Allerdings genießt der Nachbar aufgrund des Beteiligungserfordernisses eine besondere zu schützende Stellung im

Mai 2010 hat folgenden Wortlaut:

Unter bestimmten Voraussetzungen sind gemäß § 68 Thüringer Bauordnung die Nachbarn zu beteiligen. Die Beteiligung ist insbesondere dann erforderlich, wenn Befreiungen oder Abweichungen im Verfahren eine Rolle spielen, wenn zu erwarten ist, dass davon öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden. Prinzipiell führt die teilweise oder gänzliche Versagung der Zustimmung durch den beteiligten Nachbarn nicht zur Nichtgenehmigung des Vorhabens.

Allerdings genießt der Nachbar aufgrund des Beteiligungserfordernisses eine besondere zu schützende Stellung im Verfahren.

Die Grundstückseigentümerin als Nachbarin eines Bauvorhabens in der Gemeinde Uder, hat einem Bauvorhaben zur Sanierung und zum Umbau eines Gebäudes durch einen Nachbarn die Zustimmung mit dem Hinweis versagt, dass u.a. die Abstandsflächen der Gebäude von bisher 50 cm weiter verringert werden soll. Zur Klärung des Sachverhaltes fand ein Vermittlungsgespräch zwischen allen Beteiligten bei der zuständigen Baubehörde des Eichsfeldes statt, wobei eine Vereinbarung über die Verringerung auf 20 cm geschlossen wurde. In diesem Gespräch wurde auch thematisiert, dass die in den eingereichten Bauunterlagen eingezeichneten Höhenangaben des umzubauenden Gebäudes von 6,56 m tatsächlich nur 3,70 m entsprachen. Unter nachfolgender Mitwirkung des Landrates des Eichsfeldes wurde angeordnet, dass die zuständige Baubehörde die Unstimmigkeiten zwischen Baugenehmigung und bereits eingetretenem Bauzustand zu überprüfen habe. Die Baubehörde des Landkreises erließ deshalb Nachtragsgenehmigungen unter Berücksichtigung der wahren Höhenangaben und des verringerten Abstandes von 20 cm.

Ich frage die Landesregierung:

1. Unter welchen Voraussetzungen konnte die zuständige Behörde hinsichtlich des Bauvorhabens in der Gemeinde Uder zwischen den Außenwänden der betroffenen Gebäude einen Abstand von 20 cm genehmigen? Über welches Ermessen verfügte die Behörde in diesem Fall und inwieweit hat die Behörde ihr Ermessen nach Auffassung der Landesregierung ordnungsgemäß ausgeübt? Welche Rechtsfolgen treten für den Antragsteller und beteiligten Nachbarn ein, sollte gegen den genehmigten Abstand verstoßen worden sein? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassungen?

2. Unter welchen Voraussetzungen kann die zuständige Baubehörde nach der Genehmigung eines Bauantrages eine Nachtragsgenehmigung zur Abänderung erlassen und lagen diese Voraussetzungen im dargestellten Sachverhalt vor? Inwieweit ist beim Erlass der Nachtragsgenehmigung der Nachbar gemäß § 68 erneut zu beteiligen? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassungen?

3. Inwieweit ist die zuständige Baubehörde bei beantragten Bauvorhaben gehalten, die in den Bauunterlagen dargestellten Sachverhalte daraufhin zu prüfen, ob diese dem Lebenssachverhalt entsprechen?

Inwieweit hätte dabei das Landratsamt Eichsfeld erkennen müssen, dass sich die beantragte Bauhöhe von 6,56 m nicht in die ortsübliche Bebauung einpassen kann? Wie begründet die Behörde vor diesem Hintergrund die Festsetzung der genehmigten Bauhöhe von 3,70 m in der Nachtragsgenehmigung? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassungen?

Das Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 8. Juni 2010 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Ob ein Grenzabstand überhaupt erforderlich ist, richtet sich vorrangig nach den Bestimmungen des Bauplanungsrechts, hier des § 34 Baugesetzbuch Da auf dem Nachbargrundstück im Bereich der genehmigten Baumaßnahme ein Gebäude ohne Grenzabstand vorhanden war und sich eine Grenzbebauung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, hätte auch eine Bebauung ohne Grenzabstand und damit auch mit einem geringen Grenzabstand genehmigt werden können. Bei der Anwendung des § 34 handelt es sich um eine rechtlich gebundene Entscheidung.

Zu 2.: Eine Nachtragsgenehmigung kann immer dann erteilt werden, wenn der Bauantrag in der geänderten Form von Anfang an hätte genehmigt werden können. Zur erneuten Nachbarbeteiligung verweise ich auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage 392 (Drucksache 5/718).

Zu 3.: Hierzu verweise ich zunächst auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage 392 (Drucksache 5/718).

Die Übereinstimmung der Bauvorlagen mit den örtlichen Verhältnissen gehört nicht zu den zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften in diesem Sinn. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es für das vermutlich nachgefragte Grundstück keine Nachtragsbaugenehmigung gibt, bei der die Firsthöhe des genehmigten Bauvorhabens von 6,56 Meter auf 3,70 Meter reduziert worden ist.