In diesen Sanierungsgebieten werden durch die Gemeinden Sanierungsmaßnahmen an Infrastruktureinrichtungen durchgeführt

Mai 2010 hat folgenden Wortlaut:

Die Gemeinden können städtebauliche Sanierungsgebiete durch Satzungen ausweisen. Am Satzungsverfahren sind Landesbehörden beteiligt.

In diesen Sanierungsgebieten werden durch die Gemeinden Sanierungsmaßnahmen an Infrastruktureinrichtungen durchgeführt. Dabei kommen auch Städtebaufördermittel zum Einsatz. Durch die Sanierungsmaßnahmen werden diese Gebiete aus städtebaulicher Sicht aufgewertet. Die Sanierungsmaßnahmen (insbesondere in Verkehrsanlagen) sind nicht straßenausbaubeitragsfähig entsprechend §§ 7 bzw. 7a Thüringer Kommunalabgabengesetz Ebenso ist die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach Baugesetzbuch ausgeschlossen.

Durch die Sanierungsarbeiten kommt es zu einer Erhöhung der Bodenrichtwerte der Grundstücke im Sanierungsgebiet. Da diese Werterhöhung nicht durch den Grundstückseigentümer zu verantworten ist, sondern vielmehr die unmittelbare Folge von Investitionsmaßnahmen der Gemeinde ist, kann diese Werterhöhung durch die Erhebung von Ausgleichsbeträgen nach § 154 abgeschöpft werden. Zur Ermittlung der Ausgleichsbeträge werden unabhängige Gutachten zur Feststellung der Veränderung der Bodenrichtwerte in Sanierungsgebieten durch Sanierungsmaßnahmen erstellt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Thüringer Gemeinden haben welche städtebaulichen Sanierungsgebiete durch Satzung ausgewiesen?

2. Welche der nachgefragten Gemeinden haben für Sanierungsmaßnahmen in Sanierungsgebieten Städtebaufördermittel in welcher Höhe erhalten (bitte Einzelaufstellung nach Gemeinden)?

3. Inwieweit ist die Gewährung von Städtebaufördermitteln für Sanierungsmaßnahmen in Sanierungsgebieten an die Erhebung von Ausgleichsbeträgen nach § 154 gebunden und wie wird dies begründet?

4. Welche Auswirkung hat die Erhebung von Ausgleichsbeträgen nach § 154 auf die Gewährung und die Höhe der Städtebaufördermittel für Sanierungsmaßnahmen in Sanierungsgebieten?

5. Welche Thüringer Gemeinden, die städtebauliche Sanierungsgebiete ausgewiesen haben, haben bisher Ausgleichsbeträge nach § 154 in welcher Höhe festgesetzt und vereinnahmt (bitte Einzelaufstellung nach Kommunen)?

6. Welches Ermessen haben die Gemeinden hinsichtlich der Erhebung nach § 154

Unter welchen Bedingungen müssen die Gemeinden zwingend die nachgefragten Ausgleichsbeträge erheben?

7. Welche Gemeinden haben bisher aus welchen Gründen noch keine Ausgleichsbeträge nach § 154 erhoben, obwohl hierfür die Voraussetzungen vorliegen und welche Einnahmen sind den betroffenen Gemeinden bisher entgangen (bitte Einzelaufstellung nach Gemeinden)? Bis zu welchem Zeitpunkt müssen die betroffenen Gemeinden diese Ausgleichsbeträge erheben? Wann würden die nachgefragten Ausgleichsbeträge möglicherweise verjähren und welche Rechtskonsequenzen sind damit für die betroffenen Gemeinden (auch im Zusammenhang mit der Gewährung von Städtebaufördermitteln) verbunden? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

9. Welcher Klarstellungsbedarf besteht aus Sicht der Landesregierung im Zusammenhang mit der Erhebung der nachgefragten Ausgleichsbeträge und wie wird dieser begründet?

Das Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 9. Juli 2010 wie folgt beantwortet:

Zu 1. und 2.: Die Antworten können der Anlage entnommen werden.

Zu 3.: Die Gewährung von Städtebauförderungsmitteln ist nicht an die Erhebung von sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeträgen nach § 154 Baugesetzbuch gebunden.

Zu 4.: Die Erhebung von Ausgleichsbeträgen hat zunächst keine Auswirkungen auf die Gewährung und die Höhe von Städtebauförderungsmitteln, da die Ausgleichsbeträge erst nach Abschluss des Sanierungsverfahrens erhoben werden können. Entscheidet sich eine Kommune während des laufenden Sanierungsverfahrens für einzelne Grundstücke Ablösevereinbarungen auf eventuell entstehende Ausgleichsbeträge abzuschließen, werden die hieraus erzielten Einnahmen der Bewilligungsbehörde als sanierungsbedingte Einnahme gemeldet. Die Bewilligungsbehörde wird diese Einnahmen für weitere Vorhaben der laufenden Sanierungsmaßnahme weiterbewilligen (Punkt 35.3 Thüringer Städtebauförderungsrichtlinien Zu 5.:

Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung zu entrichten (§§ 162 und 163 Die Aufhebung einer Sanierungssatzung nach § 162 wurde bisher in Thüringen nicht vollzogen. Ausgleichsbeträge der Sanierung (§ 154Abs. 3 Satz 1 sind somit bisher nicht festgesetzt worden.

Bisher sind lediglich Ausgleichsbeträge aus Ablösevereinbarungen vereinnahmt. Hinsichtlich der einzelnen Kommunen und der Höhe der vereinnahmten Ausgleichsbeträge wird auf die Anlage verwiesen.

Zu 6.: Die Erhebung von Ausgleichsbeträgen liegt nicht im Ermessen der Gemeinde.

Eine Ermittlung des Ausgleichsbetrags über die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts ist der Regelfall. Die Gemeinde kann bei Vorliegen der Voraussetzungen in Anwendung des § 154 Abs. 2a mittels einer Satzung den Ausgleichsbetrag auf Basis des Aufwands für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen ermitteln.

Unter den Voraussetzungen, dass eine geringfügige Bodenwerterhöhung gutachterlich ermittelt wurde und der Verwaltungsaufwand für die Erhebung in keinem Verhältnis zu den möglichen Einnahmen steht, kann die Gemeinde gemäß § 155 Abs. 3 von der Erhebung des Ausgleichsbetrages absehen.

Zu 7.: Nach Kenntnis der Landesregierung liegen bisher in keiner Gemeinde die Voraussetzungen für die Erhebung von sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeträgen nach § 154 vor.

Gemäß § 155 Abs. 5 sind für Ausgleichsbeträge die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge anzuwenden. Entsprechend finden über § 15 Thüringer Kommunalabgabengesetz die Verjährungsvorschriften der Abgabenordnung (AO) Anwendung.

Die Abgabenordnung unterscheidet bei der Verjährung zwischen der Forderungsverjährung (Festsetzungsverjährung) gemäß § 169 ff. AO und der Zahlungsverjährung (Vollstreckungsverjährung) gemäß § 228 ff.

AO. Bei der Erhebung von Ausgleichsbeträgen ist insbesondere die Forderungsverjährung von Relevanz.

Die Forderungsverjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Möglichkeit der Forderung durch rechtswirksamen Abschluss der gesamten Sanierungsmaßnahme (Rechtsgültigkeit der Aufhebungssatzung) entstanden ist. Sie beträgt vier Jahre.

Da die Gemeinden zur Erhebung des Ausgleichsbetrages verpflichtet sind, werden bei der Gesamtabrechnung eines Sanierungsgebiets nicht erhobene oder nicht eingeforderte Beträge als fiktive Einnahmen eingesetzt und nachträglich von den gewährten Städtebauförderungsmitteln abgezogen. Die Landesregierung begründet diese Auffassung mit den Bestimmungen der Thüringer Städtebauförderungsrichtlinie wonach die Ausgleichsbeträge als Einnahme zu Gunsten der Gesamtmaßnahme zählen (Punkt 35.2 Hinsichtlich der Behandlung von Einnahmen zu Gunsten der Gesamtmaßnahme wird auf Punkt 35.3 verwiesen.

Zu 8.: Für die Landesregierung besteht kein Klarstellungsbedarf. Sanierungsmaßnahmen sind als Teilaspekt der Gemeindeentwicklung zum eigenen Wirkungskreis der Kommunen (§ 2 Thüringer Kommunalordnung) zu zählen. Als verfahrensführende Gebietskörperschaft sind die Kommunen für die Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung zuständig. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür sind bundeseinheitlich im Baugesetzbuch geregelt.