Das Sozialgericht Gotha hat den Termin der mündlichen Verhandlung für den 26 April 2010

April 2010 hat folgenden Wortlaut:

In einem Verfahren vor dem Sozialgericht Gotha haben Eltern eines herzkranken Kindes eine Krankenkasse auf Übernahme von Fahrtkosten im Zusammenhang mit regelmäßigen ambulanten Untersuchungen bei einem Facharzt verklagt. Die Krankenkasse lehnte die entsprechenden Anträge der Eltern ab.

Die Klage wurde am 21. Dezember 2006 eingereicht. Das Sozialgericht Gotha hat den Termin der mündlichen Verhandlung für den 26. April 2010 festgelegt.

Während der mündlichen Verhandlung, zu der alle Beteiligten persönlich geladen wurden, erfolgte nur die Aufnahme der Sachlage und es wurden die Anträge der Kläger und der Beklagten aufgenommen. Eine Erörterung der Sach- und Rechtslage in mündlicher Verhandlung erfolgte nicht. Weder die Kläger noch die Beklagte erhielten Gelegenheit zur Äußerung.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie lang ist gegenwärtig die durchschnittliche Verfahrensdauer am Sozialgericht Gotha und wo liegen die Ursachen für diese durchschnittliche Verfahrensdauer?

2. Welche Bearbeitungs- und Entscheidungszeiträume hält die Landesregierung in Sozialrechtsverfahren bei den Sozialgerichten in Thüringen im Interesse der Verfahrensbeteiligten für angemessen und wie werden diese Zeiträume begründet?

3. Welche Maßnahmen sollen aus Sicht der Landesregierung realisiert werden, um diese Bearbeitungszeiten zu verringern?

4. Wo liegen die Ursachen für die Bearbeitungs- und Entscheidungsfrist von über drei Jahren im nachgefragten Fall? Welche Bedeutung kommt der mündlichen Verhandlung und der Anwesenheit der Beteiligten für die Dauer des Verfahrens im Allgemeinen zu?

Das Thüringer Justizministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 7. Juni 2010 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Die durchschnittliche Verfahrensdauer in Klageverfahren (alle Erledigungsarten) vor dem Sozialgericht Gotha beträgt aktuell 17,5 Monate. Die Dauer der durch Urteil erledigten Verfahren beträgt durchschnittlich 27,8 Monate.

Die Verfahren im Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes werden am Sozialgericht Gotha aktuell in durchschnittlich 1,5 Monaten erledigt. Eine Erledigung durch Beschluss dauert durchschnittlich 1,8 Monate.

Die Dauer eines Verfahrens wird regelmäßig durch den jeweiligen Ermittlungsaufwand, die Dringlichkeit der Entscheidung und die aktuelle Geschäftsbelastung beeinflusst, ebenso durch Prozesshandlungen der Parteien. Die konkreten Gründe für die Verfahrensdauer können nur im Einzelfall betrachtet werden.

Zu 2.: Die konkrete Bearbeitung eines Verfahrens und damit auch die Verfahrensdauer unterfallen der richterlichen Unabhängigkeit. Der Landesregierung ist es daher verwehrt, Richtgrößen für die Angemessenheit einer Verfahrensdauer aufzustellen. Unbeschadet dessen ist eine möglichst kurze Verfahrensdauer im Interesse aller Verfahrensbeteiligten. Die Landesregierung hat erhebliche Anstrengungen unternommen, um insbesondere mit verbesserter Personalausstattung den gestiegenen Fallzahlen in der Sozialgerichtsbarkeit Rechnung zu tragen.

Zu 3.: Auf die Verfahrensdauer kann durch die Landesregierung kein direkter Einfluss genommen werden, da die Verfahren der richterlichen Unabhängigkeit unterliegen.

Die Landesregierung wird auch weiterhin im Rahmen ihrer Möglichkeiten für bestmögliche Rahmenbedingungen sorgen. Es wird auch weiterhin ausreichend Personal zur Verfügung gestellt, um die vorhandenen Verfahren schnellstmöglich erledigen zu können.

Zu 4.: Die Bearbeitung und somit auch die Terminierung eines Verfahrens unterliegen grundsätzlich dem Kernbereich richterlicher Unabhängigkeit.

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die gesamte Geschäftsentwicklung bei den Sozialgerichten in Thüringen in erster Instanz, so auch bei dem Sozialgericht Gotha, stark ansteigend ist. So haben sich zum Beispiel die Eingangszahlen bei den Urteilsverfahren vor den Thüringer Sozialgerichten vom Jahr 2008 zum Jahr 2009 um 17,4 Prozent erhöht. Dies führte zwangsläufig zu einer starken Belastung der Richterschaft, in deren richterlichen Beurteilungsspielraum die Entscheidung fällt, zu welcher Zeit welches Verfahren zu terminieren ist. Bei dieser Entscheidung hat der Richter nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter anderem die bisherige Verfahrensdauer und auch die Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten zu berücksichtigen.

Aufgrund der hohen Eingangszahlen ist es für die jeweilige Richterin bzw. den jeweiligen Richter immer schwerer, alle Verfahren in angemessener Zeit zu erledigen.

Die Landesregierung hat diese Problematik erkannt, das Thüringer Justizministerium hat und wird mit einem Bündel von weiteren Maßnahmen (z. B. Erhöhung des Personals in der Sozialgerichtsbarkeit, Gesetzesinitiativen) Anstrengungen unternehmen, die bestehende Klageflut einzudämmen, damit die Richterinnen und Richter in der Lage sind, die Verfahren in angemessener Weise zu führen.

Zur Bedeutung der mündlichen Verhandlung und der Anwesenheit der Beteiligten für die Verfahrensdauer im Allgemeinen liegen keine statistischen Auswertungen oder empirischen Befunde vor.

Die Hauptverhandlung im vorliegenden Rechtsstreit wurde - gemäß Bericht des Direktors des Sozialgerichts Gotha - laut Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 26. April 2010 in der Zeit von 9.00 Uhr bis Uhr durchgeführt, wobei die Niederschrift zwei kurze Erklärungen der Mutter des Klägers sowie Erklärungen des Rechtsbeistandes des Klägers und der Vertreterin der Beklagten enthält.

Von daher ist davon auszugehen, dass die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert worden ist und die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit hatten, ihre Sicht darzustellen, was der Bedeutung der mündlichen Verhandlung und der Anwesenheit der Beteiligten gerecht wird.