In diesem Zusammenhang verweist die Landesregierung auf die Bestimmungen des § 9 Abs

Mai 2010 hat folgenden Wortlaut:

In Thüringen haben gegenwärtig 19 Gemeinden den Status als Kurort im Sinne der §§ 4 bis 9 Thüringer Kurortegesetz Die Landesregierung vertritt die Auffassung, dass der Status als Kurort dem Katalog der so genannten freiwilligen Aufgaben zuzuordnen ist (vgl. Antwort auf die Kleine Anfrage Drucksache 5/308). Insofern sieht die Landesregierung keine Veranlassung, die Ausgaben der betroffenen Gemeinden für die Umsetzung der Vorgaben des Kurortegesetzes bei der Bedarfsermittlung für einen angemessenen kommunalen Finanzausgleich zu berücksichtigen.

In diesem Zusammenhang verweist die Landesregierung auf die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 Thüringer Kommunalabgabengesetz, wonach die betroffenen Gemeinden einen so genannten Kurbeitrag erheben können. Aus diesen Einnahmen könnten die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Kurortstatus gedeckt werden.

Als so genannte freiwillige Aufgaben werden alle Aufgaben bezeichnet, die eine Gemeinde im verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen erfüllen kann, ohne dass es hierfür eine gesetzliche Verpflichtung gibt.

Hat eine Gemeinde den Kurortstatus, ergeben sich aus dem Thüringer Kurortegesetz klar definierte Aufgaben, die die Gemeinde zwingend zu erfüllen hat. Aus dieser Verpflichtung könnte abgeleitet werden, dass die Verpflichtungen einer Gemeinde aus dem Kurortstatus heraus auch als Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis definiert werden könnten. Werden diese Aufgaben nicht erfüllt, kann der Kurortstatus wieder aberkannt werden. Die Aberkennung eines Kurortstatus dürfte nicht im Interesse des Landes liegen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche konkreten Aufgaben und Verpflichtungen ergeben sich für die Gemeinden, die den Status eines Kurortes haben, aus dem Thüringer Kurortegesetz?

2. Welche Behörde überprüft mit welchem Verfahren, ob in den Kurortgemeinden die gesetzlichen Verpflichtungen aus dem Kurortegesetz erfüllt werden? Welche Ergebnisse hatte dabei die jüngste Überprüfung und welche Auflagen ergingen dabei an die Gemeinden (bitte Einzelaufstellung nach Gemeinden unter Angabe des Zeitpunktes der Überprüfung)?

3. Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung in der Antwort auf die Kleine Anfrage - Drucksache 5/308 -, wonach es sich bei den Aufgaben im Zusammenhang mit dem Kurortstatus um so genannte freiwillige Aufgaben handelt, begründen sich doch diese Aufgaben aus einem Gesetz heraus?

4. In welchem Umfang haben die 19 Thüringer Kurorte seit 2004 bis 2009 Bedarfszuweisungen aus dem Landesausgleichsstock erhalten (bitte Einzelaufstellung nach Gemeinden und Haushaltsjahren)?

5. Für welche Maßnahmen erhielten die 19 Thüringer Kurorte in welcher Höhe zweckgebundene Fördermittel des Landes im Zeitraum 2004 bis 2009 (bitte Einzelaufstellung nach Gemeinden, Maßnahmen, Förderhöhe und Haushaltsjahr)?

6. Wenn aus Sicht der Landesregierung der Kurortstatus für Gemeinden eine so genannte freiwillige Aufgabe ist, würde die Landesregierung ohne geeignete Gegenmaßnahmen respektieren, dass Gemeinden diesen Status verlieren oder ablegen? Wie wird diese Auffassung begründet?

7. Ist nach dem Kenntnisstand der Landesregierung in den 19 Thüringer Kurorten der Status Kurort gefährdet? Wenn ja, in welchen Gemeinden und aus welchen Gründen?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 5. August 2010 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Die konkreten Aufgaben und Verpflichtungen für die Gemeinden bestehen darin, die im Kurortegesetz geforderten Anforderungen sicherzustellen, um das Prädikat erhalten zu können.

Zu 2.: Für die Anerkennung der Artbezeichnung ist das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie zuständig. Das Anerkennungsverfahren gemäß § 11 erfolgt unter Mitwirkung des Landesfachausschusses für Kur- und Bäderwesen (§ 18 Abs. 2 des regelt die stimmberechtigten Mitglieder).

Die jüngste Überprüfung, d. h. das letzte Anerkennungsverfahren, wurde im Jahr 2009 für die Stadt Bad Liebenstein, mit dem Ergebnis der endgültigen Anerkennung als Staatlich anerkanntes Heilbad durchgeführt. Die Anerkennung ist befristet bis 2024. Folgende Auflagen ergingen an die Gemeinde:

· Schaffung weiterer Rahmenbedingungen, die zur kontinuierlichen Verbesserung der Angebotsqualität (Übernachtung, Gastronomie, Freizeitangebote etc.) beitragen,

· Erstellung eines Flächennutzungsplans zwecks planerischer Sicherung des Kurortcharakters,

· Fortschreibung des Kurorteentwicklungsplans,

· Errichtung einer weiteren öffentlichen Toilette im Stadtkern,

· Umsetzung eines einheitlichen innerörtlichen touristischen Beschilderungssystems,

· Erstellung eines touristischen Informationssystems mit Hinweisen auf Beherbergungsbetriebe und touristische Einrichtungen, das auch außerhalb der Öffnungszeiten der Touristinformation den Gästen zur Verfügung steht.

Zu 3.: Gemeinden sind rechtlich nicht verpflichtet, das Prädikat eines Kurortes zu erlangen. Die Entscheidung, dieses Prädikat anzustreben, wird ausschließlich in Ausübung der Selbstverwaltungskompetenz getroffen.

Nimmt eine Gemeinde freiwillige Aufgaben wahr, sind in aller Regel gesetzliche Vorgaben zu beachten.

Dies ist nicht nur auf den Kurortstatus beschränkt. Soweit in Ausübung einer freiwilligen Aufgabe Ausgaben anfallen, sind diese auf Grund der Freiwilligkeit der Aufgabenwahrnehmung unstreitig dem freiwilligen Bereich zuzurechnen.

Gemäß § 14 Abs. 1 ThüKOG kann die staatliche Anerkennung widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die das Versagen der Anerkennung rechtfertigen würden.

Zu 7.: Eine gegenwärtige Gefährdung des Status Kurort ist nicht bekannt.