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April 2010 hat folgenden Wortlaut:

Am 16. April 2010 führte die Bundeswehr in Bad Salzungen einen öffentlichen Begrüßungsappell für Soldaten, die in Afghanistan im Einsatz waren, durch. Der Begrüßungsappell war geprägt von Sicherheitsmaßnahmen der Bundeswehr und der Polizei. Das Versammlungsrecht wurde für den Ort selbst und das Umfeld des Begrüßungsappells eingeschränkt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Aufgrund welcher Rechtsnormen darf die Bundeswehr Begrüßungsappelle auf öffentlichen Plätzen durchführen und aufgrund welcher Rechtsnormen werden in diesem Zusammenhang das Versammlungsrecht und andere Rechtsnormen außer Kraft gesetzt bzw. eingeschränkt?

2. Welche Rechtsnormen werden bei der Nutzung öffentlicher Plätze durch die Bundeswehr mit welcher Begründung eingeschränkt oder außer Kraft gesetzt und welche Voraussetzungen müssen dabei vorliegen?

3. Welche Befugnisse hat die Bundeswehr im Zusammenhang mit der Nutzung öffentlicher Plätze?

4. Welche Landes- und kommunale Behörden waren in welcher Art und Weise bei der Vorbereitung, der Genehmigung und Durchführung des Begrüßungsappells der Bundeswehr am 16. April 2010 beteiligt?

5. Welche Auflagen wurden der Bundeswehr im Zusammenhang mit dem Begrüßungsappell am 16. April 2010 von welchen Behörden mit welcher Begründung erteilt? Aus welchen Gründen wurde eventuell auf Auflagen verzichtet?

6. Welche Kosten sind im Zusammenhang mit dem nachgefragten Begrüßungsappell entstanden und wer hat diese zu tragen? Wie wird begründet, dass möglicherweise die Bundeswehr, obwohl sie Kostenverursacher ist, von Kosten im Zusammenhang mit dem Begrüßungsappell befreit ist?

7. Mit welcher Begründung wurde durch die zuständige Versammlungsbehörde eine angemeldete Demonstration und Kundgebung auf dem öffentlichen Platz des Begrüßungsappells bzw. dem näheren Umfeld untersagt und nur mit einem deutlichen räumlichen Abstand zugelassen? Welches Gefährdungspotenzial ging von dieser Demonstration aus, so dass der Zugang zum Platz des Begrüßungsappells verweigert werden konnte?

8. Wie viele Polizeikräfte waren im Zusammenhang mit dem Begrüßungsappell in Bad Salzungen im Einsatz? Welche Gefährdungsanalyse lag dem nachgefragten Polizeieinsatz zugrunde?

9. Welche Bundeswehrkräfte waren zum Begrüßungsappell in Bad Salzungen nach dem Kenntnisstand der Landesregierung im Einsatz und welchen Einfluss hatte dies auf den Kräfteeinsatz der Polizei?

10.Wie war das Zusammenwirken zwischen der Bundeswehr und der Polizei im Zusammenhang mit dem nachgefragten Begrüßungsappell organisiert?

11.Inwieweit waren Polizeikräfte der Weisungsbefugnis der Bundeswehr unterstellt und wie wird dies begründet?

12.Welche Vorkommnisse wurden im Zusammenhang mit dem Begrüßungsappell in Bad Salzungen durch die Polizei, die Ordnungsbehörden oder die Bundeswehr erfasst (bitte Einzelaufstellung)?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 28. Mai 2010 wie folgt beantwortet: Vorbemerkungen:

Die Stadt Bad Salzungen hatte der Bundeswehr zur Durchführung des Begrüßungsappells am 16. April 2010 nach § 18 Thüringer Straßengesetz in Verbindung mit § 2 der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Bad Salzungen (Sondernutzungssatzung) eine Sondernutzungserlaubnis erteilt. Die Erteilung der Sondernutzung liegt im Ermessen der zuständigen Behörde.

Am 12. April 2010 meldete der Kreisverband der Partei DIE LINKE für den 16. April 2010 einen Friedensmarsch an, der durch das Stadtgebiet von Bad Salzungen führen und am Nappenplatz, dem Ort des Begrüßungsappells, enden sollte.

Zu 1.: Zu dem der Bundeswehr im Grundgesetz Artikel 87 a Abs. 1 Satz 1 erteilten Verteidigungsauftrag gehören nicht nur der Kampfeinsatz und die Abhaltung von militärischen Übungen, sondern darüber hinaus auch andere militärische Tätigkeiten wie die Pflege der militärischen Tradition und der Beziehungen der Truppe zur Öffentlichkeit.

Begrüßungsappelle auf öffentlichen Plätzen sind dienstliche Veranstaltungen der Bundeswehr mit Öffentlichkeitscharakter, die zur Erfüllung des oben genannten Auftrags durchgeführt werden.

Das Verwaltungsgericht Berlin vertritt in einer Entscheidung vom 3. Mai 2006 (Az.: 1 A 145.05) die Auffassung, dass allein auf Grund der Organisationsgewalt des Staates eine Inanspruchnahme öffentlicher Straßen durch Hoheitsträger möglich ist. Darüber hinaus stellen die Regelungen zum Sondernutzungsrecht eine klare gesetzliche Grundlage dar (§ 18 Thüringer Straßengesetz). Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit wird hierdurch nicht außer Kraft gesetzt, sondern es ist Aufgabe der zuständigen Behörde im Wege der praktischen Konkordanz einen Ausgleich herbeizuführen.

Zu 2.: Es wird auf die Antwort zu der Frage 1 verwiesen.

Zu 3.: Die Befugnisse der Bundeswehr richten sich nach dem Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwangs und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen - sofern die Bundeswehr einen militärischen Sicherheitsbereich eingerichtet hat (§ 2 Abs. 2 S. 2 Ansonsten gelten die Regelungen des Sondernutzungsrechtes.

Zu 4.: Im Rahmen der Vorbereitung sowie der polizeilichen Einsatzabwicklung erfolgte eine Zusammenarbeit der Polizeidirektion Suhl mit der Stadtverwaltung Bad Salzungen als die für die Sondernutzung sachlich und örtlich zuständige Behörde. Im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung erfolgten Absprachen zum Ablauf, zur Betrachtung möglicher Störungsszenarien sowie der Festlegung von Kommunikationswegen zwischen der Bundeswehr und der Polizei.

Zu 5.: Die Erteilung von Auflagen im Zusammenhang mit der Sondernutzungserlaubnis liegt im Ermessen der Behörde (§ 18 Abs. 2 Satz 2 Thüringer Straßengesetz). Die von der Stadtverwaltung Bad Salzungen erteilte Sondernutzungserlaubnis wurde ohne Auflagen erteilt, da Beeinträchtigungen nicht zu erwarten waren.

Zu 6.: Die zur Erfüllung ihrer entstandenen Kosten tragen die Behörden in eigener Zuständigkeit.

Die Polizeidirektion Suhl beziffert die entstandenen Kosten für den polizeilichen Einsatz auf 3 189 Euro. Eine Kostenrechnung an die Bundeswehr ist aus nachfolgenden Gründen nicht vorgesehen.

Für Maßnahmen der Polizei können allgemein Kosten (Gebühren und Auslagen) nach § 75 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) erhoben werden, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Allerdings unterfallen originäre Aufgaben der Polizei wie die Sicherung des Straßenverkehrs, einschließlich Umleitungsmaßnahmen nicht der Kostenpflicht des Polizeiaufgabengesetzes. Eine Kostenerhebung nach § 75 Abs. 1 PAG scheidet daher aus.

Eine Kostenerhebung für andere Amtshandlungen der Polizei, die gerade keine Vollzugsmaßnahmen darstellen und aufgrund ihres verwaltungsrechtlichen Charakters nach den Regelungen des Allgemeinen Verwaltungsrechts, insbesondere des Verwaltungskostenrechts beurteilt werden, entfällt ebenfalls. Für polizeiliche Maßnahmen nach § 2 PAG, die im überwiegend öffentlichen Interesse erbracht wurden, werden keine Kosten erhoben, da diese der sachlichen Verwaltungskostenfreiheit des § 2 Abs. 1 Nr. 15 Thüringer Verwaltungskostengesetz unterfallen. Die Ausnahmereglung des § 2 Abs. 1 Nr. 15 a, b, c, welche wiederum eine Kostenpflicht auslösen würde, kommt hier nicht zum Tragen.

Zu 7.: Die angemeldete Demonstration und Kundgebung am Ort des Begrüßungsappells wurde durch das Landratsamt Wartburgkreis nicht untersagt. Bei dem Kooperationsgespräch am 13. April 2010 waren der Streckenverlauf und der Ort für die Schlusskundgebung einvernehmlich festgelegt worden, da zum gleichen Zeitpunkt auf dem Nappenplatz der feierliche Begrüßungsappell der Bundeswehr und im Bereich Ratsstraße - Markt der wöchentliche Wochenmarkt stattfanden.

Dieser Änderung stimmte auch die anwesende Vertreterin des oben genannten Kreisverbandes zu.

Zu 8.: Am 16. April 2010 waren 80 Polizeivollzugsbeamte und ein Tarifbeschäftigter der Polizei aus Anlass des Rückkehrerappells der Bundeswehr im Einsatz. Im Rahmen der polizeilichen Gefahrenbewertung wurde eine abstrakte Gefahreneinschätzung für den ungestörten Verlauf des Bundeswehrappells prognostiziert.

Diese Gefahrenbewertung begründet sich auf allgemeine Erfahrungen, dass Versammlungen mit einem entgegengesetzten politischen Kontext regelmäßig aufeinander Einfluss nehmen können.

Ausgehend von den bei einem militärischen Zeremoniell üblicherweise vorliegenden Abläufen und Gliederungen stellen die prognostizierten Störungen regelmäßig eine Gefahr dar, die einen nicht unerheblichen Einfluss auf den Veranstaltungsverlauf in seiner Gesamtheit entfalten können.

Zu 9.: Nach hier vorliegendem Kenntnisstand waren zur Veranstaltungsabsicherung Soldaten des Feldjägerdienstkommandos Erfurt eingesetzt.

Der Einsatz von Soldaten des Feldjägerdienstkommandos hatte keine Auswirkungen auf die polizeiliche Kräfteplanung.

Zu 10.: Im Zusammenhang mit dem Begrüßungsappell erfolgten zwei Vorbesprechungen unter Beteiligung der Polizei. Durch die Polizei wurde ein Verbindungsbeamter in den Führungsstab der Bundeswehr vor Ort für die Dauer der Veranstaltung entsandt.

Zu 11.: Eine Unterstellung von Polizeikräften in die Weisungsbefugnis der Bundeswehr erfolgte nicht.

Zu 12.: Im Zusammenhang mit der Veranstaltung der Bundeswehr sowie der angemeldeten Versammlung wurden durch die Polizei keine Vorkommnisse erfasst.

Aus ordnungsbehördlicher Sicht liegen keine Erkenntnisse über Vorkommnisse vor.