Straßenausbaubeiträge

Der Stadtrat der Stadt Berka/Werra hat am 20. Mai 2008 eine Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge nach § 7 a Thüringer Kommunalabgabengesetz beschlossen, welche am 27. Juni 2008 öffentlich bekannt gemacht und rückwirkend zum 1. Januar 1998 in Kraft gesetzt wurde.

Die ursprüngliche Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge soll durch das Verwaltungsgericht Meiningen wegen unheilbarer Mängel bei der Veröffentlichung als rechtswidrig bzw. nichtig eingestuft worden sein. Die Möglichkeit der rückwirkenden Erhebung ist in § 7 a nicht ausdrücklich geregelt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wann wurde die Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge der Stadt Berka/Werra, die durch das Verwaltungsgericht Meiningen als rechtswidrig bzw. nichtig eingestuft wurde, öffentlich bekannt gemacht?

2. Unter welchen Voraussetzungen kann eine Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge rückwirkend in Kraft gesetzt werden, ist doch in § 7 a eine rückwirkende Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge nicht ausdrücklich geregelt, und lagen diese Voraussetzung im nachgefragten Fall vor?

3. In welcher Höhe hat die Stadt Berka/Werra in welchen Haushaltsjahren wiederkehrende Straßenausbaubeiträge festgesetzt und tatsächlich kassenwirksam vereinnahmt (bitte Einzelaufstellung nach Haushaltsjahren)?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 3. August 2010 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Die Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Stadt Berka/Werra vom 25. September 2006 wurde am 27. Oktober 2006 im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Berka/Werra, der Stadt Berka/Werra und der Gemeinden Dippach, Dankmarshausen und Großensee bekannt gemacht.

Zu 2.: Eine Satzung zur Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge kann rückwirkend in Kraft gesetzt werden, wenn die bisherige Satzung nichtig ist.

Die Gemeinde ging aufgrund der Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am 22. November 2007 vor dem Verwaltungsgericht Meiningen von der Nichtigkeit der Satzung vom 25. September 2006 aus. Das rückwirkende Inkraftsetzen der Satzung vom 20. Mai 2008 wurde von der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde entsprechend für zulässig erachtet.

Zu 3.: Der Landesregierung liegen keine Informationen über das festgesetzte Beitragsvolumen vor. Aus den der Rechtsaufsichtsbehörde vorliegenden Haushaltsplänen sind folgende Einnahmen aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten bei Gemeindestraßen ersichtlich.