Videoüberwachung in Wohngebäuden. Die Präsenz von Videokameras hat nicht nur im Bereich öffentlich zugänglicher Räume zugenommen

8. Tätigkeitsbericht 2008-2009

Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz überhaupt oder deren volle Funktionalität genutzt werden, so ist dies nur im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit dem Energieversorger oder aber aufgrund einer schriftlichen Einwilligung möglich.

Videoüberwachung in Wohngebäuden

Die Präsenz von Videokameras hat nicht nur im Bereich öffentlich zugänglicher Räume zugenommen. Auch Vermieter versuchen immer öfter, ihr Eigentum durch den Einsatz von Videoüberwachung vor Vandalismusschäden und unerwünschten Personen zu schützen. Nicht immer werden dabei die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eingehalten. Ende 2009 wandte sich ein Bürger an den weil er Zweifel daran hatte, ob die in einem Mietshaus installierten Kameras rechtmäßig zum Einsatz kamen. In dem Wohnhaus wurden insgesamt 11

Kameras installiert, mit denen der äußere Wohnungseingangsbereich, die Treppenaufgänge im Erdgeschoss, der Fahrstuhlvorraum jeder Etage und der Fahrstuhl selbst überwacht wurden.

Im Außenbereich ist eine Überwachung unter den besonderen Voraussetzungen des BDSG zulässig. Nach § 26 i. V. m. § 6b Absatz 1 Nr. 3 BDSG ist eine Beobachtung von öffentlich zugänglichen Räumen mit optisch elektronischen Mitteln dann zulässig, wenn dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Die Kontrolle ergab, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind. Die Videoüberwachung des Außenbereiches soll sowohl präventive als auch repressive Wirkung entfalten. Sie soll Eigentumsbeeinträchtigungen verhindern und die Verfolgung strafrechtlich relevanter Störungen ermöglichen. Die nach § 6b BDSG vorzunehmende Güterabwägung führte hier zu einem Überwiegen der Interessen der Wohnungsgesellschaft. Sie wies durch eine umfangreiche Schadensaufstellung nach, dass die Eigentumsverletzungen in diesem Bereich nicht nur sehr häufig, sondern auch die Reparaturen sehr kostenintensiv waren.

Die dauernde Überwachung im Innenbereich ist jedoch nach wie vor ungeklärt. Da bezüglich der Innenraumüberwachung § 6b BDSG nicht anwendbar ist und auch keine Einwilligung aller Mieter zur Durchführung dieser Maßnahme vorlag, ist zur Beurteilung der Zulässigkeit neben § 28 BDSG auch die Rechtsprechung zu den §§ 823 Absatz 1, 1004 analog BGB i. V. m. Art. 1, 2 Absatz 1 GG zu beachten. Eine Rundumüberwachung des sozialen Lebens ist danach nicht gerechtfertigt, wenn

8. Tätigkeitsbericht 2008-2009

Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz hierdurch Graffitischmierereien, Verschmutzungen oder einmaliger Vandalismus verhindert werden sollen. Im Rahmen der Kontrolle wurde durch den zunächst festgestellt, dass die kontrollierte Wohnungsgesellschaft nahezu ausschließlich solche Schäden durch die Überwachung verhindern will. Derartige Eigentumsstörungen rechtfertigen aber, wie in zahlreichen Gerichtsverfahren entschieden (AG Schöneberg, 10.05.2000 ­ 12 C 69/00; KG Berlin, 04.08.2008 ­ 8 U 83/08; LG Berlin, 31.10.2000 - 65 S 279/00), einen derart tiefen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht. Zwischenzeitlich hat die Wohnungsgesellschaft weitere Argumente vorgetragen, die datenschutzrechtlich noch zu bewerten sind.

In nicht öffentlich zugänglichen Räumen müssen Mieter eine dauernde Videoüberwachung ihres unmittelbaren Wohnungsumfeldes durch den Vermieter nur dulden, wenn erhebliche Eingriffe in das Eigentum des Vermieters die schutzwürdigen Interessen der Mieter überwiegen.

8. Tätigkeitsbericht 2008-2009

Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz

13. Bildung, Wissenschaft, Forschung

2. Europäischer Datenschutztag mit Folgen

Für den 28. Januar 2008 kamen auf Initiative des die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder überein, sich Deutschland weit unter dem Motto Datenschutz macht Schule dem Datenschutzbewusstsein von Schülern und Jugendlichen zuzuwenden. Der besuchte mit seinen Mitarbeitern Thüringer Schulen, um rechtliche Grundlagen und aktuelle jugendrelevante Aspekte des Datenschutzes zu diskutieren. Themen wie die Bedrohung der Privatsphäre durch argloses Agieren im Internet, z. B. in den sogenannten Communities wie oder oder Facebook, und wie man sich vor Gefährdungen schützen kann, fanden das Interesse der Schüler ebenso wie die sich vor diesem Hintergrund stellenden (grund-) rechtlichen Zusammenhänge. Diese Veranstaltungen offenbarten einerseits großen Zuspruch seitens der Schüler, andererseits jedoch ein gerüttet Maß an Unwissenheit. Um diese Lücken zu schließen, unterstützt der weitere Initiativen zur Stärkung der Medienkompetenz von Kindern und Jugendlichen, z. B. den Arbeitskreis Schule/Bildung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sowie in Thüringen die in dieser Form bundesweit einmalige Kooperation mit dem Thüringer Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien siehe dazu auch 13.2). Datenschutzbewusstsein und Medienkompetenz junger Leute sollten Gegenstand intensiverer staatlicher Anstrengungen sein. Der widmet diesem Tätigkeitsfeld seine besondere Aufmerksamkeit und unterstützt die beteiligten Stellen bei ihren Bemühungen.

Kooperationsvertrag Ein Erfolgsmodell

Aus dem 2. Europäischen Datenschutztag (13.1) resultierte die Erkenntnis, dass Datenschutzbewusstsein und Medienkompetenz bei Schülern und Jugendlichen in Thüringen stärker gefördert werden müssen. Angesichts begrenzter Personalressourcen musste der für seine Vorstellungen zu Datenschutzvorträgen an Schulen, zur Ausbildung von Lehrermultiplikatoren, zur Erstellung von Unterrichtsmaterial etc. einen starken Verbündeten gewinnen, den er im Thüringer Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien gefunden hat.