Rücklagenausschüttung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes

Die so genannte Rücklagenausschüttung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Arnstadt und Umgebung (WAZV Arnstadt) an die Mitgliedsgemeinden in Höhe von 300 000 Euro aus dem Jahresgewinn 2007 im Trinkwasserbereich war bereits Gegenstand der Kleinen Anfragen Nr. 276 in Drucksache 5/674 und Nr. 483 in Drucksache 5/964.

Dem öffentlich zugänglichen Bericht der Wirtschaftsprüfung für das Jahr 2008 ist zu entnehmen, dass der WAZV Arnstadt infolge dieser Rücklagenausschüttung Kapitalertragssteuer in Höhe von rund 38 000 Euro zahlen musste. Diese Kapitalertragssteuerpflicht ist folglich durch die so genannte Rücklagenausschüttung an die Mitgliedsgemeinden entstanden. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob diese Steuer nach § 12 Abs. 2 Thüringer Kommunalabgabengesetz als betriebswirtschaftlich notwendige Kosten wassergebührenfähig ist.

In Beantwortung der Kleinen Anfrage Nr. 276 hat die Landesregierung auf das Steuergeheimnis verwiesen und sich insofern nicht konkret zu den Fragegegenständen geäußert.

In Beantwortung der Kleinen Anfrage Nr. 483 setzt sich die Landesregierung mit der Körperschaftssteuerpflicht auseinander, die unabhängig davon entsteht, ob an die Mitgliedsgemeinden des WAZV Arnstadt Gewinne ausgeschüttet werden oder nicht. Dieser Aussage der Landesregierung ist zuzustimmen. Gegenstand der Kleinen Anfrage Nr. 483 war jedoch nicht ausschließlich die Körperschaftssteuerpflicht, sondern auch die Kapitalertragssteuerpflicht infolge der Gewinnausschüttung. Auf die Kapitalertragssteuerpflicht ist die Landesregierung in Beantwortung der Kleinen Anfrage Nr. 483 jedoch nicht eingegangen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Stimmt die Landesregierung der Aussage zu, dass die Kapitalertragssteuerpflicht des WAZV Arnstadt nur durch die Gewinnausschüttung an die Mitgliedsgemeinden entstanden ist bzw. aus welchen Gründen musste bzw. muss nach Ansicht der Landesregierung der WAZV Arnstadt diese Steuer zahlen?

2. Entstünde die Kapitalertragssteuerpflicht des WAZV Arnstadt tatsächlich nur durch eine Gewinnausschüttung an die Mitgliedsgemeinden, wie kann dann diese Steuerpflicht nach § 12 Abs. 2 betriebswirtschaftlich notwendig und somit wassergebührenpflichtig sein, würde sie bei Verzicht auf Gewinnausschüttung immerhin gar nicht entstehen?

3. Inwieweit unterliegen die kommunalen Zweckverbände der Wasserver- und Abwasserentsorgung der Körperschaftssteuerpflicht? Welche Voraussetzungen müssen bei den Zweckverbänden vorliegen, damit diese körperschaftssteuerpflichtig wären?

4. Inwieweit werden durch die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden, die im Zusammenhang mit der Würdigung der Wasser- und Abwassergebührensatzungen auch die Gebührenkalkulationen prüfen, so genannte Gebührenreduzierungspotenziale untersucht? Aus welchen Gründen erfolgt möglicherweise keine Untersuchung der so genannten Gebührenreduzierungspotenziale?

5. Sind aus Sicht der Landesregierung der Verzicht auf eine Gewinnausschüttung und damit der Kapitalertragssteuerpflicht Gebührenreduzierungspotenziale, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Zweckverband noch Kredite tilgen und Zinsen zahlen muss? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 5. August 2010 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Der Wasser- und Abwasserzweckverband Arnstadt und Umgebung ist im dargelegten Fall der Rücklagenausschüttung an seine Mitgliedsgemeinden nicht kapitalertragsteuerpflichtig.

Die so genannte Rücklagenausschüttung des Zweckverbandes an seine Mitgliedsgemeinden wird ertragsteuerlich als Dividende qualifiziert. In diesem Fall sind nach § 44 Abs. 1 Satz 1, § 43 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz die Mitgliedsgemeinden des Zweckverbandes Schuldner der Kapitalertragsteuer.

Der Zweckverband hat im Fall der Ausschüttung die Kapitalertragsteuer beim zuständigen Finanzamt anzumelden, von dem auszuschüttenden Betrag abzuziehen und an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Zu 2.: Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.

Da die für die Mitgliedsgemeinden abgeführte Kapitalertragsteuer keine, den Zweckverband Arnstadt und Umgebung belastende Steuer ist, ist diese Steuer nach § 12 Abs. 2 Thüringer Kommunalabgabengesetz nicht als ansatzfähige Kosten gebührenfähig.

Zu 3.: Kommunale Zweckverbände sind juristische Personen des öffentlichen Rechts. Der Eigenbetrieb Wasserversorgung ist gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz ein Betrieb gewerblicher Art. Mit diesem ist der Zweckverband gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 6 unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig.

Die Abwasserentsorgung unterliegt als hoheitliche Aufgabe nicht der Körperschaftsteuer.

Zu 4.: Die Prüfung der Gebührenkalkulationen im Zusammenhang mit der Würdigung der Wasser- und Abwassergebührensatzungen durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde umfasst grundsätzlich die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und hier insbesondere die Einhaltung des in § 12 Abs. 2 verankerten Kostendeckungsprinzips.

Zu 5.: Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen.