Straßenentwässerungsgebühr
Die erheben von den Straßenbaulastträgern unter bestimmten Voraussetzungen eine Straßenentwässerungsgebühr für die Behandlung von Oberflächenwasser, das auf befestigten Straßenflächen anfällt und in eine kommunale Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird.
Nach Information des Landrates des Ilm-Kreises erhebt der Wasser- und Abwasserverband Ilmenau (WAVI) von Landkreis, Land und Bund als Straßenbaulastträger keine Straßenentwässerungsgebühren, weil angeblich der Anteil der klassifizierten Straßen im Verbandsgebiet gering wäre. Unter diesen Umständen wäre die Erhebung der Straßenentwässerungsgebühr aus Sicht des Verbandes nicht geboten.
Für das von den Gemeindestraßen anfallende Oberflächenwasser, das den verbandseigenen Entwässerungseinrichtungen zugeleitet wird, erhebt der WAVI offenbar eine Verbandsumlage von den Mitgliedsgemeinden. Diese orientiert sich an der tatsächlichen Gesamtabwassermenge von allen Grundstücken in der jeweiligen Gemeinde.
Die Erhebung von Gebühren und Beiträgen durch die kommunalen Aufgabenträger, wozu auch die Straßenentwässerungsgebühren zählen, unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes.
Ich frage die Landesregierung:
1. Unter welchen Voraussetzungen sind die kommunalen Aufgabenträger der Abwasserentsorgung verpflichtet, von den Straßenbaulastträgern eine Straßenentwässerungsgebühr zu erheben? Welches Ermessen haben dabei die kommunalen Aufgabenträger?
2. In welcher Höhe hatte der WAVI in den Jahren 2008 und 2009 Aufwendungen zur Behandlung des Oberflächenwassers von befestigten Straßenflächen? Wie wurden diese Aufwendungen ermittelt und welche Abwassermenge lag diesen Ermittlungen zugrunde?
3. In welcher Art und Weise deckt der WAVI die Aufwendungen zur Behandlung des Oberflächenwassers von befestigten Straßenflächen?
4. Wie ist durch die kommunalen Aufgabenträger gesichert, dass die Aufwendungen zur Behandlung des Oberflächenwassers von befestigten Straßenflächen nicht über die allgemeine Abwassergebühr finanziert werden? Wie gestaltet sich dies im dargestellten Fall des WAVI?
5. Wie viele Quadratmeter befestigte Gemeindestraßen befinden sich im Verbandsgebiet des WAVI, von denen Oberflächenwasser einer verbandseigenen Entwässerungseinrichtung zugeleitet wird?
6. Wie viele Quadratmeter befestigte Kreisstraßen befinden sich im Verbandsgebiet des WAVI, von denen Oberflächenwasser einer verbandseigenen Entwässerungseinrichtung zugeleitet wird?
7. Wie viele Quadratmeter befestigte Landesstraßen befinden sich im Verbandsgebiet des WAVI, von denen Oberflächenwasser einer verbandseigenen Entwässerungseinrichtung zugeleitet wird?
8. Wie viele Quadratmeter befestigte Bundesstraßen befinden sich im Verbandsgebiet des WAVI, von denen Oberflächenwasser einer verbandseigenen Entwässerungseinrichtung zugeleitet wird?
9. Wie begründet der WAVI, dass von den Straßenbaulastträgern der klassifizierten Straßen keine Straßenentwässerungsgebühren erhoben werden? Wie wird diese Begründung aus rechtsaufsichtlicher Sicht bewertet?
10. In welcher Art und Weise erhebt der WAVI von den Mitgliedsgemeinden eine Umlage im Zusammenhang mit der Behandlung von Oberflächenwasser von befestigten Gemeindestraßen? Wie wird diese Erhebungspraxis rechtsaufsichtlich bewertet?
Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 20. Mai 2010 wie folgt beantwortet:
Zu 1.: § 12 Abs. 1 Satz 4 Thüringer Kommunalabgabengesetz bildet die gesetzliche Grundlage für die Erhebung einer Straßenentwässerungsgebühr und bestimmt, dass, soweit durch die Träger der Straßenbaulast keine, den Anforderungen des § 23 Abs. 5 des Thüringer Straßengesetzes entsprechende Beteiligung an den Kosten der Herstellung oder Erneuerung einer von einer Gemeinde oder dem Abwasserverband eingerichteten Abwasseranlage erfolgt, Benutzungsgebühren auch von den Trägern der Straßenbaulast für Einleitungen von Oberflächenwasser von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in die Einrichtung der Abwasserbeseitigung zu erheben sind. In den Fällen, in den eine Beteiligung nach § 25 Abs. 5 erfolgt, ist nach der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts die Erhebung einer Straßenentwässerungsgebühr ausgeschlossen.
Zu 2.: Nach Informationen der zuständigen Kommunalaufsicht hatte der WAVI im Jahr 2008 einen Kostenanteil Straßen in Höhe von 452 000 Euro. Im Jahr 2009 betrug der Kostenanteil zur Straßenoberflächenentwässerung 293 622 Euro. Die Aufwendungen wurden kalkulatorisch ermittelt. Für das Jahr 2008 lag eine Abwassermenge in Höhe von 2 350 999 m³ und im Jahr 2009 eine Abwassermenge in Höhe von 2 297 417 m³ zugrunde.
Zu 3.: Der WAVI deckt nach Informationen der zuständigen Kommunalaufsicht die Aufwendungen für die Behandlung des Oberflächenwassers durch die mit den Baulastträgern geschlossenen Vereinbarungen auf der Grundlage des § 23 Abs. 5 Thüringer Straßengesetz. Im Übrigen erhebt der WAVI von seinen Verbandsmitgliedern eine Umlage bezüglich des Straßenentwässerungskostenanteils.
Zu 4.: Nach Informationen der zuständigen Kommunalaufsicht wird in den Gebührenkalkulationen der ansetzbare Kostenanteil der Straßenoberflächenentwässerung ermittelt und zum Abzug gebracht. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Frage 3 verwiesen.
Zu 5.: Hierzu liegen der Kommunalaufsicht keine Angaben vor.
Zu 6.: Hierzu liegen der Kommunalaufsicht keine Angaben vor.
Zu 7.: Im Verbandsgebiet des WAVI gibt es rund 31,5 Kilometer Landesstraßen in Ortsdurchfahrten (entspricht etwa 180 000 Quadratmeter Fahrbahnfläche). Da der WAVI keine Straßenentwässerungsgebühren erhebt, ist allerdings nicht bekannt, in welchem Umfang tatsächlich eine Einleitung in Entwässerungsanlagen des WAVI erfolgt.
Zu 8.: Im Verbandsgebiet des WAVI gibt es rund 26,5 Kilometer Bundesstraßen in Ortsdurchfahrten (entspricht etwa 167 000 Quadratmeter Fahrbahnfläche). Da der WAVI keine Straßenentwässerungsgebühren erhebt, ist allerdings nicht bekannt, in welchem Umfang tatsächlich eine Einleitung in Entwässerungsanlagen des WAVI erfolgt.
Zu 9.: Nach Auffassung der Kommunalaufsicht ist eine Gebührenerhebung für die Straßenentwässerung entsprechend der Rechtsprechung des ausgeschlossen, sofern der WAVI mit den betreffenden Straßenbaulastträgern vertragliche Vereinbarungen getroffen hat. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Fragen 1 und 3 verwiesen.
Zu 10.: Der WAVI erhebt nach Aussagen der Kommunalaufsicht von seinen Verbandsmitgliedern eine Umlage bezüglich des Straßenentwässerungskostenanteils. Die Höhe der Umlage ergibt sich aus einer Kalkulation auf der Basis des in der Gemeinde anfallenden Schmutzwassers. Auf die Beantwortung der Fragen 3 und 9 wird verwiesen.