In einer weiteren Beschwerde ging es darum dass der Sohn mit dem Kfz seines Vaters geblitzt wurde
8. Tätigkeitsbericht 2008-2009
Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz eingehenden Ermittlungsersuchen an die zuständige Staatsanwaltschaft zur weiteren Entscheidung weitergeleitet werden müssen.
In einer weiteren Beschwerde, ging es darum, dass der Sohn mit dem Kfz seines Vaters geblitzt wurde. Der Vater reagierte zunächst nicht auf den Anhörungsbogen. Aufgrund des geschätzten Alters des abgebildeten Fahrers war mit sehr großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass nicht er, sondern eine andere Person das Kfz zum Tatzeitpunkt geführt hat. Deshalb wurde die Polizei in Berlin dem Wohnort von Vater und Sohn, mit der Fahrerermittlung beauftragt. Die dazu erforderliche Datenübermittlung war im Gegensatz zu dem Datenaustausch mit der Schweiz von den Vorschriften der und des gedeckt. Der Ermittlungsauftrag führte letztlich auch zum Sohn. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers musste sich die Polizei nicht mit dem zwischenzeitlichen Geständnis des Vaters durch Zahlung des Verwarnungsgeldes zufrieden geben und von weiteren Ermittlungen absehen, da die Verfolgungsbehörden nicht nur belastende sondern auch entlastende Gesichtspunkte bei Ordnungswidrigkeiten zu ermitteln haben. Ob die Fahrerermittlung der Berliner Polizei über einen Lichtbildabgleich mit dem Personalausweisantrag rechtmäßig war, konnte der nicht prüfen und verwies den Beschwerdeführer an den Berliner Kollegen. In Thüringen wäre dies bei der vorliegenden Konstellation jedoch nach der Verwaltungsvorschrift zur Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten (7. TB, 7.2) wohl nicht zulässig gewesen. Nach dieser Verwaltungsvorschrift darf ein Lichtbildabgleich nur in denjenigen Konstellationen erfolgen, in denen die Anhörung zu keinem Ergebnis führte und es sich bei Fahrer und Halter offensichtlich um Personen unterschiedlichen Geschlechts handelt. Nur in diesen Fällen darf ein Lichtbild und auch nur des Ehepartners angefordert werden.
Nicht erfasst sind demnach die Fälle unterschiedlichen Alters. Hier müsste in Thüringen auf andere Ermittlungsmethoden, z. B. die Befragung des Halters, zurückgegriffen werden.
Da mit der in Thüringen regelmäßig praktizierten Übersendung des Anhörungsbogens einschließlich des Frontfotos an den Halter (2. TB, 7.10) auch eine Übermittlung personenbezogener Daten Dritter verbunden sein kann (immer dann, wenn der Halter nicht selbst gefahren ist), stellt sich zum Teil die Frage, ob dies erforderlich und auch verhältnismäßig ist. Ausgangspunkt für diese Verfahrensweise ist der Umstand, dass der Halter im Regelfall wissen darf und auch sollte, wer sein Kraftfahrzeug führt. Wird vom berechtigten Nutzer gegenüber dem Halter die Fahrzeugüberlassung an einen Dritten verschwiegen (z. B. Überlassung des Kfz an Geliebten der Ehefrau), so überwiegt das Interesse des Halters an der Kenntnis, wer sein Fahrzeug zum Zeitpunkt der Ordnungswidrigkeit geführt hat, da ihm bei der Unaufklärbarkeit des Verstoßes eine Fahrtenbuchauflage droht. Die rechtliche Befugnis zur Übermittlung des Frontfotos an den Halter ergibt sich aus § 69 Abs. 1 i. V. m. § 46 Abs. 1 Danach sind dem Halter als Zeuge, der Hinweise zur Identität des Fahrers machen kann, vor seiner (schriftlichen) Vernehmung der Gegenstand der Untersuchung und die Person des Beschuldigten (hier durch Übermittlung des Fotos) zu bezeichnen.
Eine solche Maßnahme ist auch nicht unverhältnismäßig, da das Fahrerfoto gerade nicht einem unbegrenzt großen Personenkreis zugänglich gemacht wird, sondern nur demjenigen, der nach allgemeiner Erfahrung wissen müsste, wer das auf ihn zugelassene Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt hat. Diese Grundsätze galten auch bei einer Beschwerde, bei der der Anhörungsbogen samt Foto an einen leitenden Mitarbeiter eines Unternehmens versandt worden ist. Ihm war es unangenehm, dass seine Mitarbeiter bei der Öffnung der Post sein Konterfei und damit seine Verkehrsübertretung zur Kenntnis bekamen. Meist stellen sich solche Fälle gerade umgekehrt dar, indem der Chef über die Verkehrsübertretungen seiner Mitarbeiter informiert wird. Aber auch hier gilt, dass der Halter zum einen wissen darf, wer wann mit seinem Kfz unterwegs war und zum anderen nur anhand des Frontfotos der Fahrer ermittelt werden kann, da in Unternehmen häufig kein Fahrtenbuch geführt wird. Dem Beschwerdeführer wurde geraten, die Verteilung von Briefsendungen von der Zentralen Bußgeldstelle unternehmensintern so zu regeln, dass diese ungeöffnet direkt dem Chef vorgelegt werden.
Obwohl in Massenverfahren wie der Geschwindigkeitsüberwachung im Regelfall die Abläufe stark standardisiert sind, gibt es immer wieder besondere Konstellationen, in denen eine konkrete Datenverarbeitung aus besonderen Gründen nicht zulässig ist (z. B. im Rechtsverkehr mit dem Ausland, Lichtbildabgleich bei unterschiedlichem Alter von Fahrer und Halter). Die regelmäßige Vorlage des Frontfotos an den Halter auch in Fällen, in denen von vornherein klar ist, dass Halter und Fahrer nicht identisch sind, ist verhältnismäßig, weil regelmäßig nur der Halter über Hinweise über den Fahrer verfügt.
8. Tätigkeitsbericht 2008-2009
Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz
8. Verfassungsschutz
Kontrolle der Anti-Terror-Datei bei Polizei und Verfassungsschutz
Nachdem die Anti-Terror-Datei vollständig in Betrieb gegangen und auch die Datensätze aus den Datensammlungen der Polizei und des Verfassungsschutzes in die Anti-Terror-Datei übernommen worden waren, hat der 2009 eine Kontrolle sowohl beim Landesamt für Verfassungsschutz als auch beim Landeskriminalamt durchgeführt.
Dazu wurden zunächst die Protokolldaten zu den Zugriffen durch die jeweiligen Behörden beim Bundeskriminalamt für den Zeitraum eines halben Jahres angefordert. Die übersandten Protokolldaten waren als Verschlusssache-vertraulich und zum Teil auch als Verschlusssachegeheim eingestuft und lagen demzufolge ausschließlich in Papierform vor. Diese Einstufung wurde damit erklärt, dass es sich nicht nur um eine Vollprotokollierung handelt, sondern gleichzeitig um eine Inhaltsprotokollierung, bei der in den Protokolldaten auch alle in dem jeweiligen Datensatz enthaltenen Inhalte aufgezeichnet werden. Als Hauptproblem stellte sich dabei aber heraus, dass eine Auswertung nach bestimmten Kriterien nur manuell und wegen der Restriktionen der Einstufung als mindestens Verschlussache-vertraulich auch nicht automationsgestützt möglich war. Gerade bei großen Datenmengen ist daher eine Überprüfung, welcher Mitarbeiter welcher Stelle wann auf welche konkreten Inhalte der Anti-Terror-Datei zugegriffen hat in effektiver Weise nicht möglich. Dies wäre nur durch Auswerteprogramme beim BKA als Daten verarbeitende Stelle realisierbar, mit denen die Protokolldaten gruppiert oder nach bestimmten Kriterien durchsucht werden können.
Damit erfüllen die derzeit vom BKA verfügbaren Protokolldaten noch nicht ausreichend die Anforderungen von § 9 Abs. 2 ATDG i. V. m. Nr. 3 der Anlage zu § 9 BDSG, da eine effektive Zugriffskontrolle ohne Auswerteprogramme nicht möglich ist. Das und das TLKA wurden aufgefordert, gegenüber dem BKA darauf hinzuwirken, dass eine entsprechende Software entwickelt wird.
Wegen der sowohl beim als auch beim TLKA bislang nur sehr kleinen Anzahl an eingespeicherten Datensätzen war der Umgang mit den Protokolldaten bei der aktuellen Kontrolle noch kein allzu großes Problem. Aus diesem Grund war es auch nicht notwendig, eine Stichprobe des Aktenrückhalts zu ziehen.