Voraussetzung hierfür sind leistungsfähige Verwaltungsstrukturen die eine entsprechende Verwaltungskraft aufweisen

Problem und Regelungsbedürfnis

Die Gemeinden als eigenständig handlungsfähige Selbstverwaltungskörperschaften müssen umfassend leistungsfähig sein, um alle Aufgaben des eigenen und übertragenen Wirkungskreises so zu erfüllen, dass sie sowohl den ständig steigenden Anforderungen an die kommunale Daseinsvorsorge als auch den Erwartungen der Bürger gerecht werden.

Voraussetzung hierfür sind leistungsfähige Verwaltungsstrukturen, die eine entsprechende Verwaltungskraft aufweisen. Diese zeigt sich in einer rechtsstaatlichen, zweckmäßigen und hinreichend spezialisierten Verwaltung, so dass ohne Drittbeteiligung, insbesondere der Aufsichtsbehörde, sachgerecht Aufgaben wahrgenommen werden können. Den Anforderungen entsprechen die Gemeinden in der Regel umso mehr, je größer ihre Einwohnerzahl ist.

Von den nachfolgend genannten Städten und Gemeinden liegen übereinstimmende Beschlüsse zur Schaffung von kommunalen Verwaltungsstrukturen mit einer noch höheren Leistungs- und Verwaltungskraft vor.

Im Landkreis Eichsfeld haben die Gemeinden Bischofferode (1 917 Einwohner), Großbodungen (1 429 Einwohner) und Neustadt (728 Einwohner) und die Bildung einer Landgemeinde nach § 6Abs. 5 der Thüringer Kommunalordnung beschlossen und beantragt.

Die neue Gemeinde soll den Namen Am Ohmberg führen. Die drei genannten Gemeinden gehören der Verwaltungsgemeinschaft Eichsfeld-Südharz (9 230 Einwohner) an. Der von den Gemeinderäten der beteiligten Gemeinden beschlossene und von den Bürgermeistern unterzeichnete Vertrag über den Gemeindezusammenschluss liegt vor.

Die Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Greußen (6 852 Einwohner) und die benachbarte Stadt Großenehrich (2 738 Einwohner) im Kyffhäuserkreis haben übereinstimmende Beschlüsse zum Beitritt von Großenehrich zur Verwaltungsgemeinschaft Greußen gefasst. Darüber hinaus haben alle beteiligten Gemeinden auch eine Beitrittsvereinbarung geschlossen.

Im Landkreis Nordhausen haben alle Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Goldene Aue (7 412 Einwohner) die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft beschlossen. Fünf der sieben Mitgliedsgemeinden, (1 030 Einwohner), Hamma (302 Einwohner), Stadt Heringen/Helme (2 283 Einwohner), Uthleben (1 182 Einwohner) und Windehausen (537 Einwohner) haben beantragt, durch Auflösung und Zusammenschluss eine Landgemeinde nach § 6 Abs. 5 mit dem Namen Heringen/Helme zu bilden. Der von den Gemeinderäten der beteiligten Gemeinden beschlossene und von den Bürgermeistern unterzeichnete Vertrag über den Gemeindezusammenschluss liegt vor. Die neu gebildete Gemeinde soll nach den Beschlüssen aller beteiligten Gemeinden als erfüllende Gemeinde nach § 51 für die Gemeinden Görsbach (1 117 Einwohner) und Urbach (961 Einwohner) tätig werden.

Die Stadt Meiningen (20 844 Einwohner) und die Gemeinde Herpf (926 Einwohner), beide im Landkreis Schmalkalden-Meiningen, haben übereinstimmende Beschlüsse zur Auflösung der Gemeinde Herpf und ihrer Eingliederung in die Stadt Meiningen gefasst. Der vom Stadt- beziehungsweise Gemeinderat beschlossene und von beiden Bürgermeistern unterzeichnete Eingliederungsvertrag liegt vor. Bisher nimmt die Stadt für die Gemeinde Herpf sowie für die Gemeinden Henneberg, Rippershausen, Stepfershausen, Sülzfeld und Untermaßfeld die Aufgaben einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 51 wahr.

Im Saale-Orla-Kreis hat die Gemeinde Breitenhain (155 Einwohner) ihre Auflösung und Eingliederung in die Stadt Neustadt an der Orla (8 514 Einwohner) beschlossen. Neustadt an der Orla hat der Eingliederung von Breitenhain zugestimmt. Ein von beiden Gemeinden beschlossener und von den Bürgermeistern gezeichneter Eingliederungsvertrag liegt vor. Neustadt an der Orla ist bisher als erfüllende Gemeinde nach § 51 sowohl für die Gemeinde Breitenhain als auch für die Gemeinden Kospoda, Linda bei Neustadt an der Orla und Stanau tätig.

Weiterhin beschloss im Saale-Orla-Kreis die Gemeinde Dragensdorf (70 Einwohner) ihre Auflösung und Eingliederung in die Gemeinde Dittersdorf (221 Einwohner). Der Gemeinderat von Dittersdorf hat der Eingliederung von Dragensdorf zugestimmt. Beide Gemeinden gehören der Verwaltungsgemeinschaft Seenplatte (5 491 Einwohner) an. Der Eingliederungsvertrag wurde von beiden Gemeinderäten beschlossen und von den Bürgermeistern unterzeichnet.

B. Lösung:

Mit diesem Gesetz soll den Anträgen der beteiligten Gemeinden nach Bildung größerer Gemeinden oder Landgemeinden durch Zusammenschlüsse oder Eingliederungen oder der Erweiterung einer Verwaltungsgemeinschaft nachgekommen werden. Die Leistungs- und Verwaltungskraft der Gemeinden kann so insgesamt weiter gestärkt werden. Nach Artikel 92 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen sowie § 9 Abs. 3 Satz 1 bedürfen Bestandsänderungen von Gemeinden eines Gesetzes.Auch die Bildung, Änderung, Erweiterung von Verwaltungsgemeinschaften bedarf nach § 46 Abs. 1 Satz 1 eines Gesetzes.

Die nach Artikel 92 Abs. 2 Satz 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen sowie § 9 Abs. 3 Satz 2 gebotenen Anhörungen der betroffenen Gemeinden und Einwohner vor der Auflösung von Gemeinden werden im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens durchgeführt. Die in den Anhörungen gewonnenen Erkenntnisse sind in die abschließende Entscheidung des Gesetzgebers einzubeziehen.

Eine Befristung des Gesetzes kommt nicht infrage, da es sich bezüglich der kommunalen Strukturänderungen um einen einmaligen konstitutiven Akt handelt.

C. Alternativen Alternativ könnte ganz oder teilweise auf die beantragten freiwilligen Gebiets- und Bestandsänderungen verzichtet werden. Dem öffentlichen Interesse an der Schaffung effektiver kommunaler Verwaltungsstrukturen wäre hierdurch jedoch nicht gedient.

D. Kosten:

Die als direkte Folgekosten durch die Umstrukturierung entstehenden Verwaltungskosten sind durch die beteiligten Gebietskörperschaften zu tragen.

Die Gemeindeneubildungen beziehungsweise die Gemeindevergrößerungen durch Eingliederung werden sich auf die Höhe der Schlüsselzuweisungen für die Gemeinden auswirken. Die Höhe der Schlüsselmasse insgesamt wird allerdings durch die Neubildungen nicht beeinflusst.

Auswirkungen auf den Landeshaushalt sind jedoch insofern zu erwarten, als die im Jahr 2010 in Kraft tretenden freiwilligen Gemeindefusionen aus Mitteln des Landeshaushalts mit insgesamt etwa 2,52 Millionen Euro gefördert werden sollen, sofern die Voraussetzungen zur Förderung erfüllt sind. Die Förderung freiwilliger Gemeindefusionen erfolgt auf der Grundlage des § 36 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes Im Landeshaushalt für das Jahr 2010 sind finanzielle Mittel zur Förderung nach § 36 eingeplant. Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt an die neu gebildeten oder vergrößerten Gemeinden.

E. Zuständigkeit Federführend ist das Innenministerium.