Versorgungslastenteilung

Ferner hat der abgebende Dienstherr nach Satz 3 nicht für Zeiten bei früheren Dienstherren einzustehen, für die bereits eine Nachversicherung durchgeführt wurde. Eine Abfindung für diese Zeiten durch den abgebenden Dienstherrn ist nicht sachgerecht, weil der Versorgungsdienstherr die aus der Nachversicherung resultierenden Ansprüche auf seine eigenen Versorgungspflichten nach dem für ihn geltenden Recht anrechnen kann (entsprechend § 55 und durch eine Abfindung somit ohne Grund begünstigt wäre.

Absatz 2 enthält eine Zurechnungsregel für Abordnungszeiten, die einem Dienstherrenwechsel unmittelbar vorangehen. Diese Zeiten werden abweichend von der bisherigen Regelung des § 107b Abs. 4 Satz 3 dem aufnehmenden Dienstherrn zugerechnet. Diese Zeiten gehören damit nicht zu den Dienstzeiten für die Berechnung der vom abgebenden Dienstherrn zu leistenden Abfindung. Dies ist gerechtfertigt, weil die Dienste der wechselnden Person bereits dem aufnehmenden Dienstherrn zugute kommen. Hat der aufnehmende Dienstherr jedoch für diese Zeiten einen Versorgungszuschlag an den abgebenden Dienstherrn geleistet, müssen diese Zeiten konsequenterweise auch für die Berechnung der Abfindung berücksichtigt werden.

Zu § 7 (Weitere Zahlungsansprüche)

Die Vorschrift regelt Folgeansprüche in bestimmten Konstellationen im Anschluss an eine nach § 3 bereits erfolgte Versorgungslastenteilung.

Absatz 1 sieht einen Zahlungsanspruch des aufnehmenden Dienstherrn vor, wenn ein Dienstherrenwechsel nach § 2 ohne die Voraussetzungen des § 3 (und damit ohne Versorgungslastenteilung) stattfindet und der abgebende Dienstherr aufgrund eines früheren, unter § 3 fallenden Dienstherrenwechsels eine Abfindung erhalten hat. Der abgebende Dienstherr wäre durch die erhaltene Abfindung ungerechtfertigt bereichert, da er aufgrund des Dienstherrenwechsels keinen Versorgungsansprüchen ausgesetzt ist und selbst keine Abfindung zu zahlen hat.

Aus diesem Grunde ist der abgebende Dienstherr verpflichtet, die Abfindung ab Erhalt pauschal mit 4,5 Prozent pro Jahr zu verzinsen und an den neuen Dienstherren abzuführen. Die Zahlungspflicht besteht nicht, wenn der abgebende Dienstherr bereits eine Nachversicherung durchgeführt hat, da er ansonsten ohne Grund belastet wäre.

Absatz 2 erfasst Fälle, in denen die wechselnde Person nach erfolgter Versorgungslastenteilung beim aufnehmenden Dienstherrn ohne Versorgungsanspruch ausscheidet und aus diesem Grunde nachzuversichern ist. Nach gegenwärtigem Sozialversicherungsrecht ist die Nachversicherung von jedem Dienstherrn für die dort verbrachten Zeiten durchzuführen. Da der abgebende Dienstherr bereits eine Abfindung geleistet hat, muss der aufnehmende Dienstherr im Ergebnis die Kosten der Nachversicherung allein tragen. Dies kann, soweit nach Sozialversicherungsrecht zulässig, direkt durch Zahlung an die Versorgungseinrichtung (z.B. an die Rentenversicherung) oder durch Erstattung der Nachversicherungskosten an den abgebenden Dienstherren erfolgen. Entscheidend sind die tatsächlichen Kosten. Hat der abgebende Dienstherr eine Abfindung nach § 4 Abs. 4 Satz 3 bezahlt oder erfolgt beim abgebenden Dienstherrn keine Nachversicherung, weil ihm gegenüber ein Versorgungsanspruch besteht, hat der aufnehmende Dienstherr anstelle der Erstattung der Nachversicherungskosten die erhaltene Abfindung nebst Zinsen an den abgebenden Dienstherrn zu bezahlen, um eine sachgerechte Kostenverteilung zu gewährleisten.

Zu § 8 (Dokumentationspflichten und Zahlungsmodalitäten)

Nach Absatz 1 hat der zahlungspflichtige Dienstherr den Abfindungsbetrag zu berechnen. Dies ist sachgerecht, weil dieser Betrag gemäß § 4 Abs. 3 nach dem Recht des abgebenden Dienstherrn ermittelt wird. Um dem aufnehmenden Dienstherrn eine Nachprüfung zu ermöglichen, hat der abgebende Dienstherr den Rechenweg zu dokumentieren. Hierzu gehören die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen für die Ermittlung der nach § 4 Abs. 2 Satz 1 maßgeblichen Berechnungsparameter.

Die Berechnung und Dokumentation hat als notwendige Vorstufe innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist zu erfolgen. Bei Zahlungsansprüchen nach § 7 Abs. 1 hat der abgebende Dienstherr den aufnehmenden Dienstherrn über die Höhe und den Zeitpunkt der erhaltenen Abfindung zu informieren. In Fällen des § 7 Abs. 2 Satz 1 muss der zahlungsberechtigte Dienstherr dem zahlungspflichtigen Dienstherrn die tatsächlichen Nachversicherungskosten mitteilen.

Absatz 2 räumt dem abgebenden Dienstherrn eine Frist von sechs Monaten zur Berechnung und Zahlung des Abfindungsbetrags ein. Innerhalb dieser Frist ist der Betrag vollständig zu leisten, wenn nicht nach Absatz 3 etwas anderes vereinbart ist. Die Ansprüche nach § 7 werden nach allgemeinen Grundsätzen mit Entstehung fällig.

Absatz 3 enthält eine Öffnungsklausel zur Vereinbarung abweichender Zahlungsmodalitäten im Einzelfall. Die beteiligten Dienstherren können daher beispielsweise die Fälligkeit hinausschieben oder Stundungsvereinbarungen einschließlich einer etwaigen Verzinsung treffen. Dies kann beispielsweise für kleinere Kommunen von Bedeutung sein.

4 besteht weiterhin die Möglichkeit, der Zahlungen auf eine andere Stelle (z. B. Versorgungskasse, Versorgungsverband) zu übertragen. Der Umfang der Übertragung richtet sich nach dem jeweiligen Binnenrecht. Die bisherige Praxis insbesondere im Bereich der Kommunen kann daher auch nach diesem Staatsvertrag fortgeführt werden.

Zu § 9 (Ersetzung von § 107b Satz 1 stellt klar, dass der gemäß Artikel 125a Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes als Bundesrecht fortgeltende § 107b in der jeweiligen Fassung (siehe die Übergangsregelung des § 69e Abs. 4a durch diesen Staatsvertrag ersetzt wird. Dies gilt auch, wenn § 107b bereits in Landesrecht überführt wurde. Soweit dies auch für landesinterne Dienstherrenwechsel gelten soll, bedarf dies nach § 2 Satz 3 einer gesonderten landesrechtlichen Regelung.

Satz 2 normiert für die Übergangsregelungen der §§ 10 bis 12 die allgemeine Voraussetzung, dass zumindest ein Dienstherrenwechsel vor Inkrafttreten des Staatsvertrages stattgefunden haben muss, für den Erstattungen nach § 107b entweder geleistet werden (§ 10) oder ohne seine Ersetzung zu leisten wären (§§ 11 und 12). Die künftigen Rechtsfolgen bestimmen sich in diesen Fällen allein nach §§ 10 bis 12.

Zu § 10 (Laufende Erstattungen nach § 107b Bei laufenden Erstattungen nach § 107b (sog. Altfälle) ist es nicht zweckmäßig und nicht erforderlich, das bereits laufende Erstattungsverfahren durch eine Kapitalisierung der Ansprüche entsprechend dem im Staatsvertrag für neue Fälle des Dienstherrenwechsels vorgesehenen Modell abzulösen.

Nach Absatz 1 wird zur sachgerechten Handhabung der Altfälle der zuletzt nach § 107b geleistete jährliche Erstattungsbetrag als Ausgangswert festgeschrieben. Dieser Betrag erhöht oder vermindert sich in Zukunft nur noch um die allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge des erstattenden Dienstherrn. Finden allgemeine Anpassungen im Laufe eines Kalenderjahres statt, wird dies entsprechend zeitanteilig bei der Fortschreibung des Erstattungsbetrages berücksichtigt; Einmalzahlungen oder Sockelbeträge werden nicht einbezogen.

Bei Eintritt der Hinterbliebenenversorgung wird der Erstattungsbetrag neu festgesetzt. Dies erfolgt durch Anwendung des Vom-Hundert-Satzes der Hinterbliebenenversorgung nach dem Beamtenversorgungsrecht des erstattungspflichtigen Dienstherrn auf den ursprünglichen Erstattungsbetrag.

Absatz 2 legt Pflichten zur gegenseitigen Unterrichtung fest. Insbesondere hat der erstattungsberechtigte Dienstherr über den Eintritt der Hinterbliebenenversorgung und die vollständige Einstellung der Versorgungsbezüge zu informieren.

Zu § 11 (Dienstherrenwechsel ohne laufende Erstattungen nach § 107b Absatz 1 betrifft Dienstherrenwechsel vor Inkrafttreten des Staatsvertrags, für die § 107b Anwendung finden würde, jedoch mangels Eintritts des Versorgungsfalls zu diesem Zeitpunkt noch keine Versorgungslastenteilung erfolgt (sog. Schwebefälle). In diesen Fällen ist von dem oder den zahlungspflichtigen Dienstherren jeweils eine Abfindung unmittelbar an den Versorgungsdienstherrn zu zahlen.

Nach Absatz 2 berechnet sich die Abfindung nach den allgemeinen Regeln der §§ 4 bis 6, die durch die Nummern 1 bis 3 modifiziert werden.

Nummer 1 enthält eine Abweichung vom Grundsatz des § 4 Abs. 3.

Nach diesem Grundsatz sind die Bezüge nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels zu errechnen. In den hier betroffenen Fällen liegen die Dienstherrenwechsel jedoch z. T. weit in der Vergangenheit. Daher ist es sachgerecht, die Bezüge vom Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels bis zum Inkrafttreten des Staatsvertrags nach den für den abgebenden Dienstherrn geltenden linearen Anpassungen zu dy-namisieren. Für die Errechnung des Abfindungsbetrags sind diese dynamisierten Bezüge anzusetzen.

Nummer 2 enthält für den Fall, dass in der Vergangenheit mehrere Dienstherrenwechsel unter den Voraussetzungen des § 107b stattgefunden haben, eine Abweichung von § 6. Eine unmodifizierte Anwendung des § 6 würde dazu führen, dass jeder Dienstherr unmittelbar an den Versorgungsdienstherrn eine Abfindung zu zahlen hätte, in deren Berechnung jeweils die Zeiten beim vorhergehenden Dienstherrn einzubeziehen wären. Dienstzeiten würden damit mehrfach abgegolten. Um dies zu vermeiden, sind Zeiten bei anderen zahlungspflichtigen Dienstherren in Fällen der Nummer 2 nicht zu berücksichtigen.