Vereinfachung des Verfahrens nach der Grundstücksverkehrsordnung

Einschränkung der in der Grundstücksverkehrsordnung geregelten Notwendigkeit einer Grundstücksverkehrsgenehmigung diskutiert. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung soll der Sicherung von Restitutionsansprüchen dienen. Es wird davon ausgegangen, dass 20 Jahre nach der Wiedervereinigung die Mehrzahl grundstücksbezogener vermögensrechtlicher Ansprüche beschieden und insofern das Genehmigungserfordernis sogar in Gänze in Frage gestellt ist.

Gegenwärtig darf eine Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung nur erteilt werden, wenn ein Antrag auf Rückübertragung oder eine Mitteilung über einen solchen Antrag beim Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist, nicht eingegangen oder ein solcher Antrag bestandskräftig abgelehnt oder zurückgenommen worden ist oder der Anmelder zustimmt oder dessen Antrag offensichtlich unbegründet ist, § 1 Abs. 2 GVO.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Wie viele Prüfanfragen, ob Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz angemeldet wurden, sind in den vergangenen fünf Jahren im Rahmen des Grundstücksverkehrsgenehmigungsverfahrens beim zuständigen Thüringer Landesamt für offene Vermögensfragen in Gera eingegangen (bitte Einzelaufstellung nach Landkreisen und kreisfreien Städten)?

2. In wie vielen Fällen waren in den in Frage 1 nachgefragten Prüfanträgen tatsächlich angemeldet, die infolge zur Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung und Rückübertragung an die Alteigentümer führten, und in wie vielen der Fälle konnte aufgrund der Zustimmung des Anmelders die Genehmigung letztlich erteilt werden (bitte Einzelaufstellung nach Landkreisen und kreisfreien Städten)?

3. Wie viele Prüfanfragen liegen derzeit noch im Thüringer Landesamt für offene Vermögensfragen in Gera zur Bearbeitung und wie hoch schätzt die Landesregierung den noch zu erwartenden Antragseingang auf Prüfung ein?

4. In wie vielen Fällen angemeldeter vermögensrechtlicher Ansprüche sind nach Kenntnis der Landesregierung kommunale Wohnungsunternehmen in Thüringen betroffen (bitte Einzelaufstellung nach Wohnungsunternehmen und Anzahl der offenen Fälle)?

5. Wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungszeit hinsichtlich der bereits beschiedenen Prüfanträge und wie stellt sich die Verfahrensdauer im Thüringer Landesamt für offene Vermögensfragen in Gera gegenwärtig dar, speziell hinsichtlich der betroffenen kommunalen Wohnungsunternehmen?

6. Wie schätzt die Landesregierung die Notwendigkeit der Grundstücksverkehrsgenehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung für Thüringen ein und wie begründet sie ihre Ansicht?

Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 6. August 2010 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Die Anzahl der von den Grundstücksverkehrsgenehmigungsstellen der Landkreise und kreisfreien Städte an das Landesamt sowie das Staatliche Amt zur Regelung offener Vermögensfragen gerichteten Anfragen ist den Anlagen 1a und 1b zu entnehmen.

Die Angaben in Anlage 1a basieren auf dem Zuschnitt der Landkreise und kreisfreien Städte vor dem 01. Juli 1994, die in Anlage 1b zum Stand des Jahres 1999. Angaben auf der Basis der heutigen Verwaltungsgliederung liegen nicht vor.

Die Anlage 1a enthält nicht nur Daten zur Anzahl der Anfragen der GVO-Stellen, sondern darüber hinaus auch Anfragen anderer Stellen, wie etwa der Verfügungsberechtigten nach § 3 Abs. 5 Vermögensgesetz.

Eine gesonderte Erfassung der anfragenden Stellen findet im nicht statt.

Zu 2.: In wie vielen Fällen die Anfragen positiv beschieden und eine Grundstücksverkehrsgenehmigung gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 der Grundstücksverkehrsordnung zunächst versagt wurde, bitte ich den Anlagen 2a und 2b zu entnehmen.

Die Angaben in Anlage 2a basieren auf dem Zuschnitt der Landkreise und kreisfreien Städte vor dem 01. Juli 1994, die in Anlage 2b zum Stand des Jahres 1999. Angaben auf der Basis der heutigen Verwaltungsgliederung liegen nicht vor.

Darüber hinaus enthält 2a Daten zu allen vom zu vorliegenden Rückübertragungsansprüchen. Eine gesonderte Erfassung der anfragenden Stellen erfolgt nicht.

Zu der Anzahl der Verfahren, in denen die Genehmigung auf Grund einer Rückübertragung an den Alteigentümer abgelehnt wurde, liegen keine Daten vor.

Eine Aussage zur Anzahl der Fälle, in denen mit Zustimmung des Anmelders die Genehmigung erteilt werden konnte, kann ebenfalls nicht getroffen werden, da diese Daten statistisch nicht kontinuierlich und flächendeckend erfasst wurden.

Zu 3.: Zum 30. Juni 2010 lagen im 2437 Anfragen und im noch 58 Anfragen vor.

Wie sich die Zahl der Anfragen entwickeln wird, ist nicht absehbar, da dies von der Entwicklung auf dem Grundstücksmarkt abhängig ist.

Zu 4.: Hierzu liegen der Landesregierung keine Daten vor.

Zu 5.: Die Bearbeitung der Grundstücksverkehrsgenehmigungsbehörden nimmt gegenwärtig bei den Thüringer Behörden zur Regelung offener Vermögensfragen - abhängig von der Eilbedürftigkeit und Komplexität des jeweiligen Falles - ein bis vier Wochen in Anspruch. Daten zu Bearbeitungszeiten werden jedoch nicht erfasst, sodass für die Vergangenheit keine Angaben möglich sind. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.

Zu 6.: Die Notwendigkeit zur Erteilung von Grundstücksverkehrsgenehmigungen ergibt sich aus § 2 der Grundstücksverkehrsordnung.

Dem Vorhaben, die Grundstücksverkehrsgenehmigung teilweise durch ein anderes Mittel der Sicherung von Ansprüchen der Alteigentümer zu ersetzen, steht die Landesregierung grundsätzlich positiv gegenüber.

Voraussetzung für die Zustimmung ist allerdings, dass durch eine Neuregelung tatsächlich eine Verkürzung der Verfahrensdauer erreicht wird und Einsparungen bei Personal- und Kostenaufwand in einigen Behörden nicht durch Mehraufwand bei anderen wieder kompensiert werden. Darüber hinaus sind zuvor haftungsrechtliche Fragen, die sich durch die geteilte Zuständigkeit von Bundes- und Landesbehörden für die Bearbeitung von Rückübertragungsverfahren ergeben, zwischen Bund und den Ländern zu klären.