegenden Fall für die Sicherung oder Beräumung des genannten Geländes aufgrund welcher Rechtsvorschriften in der Verantwortung?

2. Wer muss für die Kosten der Sicherung oder Beräumung des Geländes aufkommen, welche Erstattungsmöglichkeiten existieren hierfür?

3. Wurden durch das Landesverwaltungsamt Auflagen zur Sicherung, Beräumung oder zu sonstigen Maßnahmen gegenüber der Gemeinde oder dem Eigentümer erteilt? Wenn ja, welche und mit welcher Folge? Wenn nein, aus welchem Grund nicht?

4. Wurden durch die zuständige Verwaltungsgemeinschaft Auflagen zur Sicherung, Beräumung oder zu sonstigen Maßnahmen gegenüber dem Eigentümer erteilt? Wenn ja, welche und mit welcher Folge?

Wenn nein, aus welchem Grund nicht?

5. Wie ist nach Ansicht der Landesregierung im vorliegenden Fall eine schnellstmögliche und nachhaltige Sicherung zur Abwehr der Gefahren aus den nicht geräumten Kampfmitteln zu erreichen und wird die Landesregierung entsprechend handeln und wie begründet sie ihre Auffassung?

6. Wie beurteilt die Landesregierung die aktuell geltenden rechtlichen Regelungen insbesondere hinsichtlich der Zuständigkeiten und beabsichtigt die Landesregierung, Änderungen diesbezüglich vorzunehmen? Wie begründet sie ihre Auffassung?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 20. Mai 2010 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Nach § 2 Abs. 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Abwehr von Gefahren ist grundsätzlich die Verwaltungsgemeinschaft als zuständige Ordnungsbehörde verpflichtet, durch Sicherungsund Absperrmaßnahmen das Gelände zu kennzeichnen. Alle darüber hinausgehenden Maßnahmen sind gem. § 11 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz (OBG) gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten.

Zu 2.: Die Kosten hat nach § 11 OBG grundsätzlich der Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu tragen. Sofern die Ordnungsbehörde eine Maßnahme nach § 12 OBG unmittelbar durchführt, so ist der nach § 11 OBG Verantwortliche zur Kostenerstattung verpflichtet. Das ist im vorliegenden Fall die Gesellschaft zur Entwicklung von Altstandorten (GESA) - ein Unternehmen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben.

Da in diesem Fall keine Privatperson betroffen ist, bestehen keine Erstattungsmöglichkeiten.

Zu 3.: Nein, die Zuständigkeit für die Abwehr von Gefahren nach dem Ordnungsbehördengesetz liegt bei der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde.

Zu 4.: Die Verwaltungsgemeinschaft Rositz hat mit Verfügung vom 17. Juni 2009 gegenüber der GESA im Wesentlichen angeordnet, entlang der Grundstücksgrenze eine 2 m breite Brandschneise zu schlagen, das Grundstück mit einem stabilen, feuerfesten Zaun in Höhe von 1,5 m einzuzäunen und an dem Zaun in einem Abstand von 25 m Warnschilder aufzustellen. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet. Hiergegen hat die GESA Widerspruch eingelegt. Auf Antrag hat das Verwaltungsgericht Gera die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder hergestellt. Über den Widerspruch ist noch nicht abschließend entschieden.

Zu 5.: Es ist Aufgabe der Verwaltungsgemeinschaft Rositz als zuständige Behörde zu beurteilen, ob die Bestandskraft des Verwaltungsaktes abgewartet werden kann, oder ob die im konkreten Fall bestehende Gefahr es verlangt, die angeordneten Maßnahmen nach § 12 OBG unmittelbar auszuführen.

Sie wird bei Bedarf von den für die Fachaufsicht zuständigen Behörden unterstützt werden.

Zu 6.: Die bestehenden Regelungen haben sich bewährt. Daher sind gegenwärtig keine Änderungen beabsichtigt.

Prof. Dr. Huber Minister.