Beschwerden von Eltern über Mängel beim Schülertransport

Im Landkreis Sömmerda gab es Beschwerden von Eltern über Mängel beim Schülertransport. So wurden Kinder an anderen Bushaltestellen abgesetzt und bei einer Verspätung des Busses auf die Suche nach den anderen Schülern geschickt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Gibt es seitens der Landesregierung sowie der Aufgabenträger Kriterien und Regelungen für die Durchführung der Schülerbeförderung und für die Vergabe an Verkehrsunternehmen? Wenn ja, welche?

2. Wie erfolgt durch die Aufgabenträger das Verfahren der Beauftragung an Verkehrsunternehmen für die Schülerbeförderung? In welcher Form und in welchem Umfang wird die Qualität der Auftragserfüllung kontrolliert?

3. Gibt es Aufsichtspflichtregelungen für die Schülerbeförderung? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht?

4. Gibt es besondere Anforderungen an die Qualifikation des Fahrpersonals für die Schülerbeförderung?

5. Sind der Landesregierung Probleme bei der Schülerbeförderung in Bezug auf die Durchführung, Pünktlichkeit, Fahrtsicherheit bekannt und wurden diesbezüglich Sanktionen ausgesprochen? Wenn ja, in welchem Umfang und in welchen Gebietskörperschaften?

6. Gibt es kritische Hinweise seitens der Transportunternehmen, die im Zusammenhang mit der qualitativen Aufgabenerfüllung der Schülerbeförderung an die Aufgabenträger gerichtet wurden?

7. Welche Möglichkeiten der Beschwerdeführung haben Eltern, wenn vorgetragene Probleme der Schülerbeförderung vor Ort durch die Unternehmen selbst oder durch die Aufgabenträger unzureichend bearbeitet bzw. nicht geklärt werden?

Das Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 9. Juni 2010 wie folgt beantwortet:

Zu 1. und 2.: Gemäß § 4 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen sind Träger der Schülerbeförderung die Landkreise und kreisfreien Städte. Bei der Organisation der Schülerbeförderung sind die öffentlichen Verkehrsmittel vorrangig zu nutzen. Die Ausgestaltung der Schülerbeförderung obliegt den Schulträgern.

Die Schulträger, die nach § 3 Thüringer Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr auch Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) sind, können Kriterien und Regelungen für die Schülerbeförderung in ihrem Zuständigkeitsbereich aufstellen. Hilfestellung hierfür bietet beispielsweise der von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen und dem Verband Deutscher Verkehrsunternehmen herausgegebene Leitfaden für den Schülerverkehr.

Soweit die Schülerbeförderung im Linienverkehr durchgeführt wird, sind die Aufgabenträger des ÖPNV zur Anwendung der EG-Verordnung 1370/2007 verpflichtet. Danach können die Aufgabenträger Verkehrsleistungen im Wettbewerb oder unter bestimmten Voraussetzungen direkt vergeben (u. a. Inhouse-Vergabe an kommunale Verkehrsunternehmen). Details zur Vergabe und Finanzierung regelt die EG-Verordnung. Der mit dem ausgewählten Betreiber abzuschließende Dienstleistungsauftrag kann auch Vorgaben zu Qualität und Quantität des in den ÖPNV integrierten Schülerverkehrs enthalten.

Im freigestellten Schülerverkehr herrscht Vertragsfreiheit.

Die Kontrolle obliegt in beiden Fällen dem Aufgabenträger/Schulträger.

Zu 3.: Eine schulische Aufsichtspflicht besteht nicht. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1, 2 und 4 verwiesen.

Zu 4.: Besondere Anforderungen an das Fahrpersonal, die über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehen, sind nicht bekannt. Es besteht jedoch die Möglichkeit für Verkehrsunternehmen, ihre Busfahrer im Rahmen von besonderen Seminaren schulen zu lassen. Beispielsweise bieten Berufsgenossenschaften spezielle Qualifikationsseminare an, bei denen Probleme bei der Schülerbeförderung behandelt und Strategien für das Verhalten der Fahrer vermittelt werden.

Darüber hinaus haben einige Landkreise in der Vergangenheit so genannte Verkehrshelfer eingesetzt, die unter anderem in den Schulbussen als Begleiter eingesetzt werden. Diese Projekte wurden in der Regel über Maßnahmen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch finanziert. Die Verkehrshelfer wurden durch die Verkehrswacht in Zusammenarbeit mit der Polizei für die Tätigkeit qualifiziert. Inwieweit derzeit in Thüringen Verkehrshelfer eingesetzt werden, ist der Landesregierung nicht bekannt.

Zu 5.: Zur Schülerbeförderung werden gelegentlich Beschwerden an die Thüringer Landesregierung herangetragen. Diese betreffen in erster Linie die Fahrtzeit vom Wohnort zur Schule, die von den Eltern oftmals als zu lang betrachtet wird, den Sitzplatzanspruch oder auch die Anschnallpflicht.

Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.

Zu 6.: Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.

Zu 7.: Eltern können sich an das jeweils zuständige Schulverwaltungsamt bzw. das Landratsamt/die Stadtverwaltung wenden.