Die Fiktion der Anerkennung ist sowohl hinsichtlich der Prüftätigkeit als auch hinsichtlich des Prüfgegenstandes begrenzt

Anerkennungskriterien. Hieraus folgt auch, dass die in die jeweiligen Einrichtungen entsandten Ständigen Vertreter der obersten Landesjugendbehörden an den Prüfverfahren nach diesem Staatsvertrag nicht beteiligt sind. Die Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle hat jedoch bei der Prüfung nach diesem Staatsvertrag eine im Übrigen dem Standard des Jugendschutzgesetzes entsprechende Prüfung vorzunehmen.

Die Fiktion der Anerkennung ist sowohl hinsichtlich der Prüftätigkeit als auch hinsichtlich des Prüfgegenstandes begrenzt. Hinsichtlich der Prüftätigkeit ist diese Fiktion auf den Bereich der beschränkt. Keine Befugnisse bestehen beispielsweise im Bereich der Anerkennung von Jugendschutzprogrammen. Der Prüfgegenstand ist beschränkt auf Filme und Computerspiele, die typischerweise auf Datenträgern veröffentlicht werden, für die jedoch mit der Möglichkeit zum Download im Internet ein anderer Vertriebsweg gewählt wurde. Nicht erfasst werden damit im Bereich der Filme beispielsweise für das Internet typische kurze Videoclips, deren Vermarktung auf Datenträgern in der Regel nicht in Betracht kommt. Im Bereich der Computerspiele sollen beispielsweise reine Browserspiele von ausgenommen sein. Die Vorschrift zur Übernahme von Bewertungen bereits offline gekennzeichneter Inhalte (§ 5 Abs. 4) bleibt unberührt.

Die vorgenannten Beschränkungen begründen keine Alleinzuständigkeit von USK und FSK für die Alterskennzeichnung derartiger Inhalte.

Soweit USK und FSK ihren Handlungsspielraum hinsichtlich Prüftätigkeit und die Prüfgegenstand ausdehnen wollen, ist ein formales Anerkennungsverfahren bei der KJM erforderlich.

Mit der Änderung in § 19 Abs. 5 werden die Handlungsmöglichkeiten der KJM gegenüber den Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle erweitert und damit ein abgestuftes Sanktionsinstrumentarium im Rahmen der regulierten Selbstregulierung zur Verfügung gestellt. Die Evaluierung der Vorschrift hatte insoweit ergeben, dass die gesetzliche Beschränkung auf die Möglichkeit zum Widerruf einer einzelfallgerechten und verhältnismäßigen Reaktion der KJM entgegenstand. Sowohl die Möglichkeit des Widerrufs der Anerkennung als auch die anderen in diesem Absatz genannten Aufsichtsbefugnisse stehen der KJM auch gegenüber denjenigen Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle zur Verfügung, die gemäß § 19 Abs. 4 Satz 5 als anerkannt gelten.

Im Hinblick auf die Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten der KJM gegenüber den Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle in § 19Abs. 5 ist die nach den bisherigen Sätzen 5 und 6 bislang vorgesehene Befristung und Verlängerung entbehrlich und wird gestrichen.

Zu Nummer 16:

Durch die Änderung in § 20 Abs. 3 Satz 1 wird klargestellt, dass die KJM bei Verstößen gegen das Verbot der Verbreitung und Zugänglichmachung von absolut unzulässigen Angeboten nach § 4 Abs. 1 auch dann Maßnahmen ergreifen kann, wenn die vorangegangene Entscheidung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums gefallen ist.

Die Ergänzung in § 20 Abs. 5 Satz 3 sieht die gesetzliche Anordnung der sofortigen Vollziehung von Maßnahmen der KJM vor, die sich gegen unzulässige Telemedienangebote gemäß § 4 richten. Damit wird das Regelausnahmeverhältnis zwischen aufschiebender Wirkung und sofortiger Vollziehbarkeit zugunsten einer effektiven Aufrechterhaltung des Jugendschutzes umgekehrt und einer potenziellen Gefährdung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen durch unzulässige Angebote in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien in diesen gravierenden Fällen entgegengetreten. Erfasst sind Maßnahmen, die Angebote betreffen, die absolut unzulässig sind oder nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden dürfen.

In § 20Abs. 6 Satz 2 wird für die Zuständigkeit der Landesmedienanstalt, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt, um den Tatbestand der Gefahr im Verzug für unaufschiebbare Maßnahmen ergänzt.

Die Evaluierungsregelung in § 20Abs. 7 wird wegen Zeitablaufs gestrichen.

Zu Nummer 17:

In § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d erfolgt eine redaktionelle Anpassung an § 4 sowie eine an das geltende Strafgesetzbuch.

Buchstabe e enthält eine an den geänderten § 4.

Buchstabe k enthält eine redaktionelle Anpassung an den neuen § 4 Abs. 1 Nr. 10.

Die neue Nummer 4 privilegiert die freiwillige Alterskennzeichnung von Telemedien unter Zuhilfenahme eines Selbstklassifizierungssystems.

Voraussetzung für diese Privilegierung ist das Vorliegen eines Selbstklassifizierungssystems einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle. Eine zu niedrige Alterskennzeichnung kann nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn sich der Anbieter bei der Erstellung eines Selbstklassifizierungssystems bedient hat und dieses ordnungsgemäß durchlaufen hat. Sofern dies dokumentiert, kann er nicht mit einem Bußgeld belegt werden. Alle anderen Aufsichtsmaßnahmen gegenüber dem Anbieter sind selbstverständlich weiterhin möglich. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, für Anbieter einen Anreiz zu schaffen, ihre Angebote freiwillig zu kennzeichnen. Bei der korrekten Anwendung eines Selbstklassifizierungssystems bedienen sie sich dabei einer Hilfestellung, die auf den Erfahrungen der Freiwilligen Selbstkontrolle bei aufbaut. Selbstverständlich bleibt auch beim Einsatz eines Selbstklassifizierungssystems verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte üblicherweise nicht wahrnehmen. Der Anbieter bleibt also dazu verpflichtet, eine zu niedrige Alterskennzeichnung zu berichtigen. Insofern kann Jugendmedienschutz weiterhin effektiv durchgesetzt werden und gleichzeitig ein Anreiz zur Kennzeichnung von Internetinhalten mit Hilfe eines Selbstklassifizierungssytems gesetzt werden.

Da die Alterskennzeichnung freiwillig ist, bestimmt Nummer 5, dass derjenige, der sein Angebot kennzeichnet, nur dann ordnungswidrig handelt, wenn er wiederholt sein Angebot offenbar zu niedrig bewertet oder kennzeichnet.

In Nummer 9 ist nun auch der Verstoß gegen die Werbe- und Teleshopping-Regelung mit einer Ordnungswidrigkeit belegt.

Nummer 10 enthält eine redaktionelle Anpassung an § 7.

Nummer 11 enthält die Bestimmung einer Ordnungswidrigkeit zu § 7 Abs. 3 Satz 4 und 5.

Nummer 13 belegt den Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 mit einer Ordnungswidrigkeit, sofern keine Ausnahme nach § 9 Abs. 1 vorliegt.

Absatz 2 enthält eine redaktionelle Anpassung.

II. Begründung zu Artikel 2

Änderung des Rundfunkstaatsvertrages

Die Änderungen des Rundfunkstaatsvertrages betreffen redaktionelle Klarstellungen.

III. Begründung zu Artikel 3

Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages

Die Änderung ist notwendig, da der Landesverband Sachsen des Bundes der Stalinistisch Verfolgten am 9. Mai 2009 die Auflösung beschlossen und den Landesverband Sachsen der Vereinigung der Opfer des Stalinismus als Rechtsnachfolger gewählt hat. Das Entsendungsrecht soll also nunmehr dem Rechtsnachfolger zustehen.

IV. Begründung zu Artikel 4

Inkrafttreten, Neubekanntmachung Artikel 4 enthält die Bestimmungen über die Kündigungen, das Inkrafttreten und die Neubekanntmachung der geänderten Staatsverträge.

In Absatz 1 wird zunächst klargestellt, dass die in den vorstehenden Artikeln geänderten Staatsverträge nach den dort jeweils geltenden Kündigungsbestimmungen gekündigt werden können. Diese Staatsverträge behalten durch den 14. Rundfunkänderungsstaatsvertrag weiterhin ihre Selbstständigkeit. Daher ist eine gesonderte Kündigung des 14. Rundfunkänderungsstaatsvertrages als Rahmenstaatsvertrag nicht vorgesehen.

Absatz 2 bestimmt das Inkrafttreten des 14. Rundfunkänderungsstaatsvertrages am 1. Januar 2011. Er ordnet an, dass der 14. Rundfunkänderungsstaatsvertrag gegenstandslos wird, wenn bis zum 31. Dezember 2010 die Ratifikationsverfahren in den einzelnen Ländern nicht abgeschlossen und die Ratifikationsurkunden nicht hinterlegt sind. Die einzelnen Staatsverträge behalten in diesem Fall in ihrer derzeitigen Fassung ihre Gültigkeit.

Nach Absatz 3 teilt die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit und gewährleistet, dass in den Ländern, soweit erforderlich, die Bekanntmachung erfolgen könnte, dass der Staatsvertrag mit seinen Änderungen in Kraft getreten ist und die Staatsverträge nun in ihrer geänderten Fassung gelten.

Absatz 4 gewährt den Ländern die Möglichkeit, die durch den 14. Rundfunkänderungsstaatsvertrag geänderten Staatsverträge in der neuen Fassung bekanntzumachen. Eine Verpflichtung zu dieser Bekanntmachung besteht nicht.