Zweckverbandes Trink- und Abwasserverband Eisenach-Erbstromtal (TAVEE)

Der Geschäftsführer des Zweckverbandes Trink- und Abwasserverband Eisenach-Erbstromtal (TAVEE) soll mehreren vom Vorsitzenden des Zweckverbandes genehmigten Nebentätigkeiten nachgehen. Der Vorsitzende des Zweckverbandes ist im Bereich der Immobilienwirtschaft tätig. Es ist nicht auszuschließen, dass sich die Nebentätigkeiten des Geschäftsführers des Zweckverbandes mit den wirtschaftlichen Betätigungen des Verbandsvorsitzenden decken.

Zudem soll dem Geschäftsführer vertraglich zugesichert worden sein, im Falle einer Vertragsaufhebung mit dem Zweckverband in der Stadtverwaltung beschäftigt zu werden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Unter welchen Voraussetzungen können Werkleiter eines Zweckverbandes der Wasserver- und Abwasserentsorgung Nebentätigkeiten nachgehen und liegen diese Voraussetzungen im Fall des Werkleiters/Geschäftsführers des TAVEE vor? Welche Rechtsfolgen können eintreten, sollten die für die Nebentätigkeiten erforderlichen Voraussetzungen im Fall des Werkleiters/Geschäftsführers des TAVEE nicht vorliegen?

2. Inwieweit unterliegen Nebentätigkeiten von Werkleitern eines kommunalen Zweckverbandes der Mitteilungs- und Informationspflicht gegenüber der Verbandsversammlung und den Mitgliedsgemeinden und wie wird diese Auffassung durch die Landesregierung begründet?

3. Welchen Nebentätigkeiten geht der Werkleiter des TAVEE nach? Welche vertraglichen Verpflichtungen entstehen dem Werkleiter des TAVEE im Zusammenhang mit der Ausübung dieser Nebentätigkeiten?

Welchen zeitlichen Aufwand umfassen die Nebentätigkeiten des Werkleiters des TAVEE und inwieweit beeinflussen dabei diese Nebentätigkeiten die Haupttätigkeiten als Werkleiter des TAVEE?

4. Inwieweit nutzt der Werkleiter des TAVEE zur Ausübung der Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des TAVEE im Sinne der Thüringer Nebentätigkeitsverordnung und liegen die dafür erforderlichen Genehmigungsvoraussetzungen des Zweckverbandes vor? Inwieweit entrichtet der Werkleiter des TAVEE für die gegebenenfalls vorliegende Nutzung von Einrichtungen, Personal oder Material des TAVEE zur Ausübung der Nebentätigkeiten ein Entgelt an den Zweckverband und wie wurde die Höhe des Entgeltes bemessen und wie bewertet die Landesregierung die Bemessung dieser Entgelthöhen?

5. Durch welche Maßnahmen ist ausgeschlossen worden, dass sich die Nebentätigkeiten des Werkleiters des TAVEE mit den wirtschaftlichen Betätigungen des Verbandsvorsitzenden des TAVEE decken? Inwieweit unterliegen die Vergütungen des Werkleiters des TAVEE aus seinen Nebentätigkeiten den Abführungspflichten gemäß der Thüringer Nebentätigkeitsverordnung und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

6. In welcher Höhe hat der Werkleiter des TAVEE im Kalenderjahr 2009 eine Vergütung im Sinne der Thüringer Nebentätigkeitsverordnung vereinnahmt?

7. Unter welchen Voraussetzungen kann der Zweckverband TAVEE oder die Stadtverwaltung Eisenach als Mitglied im TAVEE mit dem Werkleiter des TAVEE eine vertragliche Garantie zur Weiterbeschäftigung in der Stadtverwaltung Eisenach im Falle einer Aufhebung bzw. Kündigung des Vertragsverhältnisses abschließen und liegen diese Voraussetzungen im dargestellten Fall vor? Welche vertraglichen Regelungen, die im Falle einer Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem TAVEE und dem Werkleiter des Zweckverbandes eine Übernahmegarantie in die Stadtverwaltung festlegen, bestehen (bitte Einzelangaben der vertraglichen Regelungen)?

8. Unterliegt der Werkleiter gegebenenfalls beamtenrechtlichen Regelungen und wie wird die Anwendung von beamtenrechtlichen Regelungen im Fall des Werkleiters des TAVEE begründet? Welche weiteren Rechtsfolgen resultieren für den Fall, dass beamtenrechtliche Regelungen anzuwenden sind, für die zuvor genannten einzelnen Fragestellungen? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassungen?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 9. Juli 2010 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Unter welchen Voraussetzungen der Werkleiter/Geschäftsleiter eines Zweckverbandes Nebentätigkeiten nachgehen kann, ist davon abhängig, ob es sich bei dem Werkleiter/Geschäftsleiter um einen Beamten oder einen Beschäftigten, für den der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) gilt, handelt. Hinsichtlich der Ausübung einer Nebentätigkeit durch einen Beamten enthalten die §§ 65 bis 71 Thüringer Beamtengesetz sowie die Thüringer Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten (Thüringer Nebentätigkeitsverordnung - Regelungen, unter welchen Voraussetzungen eine Nebentätigkeit ausgeübt werden kann.

Der Werkleiter/Geschäftsleiter des Zweckverbandes TAVEE unterliegt nicht den beamtenrechtlichen Bestimmungen.

Gemäß § 3 Abs. 3 TVöD bzw. § 3 Abs. 2 TV-V (Tarifvertrag Versorgungsbetriebe) ist jede entgeltliche Nebenbeschäftigung dem Arbeitgeber rechtzeitig vor Ausübung schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Ausübung einer Nebenbeschäftigung untersagen, wenn sie geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.

Verstöße des Beschäftigten sind arbeitsrechtlich zu werten. Nach Auskunft des Verbandsvorsitzenden übt der Werkleiter/Geschäftsleiter seit 2009 eine Nebentätigkeit im Bereich Vermittlung, Beratung und Dienstleistung (Consulting) aus. Dem Verbandsvorsitzenden sei die Nebentätigkeit angezeigt worden. Nach Ansicht des Verbandsvorsitzenden besteht kein Interessenkonflikt zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Werkleiters/Geschäftsleiters. Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde teilte darüber hinaus mit, dass der Werkleiter/Geschäftsleiter bis Ende 2006 die Werkleitung des Wasser- und Abwasser-Verbandes Bad Salzungen unterstützt hat.

Zu 2.: Der Werkleiter eines Zweckverbandes unterfällt mit Blick auf § 33 Abs. 5 Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit der Dienstaufsicht des Verbandsvorsitzenden, der somit für die Prüfung der Voraussetzungen der Ausübung einer Nebentätigkeit zuständig ist. Der Verbandsvorsitzende hat weder eine Mitteilungs- noch eine Informationspflicht gegenüber der Verbandsversammlung.

Zu 3.: Auf die Beantwortung zu Frage 1 wird verwiesen. Der Rechtsaufsichtsbehörde liegen konkrete Verträge nicht vor.

Zu 4.: Nach Auskunft des Verbandsvorsitzenden nutzt der Werkleiter/Geschäftsleiter in Ausübung seiner Nebentätigkeit keine Einrichtungen, kein Personal und kein Material des Verbandes.

Zu 5.: Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Eine Abführungspflicht des Beschäftigten an den (öffentlichrechtlichen) Arbeitgeber ist tarifvertraglich nicht geregelt. Die Thüringer Nebentätigkeitsverordnung ist nicht anwendbar.

Zu 6.: Weder dem zuständigen Landratsamt noch dem Landesverwaltungsamt liegen hierzu Informationen vor.

Zu 7.: Nach Informationen des Landesverwaltungsamtes hat die Stadt Eisenach dem Werkleiter/Geschäftsleiter keine vertragliche Zusicherung für eine Weiterbeschäftigung bei der Stadt im Falle der Aufhebung oder Kündigung seines Vertragsverhältnisses mit dem Trink- und Abwasserverband Eisenach-Erbstromtal gegeben.

Zu 8.: Der Werkleiter/Geschäftsleiter unterliegt nicht den beamtenrechtlichen Bestimmungen.