ThürKAG bestimmt dass nur betriebswirtschaftlich notwendige Kosten gebührenfähig sind

Mai 2010 hat folgenden Wortlaut:

Die Gebührenfähigkeit eines außergerichtlichen Vergleichs, den der Zweckverband für Abfallwirtschaft Südwestthüringen (ZASt) abgeschlossen hat, war bereits Gegenstand der Kleinen Anfragen Nr. 63 und 165.

Zunächst informierte die Landesregierung in Ducksache 5/230, dass ihr keine Informationen zu einem derartigen Vergleich vorlägen. Deshalb könne die Frage nach der Gebührenfähigkeit dieser Vergleichskosten nicht beantwortet werden. Nach entsprechenden Hinweisen des Fragestellers erklärte die Landesregierung in Ducksache 5/459, dass das Thüringer Landesverwaltungsamt zumindest Kenntnis von dem außergerichtlichen Vergleich hatte. Jedoch blieb weiterhin offen, ob derartige Vergleichskosten in Höhe von 550 000 Euro gebührenfähig nach § 12 Abs. 2 Thüringer Kommunalabgabengesetz sind.

§ 12 Abs. 2 bestimmt, dass nur betriebswirtschaftlich notwendige Kosten gebührenfähig sind. Im Umkehrschluss wären somit betriebswirtschaftlich nicht notwendige Kosten nicht gebührenfähig.

Die Abfallgebühren werden durch Satzung festgelegt. Die Satzung muss vor der Ausfertigung durch den Verbandsvorsitzenden und der öffentlichen Bekanntmachung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde, im Fall des ZASt dem Thüringer Landesverwaltungsamt, vorgelegt werden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Sind die Kosten des nachgefragten außergerichtlichen Vergleichs des ZASt in Höhe von 550 000 Euro nach § 12 Abs. 2 gebührenfähig und wie wird dies begründet?

2. In welcher Art und Weise und anhand welcher Kriterien prüft die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde im Zusammenhang mit der Vorlage der entsprechenden Abfallgebührensatzung des ZASt die Kalkulation der Abfallgebühren?

3. Nach welchen Kriterien wird dabei die Kalkulation der Abfallgebühren dahin gehend geprüft, ob ausschließlich betriebswirtschaftlich notwendige Kosten enthalten sind?

4. Nach welchen Kriterien erfolgt die Abgrenzung zwischen betriebswirtschaftlich notwendigen und nicht betriebswirtschaftlich notwendigen Kosten?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 25. Juni 2010 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Die Landesregierung hat derzeit keine Veranlassung, sich eine Rechtsauffassung zur Gebührenfähigkeit der Kosten dieses außergerichtlichen Vergleichs zu bilden. Denn die in Rede stehenden Kosten in Höhe von 550 000 Euro sind nicht Bestandteil der derzeit den in der Abgabensatzung festgesetzten Abgabensätzen zugrunde liegenden Kalkulation für die Jahre 2008 bis 2010.

Zu 2.: Mit der Vorlage von Kalkulationen wird grundsätzlich die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben geprüft. Die Prüfung beinhaltet unter anderem auch die Einhaltung des in § 12 Abs. 2 Thüringer Kommunalabgabengesetz verankerten Kostendeckungsprinzips, welche mit der Prüfung der einzelnen in der Kalkulation enthaltenen Kostenpositionen einhergeht. Im Einzelfall wird im Rahmen der Beurteilung von Kostenpositionen die einschlägige Rechtsprechung hinzugezogen.

Zu 3.: Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.

Zu 4.: Das Thüringer Kommunalabgabengesetz sieht eine Unterscheidung zwischen betriebswirtschaftlich notwendigen und betriebswirtschaftlich nicht notwendigen Kosten nicht vor. Das Gesetz grenzt in § 12 Abs. 2 Satz 1 Thüringer Kommunalabgabengesetz vielmehr nach den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten ab. Einzelne Kriterien für diese Abgrenzung sind beispielsweise in § 12 Abs. 3 Thüringer Kommunalabgabengesetz sowie in § 4 Abs. 2 Thüringer Abfallwirtschaftsgesetz genannt. Darüber hinaus ist im Einzelfall auf die einschlägige Rechtsprechung abzustellen.