IV Zeugen und Opferschutz Frage 1 Welche Einrichtungen befassen sich in Hessen mit dem

28 zeitlichen Aufwand nach sich. Die Vergleichsquote ist nach den Erfahrungen der Gerichte nicht gestiegen. Den Parteien entstehen Reisekosten und Arbeitszeitausfall, ohne dass sie in dem erwarteten Umfang zu Wort kommen können. Die Langwierigkeit belastet auch das Zeitbudget der Anwälte.

IV. Zeugen- und Opferschutz

Frage 1. Welche Einrichtungen befassen sich in Hessen mit dem Opferschutz?

Bereits 1984 hat das Hessische Justizministerium mit dem Aufbau der Hanauer Hilfe damit begonnen, ein Netz von Beratungsstellen für Opfer und Zeugen von Straftaten mit professionellen Beratern zu installieren. Opfern werden regelmäßig - insbesondere in Fällen von Gewaltkriminalität - die verschiedenen Möglichkeiten der Betreuung sowie der Versorgung aufgezeigt.

So werden nach Bekanntwerden einer Straftat die betroffenen Opfer sowohl über die rechtlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung ihrer Ansprüche als auch über die Möglichkeiten einer künftigen Prävention informiert. In entsprechenden Fällen wird das Merkblatt über Rechte von Verletzten und Geschädigten in Strafverfahren ausgehändigt. Sollte im Einzelfall die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung als erforderlich erachtet werden, erfolgt eine entsprechende Beratung des Opfers und der Kontakt mit einer Beratungsstelle wird hergestellt.

Zur Optimierung der polizeilichen Opferarbeit hat das Hessische Landeskriminalamt in Zusammenarbeit mit anderen Polizeibehörden in Hessen zudem einen Opferleitfaden entwickelt, der die polizeiliche Opferbetreuung konzeptionell darstellt und im Herbst letzten Jahres allen hessischen Polizeidienststellen zugeleitet wurde.

Ebenfalls im Herbst letzten Jahres ist darüber hinaus die Bekämpfung häuslicher Gewalt von dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport mit Erlass an alle Polizeibehörden in Hessen geregelt und ein spezielles Merkblatt mit Verhaltensempfehlungen für den Umgang mit Opfern häuslicher Gewalt für die Polizei herausgegeben worden.

Auf örtlicher Initiative wurde von 1998 bis 2000 bei dem damaligen Polizeipräsidium Darmstadt (heute Polizeipräsidium Südhessen) unter wissenschaft licher Begleitung ein Modellprojekt Professioneller Umgang mit Opfern und Zeugen durch die Polizei durchgeführt.

Als Ergebnis des Projekts wurde zentral bei der Behörde des Polizeipräsidiums Südhessen in Darmstadt (Kriminaldirektion) eine Opferschutzbeauftragte berufen sowie bei allen nachgeordneten Polizeistationen und -revieren die (nebenamtliche) Funktion von Opferschutzbeauftragten eingerichtet.

Zusätzlich erfolgt von den Beamtinnen und Beamten des Bezirks- und Ermittlungsdienstes eine Opfernachbetreuung, die über die zur Strafverfolgung notwendigen Kontakte mit Geschädigten und Opfern hinausgeht.

Die Erfahrungen aus diesem Projekt wurden auch den anderen Polizeipräsidien in Hessen zugänglich gemacht. Die Überlegungen zur Einrichtung einer ähnlichen Struktur in diesen Dienstbereichen sind jedoch noch nicht abgeschlossen.

Frage 2. Wie unterstützt das Land Hessen Einrichtungen der Zeugen- und Opferberatung?

Die Opfer- und Zeugenberatungsstellen in Hanau, Gießen, Wiesbaden, Kassel und Frankfurt/Main wurden auf Initiative des hessischen Justizministeriums gegründet. Das Land Hessen ist Mitglied in den jeweiligen Trägervereinen und unterstützt die Opferberatungsstellen darüber hinaus durch regelmäßige jährliche Zuwendungen für den Betrieb der Beratungseinrichtungen. Im Jahr 2002 wurden Zuwendungsmittel in Höhe von 630.000 bewilligt.

Darüber hinaus sind in den Landgerichten in Frankfurt am Main und Limburg spezielle Zeugenberatungsstellen eingerichtet, bei denen ausgebildete Zeugenbetreuerinnen und -betreuer die Zeugen unterstützen und beraten. In vielen hessischen Gerichten befinden sich Zeugenwarteräume.

Frage 3. Wie hoch waren in den letzten Jahren die Geldbeträge, die vonseiten der Gerichte den privaten Einrichtungen zugesprochen wurden?

Nach der von der Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main und dem Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main erstellten zentralen Jahresübersicht haben hessische Gerichte und Staatsanwaltschaften in Ermittlungs- und Strafverfahren sowie in Gnadensachen Opferhilfeeinrichtungen folgende Euro-Beträge zugewiesen:

Frage 4. Wo liegen nach Ansicht der Landesregierung die Defizite des Opferentschädigungsgesetzes?

Das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) ist ein Teil des Sozialen Entschädigungsrechts. Dabei handelt es sich um ein System staatlicher Transferleistungen zur Absicherung für den Fall, dass sich ein von der staatlichen Gemeinschaft zu verantwortendes Lebensrisiko erfüllt hat.

Das OEG beruht auf dem staatlichen Monopol für die Verbrechensbekämpfung und der daraus resultierenden Pflicht, seine Bürger vor Schädigungen durch kriminelle Handlungen, insbesondere durch Gewalttaten im Bereich seines Hoheitsgebietes, zu schützen. Es hat zum Ziel, für gesundheitliche und wirtschaftliche Folgen von Gewalttaten zu entschädigen. Dabei orientiert sich die Versorgung - wie im Sozialen Entschädigungsrecht üblich - am Umfang und der Schwere der Schädigungsfolgen und setzt sich dem jeweiligen Bedarf entsprechend aus mehreren, z.T. auch einkommensabhängigen Einzelleistungen zusammen. In schweren Schadensfällen kann sie so zu einer beachtlichen Leistung kumulieren.

Das Gesetz bietet auf der einen Seite auch Spielraum, gerade in besonders sensiblen Fallgestaltungen, sachgerechte Lösungen herbeizuführen. So ist z.B. in Bezug auf das Vorliegen von Versagungsgründen (§ 2, hier Abs. 2 OEG) im Rahmen des Ermessens zu prüfen, ob zum Wohle des Opfers (insbesondere im Falle von Kindesmisshandlung) von der Erhebung einer Strafanzeige abgesehen werden kann bzw. sollte.

Auf der anderen Seite besteht keine Entschädigungsmöglichkeit bei Schäden aus reinen Vermögensstraftaten sowie generell nicht bei Vermögensschäden und bei Zahlungen wegen Schmerzensgeld. Schwierigkeiten für das Opfer, eine materielle Entschädigung zu erhalten, existieren häufig auch in den Fällen, in denen der Täter nicht zu ermitteln oder ihm ein Vorsatz nicht nachzuweisen ist.

Frage 5. Sieht die Landesregierung die Notwendigkeit, einen Opferentschädigungsfonds einzurichten, und wenn ja, warum?

Welche Leistungen sollten aus diesem Fonds erbracht werden?

Wie sollte ein solcher Fonds finanziert werden und wer sollte ihn verwalten?

Um Opfer von Strafgefangenen und von im Maßregelvollzug Untergebrachten kurzfristig und unbürokratisch unter anderem auch bei Vermögensschäden und mit Schmerzensgeld zu entschädigen, wurde durch die Hessische Landesregierung im Jahr 2002 ein Opferfonds in Höhe von 400.000 eingerichtet.

Der Fonds wird vom Generalstaatsanwalt verwaltet. Zurzeit wird geprüft, ob Opfern generell in gleicher Weise durch eine ähnliche materielle Entschädigung aus diesem Fonds geholfen werden kann.

Frage 6. Welche Erfahrungen sind in Hessen seit 1995 mit dem Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46 a gemacht worden?

Beim Täter-Opfer-Ausgleich soll einerseits das Interesse des Opfers an einem sachgerechten Ausgleich seiner erlittenen Schäden angemessen berücksichtigt und befriedigt werden; andererseits soll dem Täter seine ganz persönliche Verantwortung für die von ihm verursachten Schäden im besonderen Maße verdeutlicht werden.

Dies soll durch eine mithilfe eines Vermittlers getroffene verbindliche Vereinbarung zwischen Opfer und Täter erreicht werden. Hierdurch können überdies dem Opfer ein Zivilrechtsstreit und eine Vernehmung als Zeuge erspart bleiben. Die Ausgleichsleistungen des Täters können finanzieller oder kompensatorischer Art sein.

Durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186 ff.) hat der Gesetzgeber dem Täter-Opfer-Ausgleich und der Schadenswiedergutmachung im Erwachsenenstrafrecht stärkeres Gewicht eingeräumt.

Mit dem Gesetz zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des und zur Änderung des Gesetzes über Fernmeldeanlagen vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2491 ff.) wurden datenschutzrechtliche Regelungen getroffen und das Rechtsinstitut des Täter-Opfer-Ausgleichs in den Katalog des § 153 a Strafprozessordnung eingefügt.

Rechtliche Grundlage für den Täter-Opfer-Ausgleich im Ermittlungsverfahren ist somit bei erwachsenen Beschuldigten § 153 a Abs. 1 Nr. 5 sowie § 153 b Abs. 1 Strafprozessordnung in Verbindung mit § 46 a Strafgesetzbuch.

Seit 1996 ist in Hessen in jedem Landgerichtsbezirk eine Einrichtung für die Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs im allgemeinen Strafrecht geschaffen worden. Um die Umsetzung praxisnah, effizient und kostengünstig zu gestalten, werden in Hessen verschiedene Modelle erprobt: Zum einen wird der Täter-Opfer-Ausgleich mit lediglich einem Vermittler, der bei einem freien Träger - z. B. einem Verein - tätig ist, durchgeführt. Dies ist in Darmstadt, Frankfurt/Main, Marburg und Gießen der Fall. Mit einem Vermittler wird auch in Fulda und Kassel gearbeitet: Dort allerdings wird der von einem Vermittler, der bei der Justiz beschäftigt ist, der Gerichtshilfe, durchgeführt. In Fulda wird zudem der Täter-Opfer-Ausgleich mithilfe eines Schiedsmannes erprobt.

Demgegenüber wird in Wiesbaden der Versuch unternommen, mit zwei Vermittlern den Täter-Opfer-Ausgleich umzusetzen. Dies geschieht deshalb, weil nach den bisherigen in der Opferhilfe gewonnenen Erfahrungen es für die Opfer besonders wichtig ist, eine Person in einem Ausgleichsverfahren an ihrer Seite zu wissen. Aus diesem Grunde sind in Wiesbaden Mitarbeiter der dort ansässigen Opferhilfe an der Seite des Opfers als Vermittler tätig, während ein Vertreter der Gerichtshilfe an der Seite des Täters das Ausgleichsverfahren betreibt. In Limburg wird ebenfalls mit zwei Vermittlern gearbeitet: einem Mitarbeiter der örtlichen Opferhilfe und einem Mitarbeiter des örtlichen Vereins für Straffälligenhilfe. In Hanau wird ab 2003 - wie auch in Gießen - ein Mitarbeiter der dortigen Opferhilfe den Täter-Opfer-Ausgleich durchführen und das bisherige Kooperationsmodell nicht fortgeführt.

Dass der Täter-Opfer-Ausgleich im Erwachsenenstrafrecht in Hessen Fuß gefasst hat, wird nicht zuletzt anhand der gestiegenen Fallzahlen deutlich:

Die Fallzuweisungen haben sich seit 1997 mehr als verdreifacht.

Frage 7. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung ergriffen, um das Instrument praxisgerechter und effizienter zu gestalten?