Ausbildung

Direktionsrechts des Arbeitgebers in § 20 Abs. 1 Satz 2 spreche dafür, dass grundsätzlich auch die Tätigkeit als Frauenbeauftragte dienstliche Tätigkeit, also Arbeitsleistung im Sinne des Arbeitsvertrages sei. Auch die Stellung der Frauenbeauftragten innerhalb der Verwaltung spreche dafür, dass die Frauenbeauftragte nicht ehrenamtlich, sondern im Rahmen ihrer dienstvertraglichen Rechtsbeziehung zum beklagten Land tätig werde.

b) Damit hat das Landesarbeitsgericht verkannt, dass in Hessen die Bestellung als Frauenbeauftragte das bestehende Arbeitsverhältnis nicht verändert: Die Betätigung als Frauenbeauftragte wird kraft gesetzlicher Regelung als auszuübende Tätigkeit angesehen, und zwar unabhängig davon, ob die arbeitsvertraglich auszuübende ursprüngliche Tätigkeit eingruppierungsrechtlich höher oder niedriger bewertet ist.

aa) In den Gleichstellungsgesetzen finden sich verschiedene Modelle der Einrichtung von Frauenbeauftragten. Grundsätzlich lassen sich einerseits die von der Dienststelle bestellten und dieser im weitesten Sinne direkt zugeordneten Frauenbeauftragten - sog. Verwaltungsmodell - sowie - andererseits - die von den wahlberechtigten Beschäftigten gewählten, als ehrenamtlich tätige Interessenvertretung gesondert neben dem Personalrat stehenden Frauenbeauftragten unterscheiden.

bb) Vom Verwaltungsmodell geht das HGIG aus. Die Frauenbeauftragte ist Teil der Verwaltung. Sie wird bestellt und nimmt eine dienstliche Tätigkeit wahr (§ 16, § 20 Abs. 1 Satz 1 Durch die Bestellung zur Frauenbeauftragten als Organisationsmaßnahme mit innerdienstlichen Wirkungen wird die Weisungsfreiheit nach § 20 Abs. 1 Satz 2 begründet. Dieses eigene Recht der Frauenbeauftragten ergibt sich also weder aus dem Beschäftigungsverhältnis, sei es als Beamtin, sei es als Angestellte, noch wird es Inhalt des Beschäftigungsverhältnisses. Das gilt auch für die Schutzrechte in § 20 Abs. 3 Diese Rechte bestehen kraft Gesetzes und setzen ein Beschäftigungsverhältnis und die Bestellung zur Frauenbeauftragten voraus. Diese Rechte bestehen nur dann, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen. Nur dann können sie ausgeübt werden. Das folgt daraus, dass nach der Vorstellung des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes die Frauenbeauftragte aus dem Kreis der in bestehenden unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen befindlichen Frauen bestellt wird, also aus dem Kreis der Beamtinnen und der weiblichen Angestellten.

Die dienstliche Tätigkeit der Frauenbeauftragten ändert sich - ggf. zum Teil -: Sie nimmt die Rechte aus den §§ 18 f. weisungsfrei, § 20 Abs. 1 Satz 2 wahr. Demgegenüber nehmen die Mitglieder des Personalrats ihre Aufgaben nicht als dienstliche Tätigkeit, sondern als Ehrenamt, § 40 Abs. 1 HPVG, neben dem Dienst und/oder an seiner Stelle wahr.

Die mit der Bestellung zur Frauenbeauftragten einhergehenden Rechte führen nicht zu einer inhaltlichen Änderung, Umgestaltung, Konkretisierung des Angestelltenverhältnisses der Frauenbeauftragten in dem Sinne, dass sie nunmehr arbeitsvertraglich eine Beschäftigung, Tätigkeit als Frauenbeauftragte und/oder eine entsprechende Vergütung auf Grund veränderter Eingruppierung mit Erfolg verlangen kann. § 20 Abs. 1 Satz 1 zeigt, dass die Tätigkeit der Frauenbeauftragten als Erfüllung der dienstlichen Aufgaben angesehen wird, die ohne Bestellung zur Frauenbeauftragten sonst auf Grund des Arbeitsverhältnisses zu verrichten wären. Die Frauenbeauftragte erfüllt mit ihrer Tätigkeit als Frauenbeauftragte zugleich ihren Arbeitsvertrag (vgl. v. Roetteken § 20 Rn. 5). Das sieht die Frauenbeauftragte in einer eigenständigen Stellung unabhängig von dem zugrunde liegenden Beschäftigungsverhältnis als Beamtin oder Angestellte. Die Tätigkeit als Frauenbeauftragte wird nicht als Inhalt des Arbeitsverhältnisses vereinbart (v. Roetteken § 20 Rn. 4; zur vergleichbaren Regelung in Nordrhein-Westfalen: LAG Köln 31. Januar 1997 ­ 11 Sa 1010/96 ­ ZTR 1997, 266 = NZA-RR 1997, 500 = 1997, 551). Das zeigt sich daran, dass die Bestellung und Abberufung das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses ­ sei es auf Grund Arbeitsvertrages, sei es nach öffentlichem Recht ­ voraussetzen. § 17 Abs. 2 Satz 2 mit der Regelung Allgemeine dienstrechtliche und tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt, verbindet beide Bereiche.

Das macht auch § 20 Abs. 1 Satz 3 deutlich, wonach die Frauenbeauftragte im erforderlichen Umfang von den übrigen dienstlichen Aufgaben zu entlasten ist (vgl. v.

Roetteken § 20 Rn. 12). Mit der Entlastung wird an die Regelung des § 46 Abs. 3 Satz 1 §40 Abs. 2 HPVG angeknüpft, auch wenn die Tätigkeit der Frauenbeauftragten nicht als ehrenamtliche Tätigkeit zu verstehen ist. Der Begriff der Entlastung steht für Freistellung. Daraus folgt im Grunde lediglich, dass sie unter Fortzahlung der Bezüge die arbeitsvertraglich vorgesehene auszuübende Tätigkeit nicht wahrzunehmen braucht, soweit das für die Aufgabenerfüllung als Frauenbeauftragte erforderlich ist. Da das von der Vorstellung ausgeht, dass nur eine Frau zur Frauenbeauftragten bestellt wird, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht, folgt daraus, dass die Frauenbeauftragte die Tätigkeit als Frauenbeauftragte unter Fortzahlung der bisherigen Vergütung wahrnimmt. Das entspricht der Stellung eines Mitglieds des Personalrats.

In Umsetzung der zitierten tragenden Gründe aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist für die bisher zuerkannte Zulage nach § 24 BAT (vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit), die den Betroffenen mit niedriger bewerteter Stammtätigkeit den Bezahlungsunterschied zu einer höher bewerteten befristeten Tätigkeit als Frauenbeauftragte ausglich, kein Raum mehr. Dieses veranlasst, in Zukunft verstärkt darauf zu achten, wie Frauenbeauftragte in ihrer Stammtätigkeit besoldet und vergütet werden und sich mit den Anforderungen des § 16 Abs. 2 Sie muss die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderliche Sachkenntnis und Zuverlässigkeit besitzen intensiv vor der Bestellung auseinander zu setzen.

Berufliche Situation der Frauenbeauftragten

Die Berufsgruppe der Frauenbeauftragten ist nicht durch eine geregelte Ausbildung entstanden, sondern durch das Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes. Die Gruppe setzt sich vielmehr aus unterschiedlichen Berufsgruppen, sehr unterschiedlichen Lohn-, Vergütungs- und Besoldungsgruppen, mit unterschiedlicher Berufsausbildung und ganz unterschiedlichen beruflichen und privaten Werdegängen zusammen. Dadurch ist es fast selbstverständlich, dass jede ihre ganz persönlichen, individuellen Vorstellungen, sowie fachlichen, manchmal auch politischen Wertigkeiten in die Ausübung dieser Tätigkeit setzt.

Das Gesetz verlangt entsprechend § 16 Abs. 2: Sie muss die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderliche Sachkenntnis und Zuverlässigkeit besitzen und in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis stehen. Die vorliegenden Ergebnisse einer Befragung der Ressorts wurde nach folgenden Kriterien ausgewertet: Ø Differenzierung nach Besoldungs- und Vergütungsgruppen, Ø nach Zahl der Beschäftigten für die die Frauenbeauftragten bestellt wurden.

Diese hat nachfolgendes Ergebnis erbracht:

Von den 416 Frauenbeauftragten des Landes, deren Dienststelle den Fragebogen zurück geschickt haben, wurden 214 als Beamtinnen und 202 als Angestellte beschäftigt.

Im Beamtenbereich bewegt sich das Spektrum von A 7 bis A 16. Im Angestelltenbereich von VII BAT bis I BAT. Interessant ist auch die Untersuchung, für welche Dienststellengrößen Frauenbeauftragte mit welcher Vergütungs- bzw. Besoldungsgruppe bestellt wurden.