Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Ich frage die Landesregierung:

1. In welchem Zeitraum - ab Eingang der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit Unfallkennzeichnung in der Dienststelle bis zur Abgabe der Anerkennung durch die Dienststelle - wird im Geschäftsbereich der Thüringer Landesbehörden die Unfallaufnahme, Unfalluntersuchung des Dienst- oder Wegeunfalls von Beamten und Arbeitnehmern (Angestellten und Arbeitern) erledigt (Berichtszeitraum 1996 bis aktuell 2001)?

2. Wird die Anerkennung des Dienst- oder Wegeunfalls des Beamten von der zuständigen Dienststelle auch an die Oberfinanzdirektion - Beamtenversorgung - gemeldet, um dieser den Kostenerstattungsanspruch zwischen der leistungserbringenden Unfallstation und der kostenpflichtigen Dienststelle bzw. die Weiterleitung dieses Kostenerstattungsanspruchs durch den verunfallten Beamten vorab bekannt zu geben?

3. Warum wird von der zuständigen Dienststelle oder der Oberfinanzdirektion - Beamtenversorgung - im Falle der freiwillig gesetzlich krankenversicherten Beamten nicht die Ersatzkrankenkasse des Verunfallten zur Kostenerstattungsregulierung mit der Vorlage des ausgefüllten Unfallmeldebogens eingeschaltet, wie von der Thüringer Unfallkasse vorgeschlagen, denn die Ersatzkrankenkasse müsste ohnehin, auch bei Nichtanerkennung des gemeldeten Unfalls als Dienst- oder Wegeunfall für den freiwillig gesetzlich versicherten Beamten eintreten?

4. Welche vorsorglichen Maßnahmen werden von den Thüringer Landesbehörden ergriffen, um unbeabsichtigte Fehlleitungen von Unfallmeldungen - trotz pflichtgemäßer Hinweise durch den verunfallten Beamten auf seinen Versicherungs- und Beamtenstatus bei der Unfallaufnahme - und damit unnötige zusätzliche, auch finanzielle und ungünstige, die Gesundung des geschädigten Beamten negativ beeinflussende Belastungen auszuschließen?

5. Wie viele Beamte in Thüringer Ministerien und nachgeordneten Einrichtungen haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern (bitte getrennt nach Männern und Frauen ausweisen)?

Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 5. Oktober 2001 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Die Bearbeitung von Dienstunfallanzeigen der Beamten erfolgt in der Regel umgehend nach Eingang der Dienstunfallmeldung. Die konkrete Erledigungsdauer ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls. Eine Statistik über die Bearbeitungszeiten wird nicht geführt, da ein Bedarf hierfür nicht erkennbar ist und die Realisierung mit einem unverhältnismäßig hohen Arbeitsaufwand verbunden wäre.

Sofern aufgrund besonderer Umstände nicht zeitnah über die Anerkennung eines Dienstunfalls entschieden werden kann, besteht für den Beamten die Möglichkeit, einen Abschlag auf die zu bewilligende Unfallfürsorge zu beantragen.

Bei Arbeitnehmern (Angestellten und Arbeitern) wird die Unfalluntersuchung und die Anerkennung des Dienstunfalls von der Unfallkasse Thüringen durchgeführt. Auch diese führt keine Statistiken über die Bearbeitungsdauer.

Zu 2.: Die Anerkennung eines Dienstunfalls wird von der Dienststelle unverzüglich an die Oberfinanzdirektion Erfurt - Zentrale Gehaltsstelle - (OFD - ZG -) gemeldet und der entsprechende Bescheid übersandt. Kostenpflichtige Dienststelle ist die OFD - ZG -.

Zu 3.: der Unfallkasse Thüringen, zur Kostenerstattungsregulierung bei freiwillig gesetzlich krankenversicherten Beamten die Ersatzkasse einzuschalten, ist weder den Thüringer Landesbehörden noch der Unfallkasse Thüringen selbst bekannt. Die Unterrichtung der Krankenkasse durch Landesbehörden ist auch nicht erforderlich, da bei Dienstunfällen keine Erstattungspflicht der Krankenkasse besteht. Es steht aber jedem Beamten frei, seine Krankenkasse zu unterrichten.

Zu 4.: Die Problematik, dass unbeabsichtigte Fehlleitungen von Unfallmeldungen zu Belastungen des betroffenen Beamten geführt haben, hat sich bislang nicht gestellt. Vorsorgliche Maßnahmen sind daher nicht erforderlich.

Die versehentliche Fehlleitung einer Unfallmeldung, obwohl der verunfallte Beamte bei der Unfallaufnahme auf seinen Versicherungs- und Beamtenstatus hingewiesen hat, würde sich darüber hinaus der Kenntnis sowie den Einflussmöglichkeiten der Thüringer Landesbehörden entziehen.

Zu 5.: Angaben darüber, ob sich Beamte privat oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert haben, liegen den Thüringer Landesbehörden nicht vor. Da die Dienststellen diese Angaben für die Bearbeitung der Personalangelegenheiten nicht benötigen, wäre eine Erhebung der Angaben datenschutzrechtlich unzulässig.