Informationsfreiheitsgesetze

Im Bund und in Thüringen gibt es zwischenzeitlich Informationsfreiheitsgesetze. Auf deren Grundlage können die Bürger leichter Informationen von Landes- und Kommunalbehörden erhalten. Die Regelungen der Informationsfreiheitsgesetze sind sehr abstrakt. Das Verfahren zur Gewährung des Informationszugangs ist nur allgemein in Grundsätzen formuliert.

Die Kommunen können im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung Satzungen erlassen. Die Informationsfreiheitsgesetze enthalten keine ausdrückliche Ermächtigung für den Erlass kommunaler Satzungen zur weiteren Ausgestaltung des Verfahrens der Zugangsgewährung zu Informationen in Umsetzung der Informationsfreiheitsgesetze. Jedoch gibt es auch keine diesbezügliche Verbotsregelung.

Durch so genannte kommunale Informationsfreiheitssatzungen könnten die Bestimmungen der Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und des Landes konkretisiert und das Verfahren für den Bürger nachvollziehbar ausgestaltet werden. Dabei müssten die gesetzlichen Rahmen und Vorgaben berücksichtigt werden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Unter welchen Voraussetzungen können Thüringer Kommunen so genannte kommunale Informationsfreiheitssatzungen zur Konkretisierung der Bestimmungen der Informationsfreiheitsgesetze und der Verfahrensausgestaltung erlassen?

2. Welche rechtlichen Grenzen enthält das Thüringer Informationsfreiheitsgesetz für mögliche kommunale Satzungsregelungen?

3. Hinsichtlich welcher Regelungen im Thüringer Informationsfreiheitsgesetz besteht für die Kommunen ein Ermessen, das durch Satzungsbestimmungen ausgeübt werden könnte (bitte Einzelaufstellung)?

4. Sind Ermessensausübungen bei der Ausgestaltung einer kommunalen Informationsfreiheitssatzung hinsichtlich einer dreiwöchigen Bearbeitungszeit, einer Ausdehnung des Informationsanspruchs auf Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und auf kommunale Unternehmen, an denen die Kommune mittel- oder unmittelbar mehrheitlich beteiligt ist, sowie eine Kostenfreiheit zulässig und wie wird dies begründet?

5. Wäre es aus Sicht der Landesregierung empfehlenswert, dass Kommunen so genannte kommunale Informationsfreiheitssatzungen erlassen und wie wird dies begründet?

6. Inwieweit würden kommunale Informationsfreiheitssatzungen der Würdigung durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde unterliegen?

7. Welche Informationen hat die Landesregierung hinsichtlich der praktischen Wirkung des Thüringer Informationsfreiheitsgesetzes in den Thüringer Kommunen? Welche Gesetzesvollzugsprobleme sind dabei möglicherweise aufgetreten und welcher Gesetzesnovellierungsbedarf ergibt sich daraus für die Landesregierung?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 14. Juni 2010 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Die Thüringer Gemeinden und Landkreise haben keine Befugnis zum Erlass von Informationsfreiheitssatzungen im Regelungsbereich des Thüringer Informationsfreiheitsgesetzes für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet.

Die Gemeinden und Landkreise haben nach Artikel 91 Abs. 1 und 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen das Recht, ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze zu regeln. Als Teil der vollziehenden Gewalt sind sie zudem durch Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz an Gesetz und Recht gebunden. Dementsprechend besteht auch die Satzungsbefugnis nach § 19 der Thüringer Kommunalordnung nur im Rahmen der Gesetze. Den Zugang zu amtlichen Informationen der Behörden der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die unmittelbar oder mittelbar der Aufsicht des Landes unterstehen, d. h. auch der kommunalen Behörden, regelt das Thüringer Informationsfreiheitsgesetz einheitlich.

Das Thüringer Informationsfreiheitsgesetz enthält keine Ermächtigung zur Ausgestaltung von abweichenden oder ergänzenden Regelungen durch Satzung.

Zu 2. bis 5.: Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.

Zu 6.: Nach § 21Abs. 3 müssen Satzungen vor ihrer Bekanntmachung der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt werden. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann rechtswidrige Satzungen gemäß § 120 beanstanden.

Zu 7.: Aussagen zur Inanspruchnahme des Anspruchs auf Informationszugang auf kommunaler Ebene, dessen Handhabung und dabei gegebenenfalls auftretende Unsicherheiten in der Anwendung des Thüringer Informationsfreiheitsgesetzes sind erst nach Auswertung der Ergebnisse einer Evaluation des Gesetzesvollzugs möglich.