Besoldungsgruppe

Am 1. November 2004 wurde im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 44/2004, Seite 2478, die Stellenausschreibung der Verwaltungsgemeinschaft (VG) Westerwald-Obereichsfeld mit Sitz in Küllstedt für eine/einen hauptamtlichen Gemeinschaftsvorsitzende/n für die Verwaltungsgemeinschaft veröffentlicht. Die Wahl ist am 30. November 2004 durchgeführt worden. Dienstbeginn war der 1. Dezember 2004.

In der Ausschreibung wurde ein Verwaltungsabschluss FL II bzw. Verwaltungsabschluss FL I, wenn FL II erworben wird als eine Einstellungsvoraussetzung erwartet. Denn der vollständige Verzicht auf eine fachliche Qualifikation wäre mit § 48 Abs. 3 Satz 2 Thüringer Kommunalordnung nicht vereinbar. Wird in einer Stellenausschreibung eine bestimmte Qualifikation gefordert, müssen die Bewerber/-innen diese Voraussetzung erfüllen.

Der am 30. November 2004 ausgewählte Bewerber war bis dahin als Bauamtsleiter der VG tätig, ohne einen Verwaltungslehrgang absolviert zu haben.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wann hat der seit Dezember 2004 in der VG Westerwald-Obereichsfeld amtierende Verwaltungsgemeinschaftsvorsitzende diese Ausschreibungsvoraussetzung nachgereicht?

2. Ist es nach der Einstellung des ausgewählten Bewerbers bei der Einstufung der Stelle nach der Besoldungsgruppe A 14 geblieben? Wie ist die gegenwärtige Honorierung? Wie wurde die Stelle bis zum erfolgreichen Absolvieren des Lehrgangs honoriert?

3. Wann erfolgte die Verbeamtung?

4. Ist zunächst eine Verbeamtung auf Widerruf erfolgt?

5. Ist es grundsätzlich möglich, eine solche Verbeamtung an eine im Nachhinein zu erbringende Leistung bzw. Ausschreibungsvoraussetzung zu knüpfen? Falls ja, wie muss dafür der Ablauf der Verbeamtung gestaltet sein und inwieweit und in welchem Zeitraum muss sich eine solche Bereitschaft in der tatsächlichen Umsetzung manifestieren?

Falls nein, welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich dann aus dem vorliegenden Fall?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 7. September 2010 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Unter Hinweis auf Artikel 67 Abs. 3 Nr. 1 Thüringer Verfassung kann mit Rücksicht auf die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen, das Personalaktengeheimnis und die datenschutzrechtlichen Erfordernisse keine konkrete Auskunft erteilt werden.

Zu 2.: Das Amt des Gemeinschaftsvorsitzenden wurde durch Beschluss der Gemeinschaftsversammlung der Besoldungsgruppe A 14 zugeordnet. Abändernde Beschlüsse sind nicht bekannt.

Zu 3.: Unter Hinweis auf Artikel 67 Abs. 3 Nr. 1 Thüringer Verfassung kann mit Rücksicht auf die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen, das Personalaktengeheimnis und die datenschutzrechtlichen Erfordernisse keine konkrete Auskunft erteilt werden.

Zu 4.: Nein; eine solche Möglichkeit ist nach dem Thüringer Gesetz über kommunale Wahlbeamte nicht vorgesehen.

Zu 5.: Nein; die Verbeamtung wurde nicht an eine Bedingung geknüpft. Nach § 2 Abs. 2 ist derjenige, der zum hauptamtlichen Gemeinschaftsvorsitzenden gewählt ist und die Wahl angenommen hat, zum Beamten auf Zeit zu ernennen.

Keine.

Prof. Dr. Huber Minister.