Beamte

Satz 4 GO Beginn der Amtsperiode ehrenamtlicher Bürgermeister

Das Thüringer Innenministerium hat die in der 27. Plenarsitzung am 19. August 2010 zur Beantwortung verbliebene Mündliche Anfrage namens der Landesregierung gemäß § 91 Abs. 2 Satz 4 GO mit Schreiben vom 7. September 2010 wie folgt beantwortet:

1. Wann beginnt grundsätzlich die Amtszeit der am 6. Juni 2010 neu gewählten Bürgermeister bzw. wann endet die Amtszeit der nicht wieder gewählten Bürgermeister und wie wird diese Auffassung durch die Landesregierung begründet?

Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes beginnt die Amtszeit des Bürgermeisters am Tag nach der Annahme der Wahl, aber nicht vor Ablauf der Amtszeit des vorhergehenden Bürgermeisters. Die Amtszeit des vorhergehenden Bürgermeisters läuft sechs Jahre nach deren Beginn ab (§ 25 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes).

2. Inwieweit hat die Ablegung des Amtseides des gewählten Bürgermeisters vor dem Gemeinderat mit Blick auf die Wirksamkeit der Amtsgeschäfte des Bürgermeisters eine konstitutive oder eine deklaratorische Wirkung und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

Die Leistung des Diensteides hat für die Wirksamkeit der Amtsverleihung und der Amtshandlungen des Bürgermeisters keine Bedeutung. Liegen die Voraussetzungen des § 25 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes vor, so beginnt - beziehungsweise endet - das Amt des Bürgermeisters kraft gesetzlicher Anordnung. Eines weiteren Vollzugsakts bedarf es hierzu nicht. Der Bürgermeister kann und darf also auch dann Amtshandlungen vornehmen, wenn er den Diensteid noch nicht geleistet hat.

3. Inwieweit haben Bürgermeister, deren Amtszeit gegebenenfalls nicht am letzten Tage eines Monats endet, einen Anspruch auf die volle monatliche Aufwandspauschale, inwieweit könnte es dabei zu doppelten finanziellen Belastungen für die Gemeinde kommen und wie begründet die Landesregierung ihre jeweilige Auffassung?

Nach § 7 Abs. 3 des Thüringer Kommunalwahlbeamtengesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 der Thüringer Aufwandsentschädigungsverordnung endet die Zahlung der Aufwandsentschädigung mit Ablauf des Monats, in dem der ehrenamtliche kommunale Wahlbeamte aus seinem Amt scheidet. Nicht wieder gewählte Bürgermeister haben auch für diesen Monat Anspruch auf die volle monatliche Aufwandsentschädigung.

Nach § 7 Abs. 3 des Thüringer Kommunalwahlbeamtengesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Aufwandsentschädigungsverordnung beginnt die Zahlung der Aufwandsentschädigung mit dem Ersten des Monats, in dem der ehrenamtliche kommunale Wahlbeamte seine Tätigkeit aufnimmt.

Liegen das Ende der Amtszeit des ausscheidenden Bürgermeisters und der Amtsantritt des neu gewählten Bürgermeisters innerhalb eines Monats, kann es im Monat des Amtswechsels zu parallelen Zahlungen an den neu gewählten und den ausscheidenden Bürgermeister kommen.

4. Welche Rechtsfolgen können entstehen, der nicht wiedergewählten Bürgermeister nach dem grundsätzlichen Amtsantritt des neu gewählten Bürgermeisters unter Mitwirkung des Vorsitzenden der Verwaltungsgemeinschaft Oberes Geratal vorgenommen worden sein und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

Nach den gesetzlichen Bestimmungen kann es zu keiner Überschneidung der Amtszeiten der ehrenamtlichen Bürgermeister kommen. Nach dem Beginn der Amtszeit des neu gewählten Bürgermeisters kann sein Vorgänger keine Amtshandlungen mehr vornehmen.