Im nachfolgenden Begründungstext gelten Status und Funktionsbezeichnungen jeweils in männlicher und weiblicher

Damit wurde die Möglichkeit einer sofortigen Ausführung der Maßnahme, insbesondere die Zuschlagserteilung durch die Vergabestelle, nicht gehemmt. Somit steht im Unterschwellenbereich dem übergangenen Unternehmen kein effektiver Rechtsschutz zur Verfügung, denn dieser beinhaltet auch das Gebot, der Schaffung vollendeter Tatsachen soweit wie möglich zuvor zu kommen. Durch die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes wird dem Unternehmen die Durchsetzung seiner rechtlich begründeten individuellen Interessen eröffnet. Des Weiteren wird hierdurch das öffentliche Interesse an einem rechtmäßigen Handeln der Verwaltung und an einem wirtschaftlichen Umgang mit Haushaltsmitteln gestärkt.

Im nachfolgenden Begründungstext gelten Status- und Funktionsbezeichnungen jeweils in männlicher und weiblicher Form.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu § 1:

§ 1 regelt den sachlichen Anwendungsbereich des Thüringer Vergabeund Mittelstandsförderungsgesetzes.

Nach Absatz 1 gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts vorbehaltlich spezieller Vorschriften für die Förderung der Wirtschaft. Soweit Besonderheiten der freien Berufe dem nicht entgegen stehen, gelten sie auch für die Förderung der freien Berufe.

Der Begriff des öffentlichen Auftrags knüpft unmittelbar an § 99 GWB an. Der Dritte Abschnitt des Gesetzes gilt somit für Aufträge oberhalb wie unterhalb der vergaberechtlichen Schwellenwerte der Richtlinien der Europäischen Union.

In Absatz 2 ist eine für Bauaufträge und Liefer- und Dienstleistungen differenzierte Wertgrenze bestimmt, ab der die vergaberechtlichen Regelungen kommen. Die differenzierten Wertgrenzen tragen den unterschiedlichen Aufträgen Rechnung und berücksichtigen, dass sich naturgemäß bei Bauaufträgen von vornherein höhere Auftragssummen ergeben. Durch die Festlegung einer Wertgrenze soll bei kleinen Aufträgen unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand und Kosten sowohl für die Auftraggeber als auch für die Auftragnehmer vermieden werden.

Absatz 3 enthält dynamische Verweisungen zur Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) und der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) im Unterschwellenbereich. Im Oberschwellenbereich gelten diese Vergabe- und Vertragsordnungen unmittelbar durch die Vergabeverordnung in der Fassung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169) in der jeweils geltenden Fassung des Bundes. Landesrechtlich ist daher eine Regelung zur Anwendung der Verdingungsordnungen im Oberschwellenbereich entbehrlich und wäre rechtsystematisch verfehlt. Dem im zuständigen Ministerium wird die Befugnis eingeräumt, Regelungen und Wertgrenzen nach den Vergabe- und Vertragsordnungen für die erleichterte Zulässigkeit der Freihändigen Vergabe und der Beschränkten Ausschreibung zu erlassen. Derartige Regelungen finden sich in der Vergabe-Mittelstandsrichtlinie vom 22. Juni 2004 Nr. 28 S. 1739) in der jeweils geltenden Fassung und werden auch zukünftig als Verwaltungsvorschrift ergehen. Da die Vergabe- und Vertragsordnungen selber keine staatlichen Normen sind und durch eine Verwaltungsvorschrift nur die dort enthaltenen Möglichkeiten, Beschaffungen im Wege der Freihändigen Vergabe oder Beschränkten Ausschreibung zu tätigen, konkretisiert werden, ist die Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung entbehrlich. Diese Verfahrensweise ermöglicht ein schnelles Reagieren auf konjunkturelle und wirtschaftliche Erfordernisse. Im Rahmen des so genannten Konjunkturpakets II konnten durch die zügige Anpassung der Wertgrenzen schnell und wirkungsvoll Maßnahmen im Rahmen der Finanz- und Wirtschaftskrise eingeleitet werden.

Zu § 2 Absatz 1 legt den persönlichen Anwendungsbereich des Zweiten Abschnitts fest.Alle Programme, Planungen und Maßnahmen des Staates, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen Körperschaften, Stiftungen des öffentlichen Rechts können für die Entscheidungen und die Existenz der kleinen und mittleren Unternehmen und der freien Berufe besondere Bedeutung haben. Es ist deshalb erforderlich, dass bei allen Programmen und Maßnahmen der Zweck dieses Gesetzes angemessen berücksichtigt wird, und zwar in allen Phasen der Planung und Entscheidung. Eine solche Verpflichtung, die sich auch auf der Gesellschafterrechte in Unternehmen, an denen die genannten Institutionen beteiligt sind, enthält Absatz 2 Satz 2.

Die Vorschriften des Dritten Abschnitts binden nach Absatz 2 bestimmte staatliche und kommunale Auftraggeber, sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Daneben sind die maßgeblichen Regelungen des Gesetzes über Wettbewerbsbeschränkungen, der Vergabeverordnung, der Sektorenverordnung vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110) in der jeweils geltenden Fassung, der Vergabeund Vertragsordnung für Leistungen und der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen sowie die entsprechenden Runderlasse und Richtlinien zum öffentlichen Auftragswesen weiterhin anzuwenden. Zuwendungsempfänger haben die Vorschriften des Dritten Abschnitts zu beachten, wenn dies in den haushaltsrechtlichen Vorschriften festgelegt wird. Zurzeit haben die Zuwendungsempfänger, für die die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) oder Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) gelten, die Vergabe- und Vertragsordnungen für Bauleistungen (VOB) und für Leistungen (VOL) anzuwenden.

Zudem soll dem Zuwendungsempfänger die Beachtung der aufgegeben werden, wenn für ihn die o. g. Allgemeinen Nebenbestimmungen gelten.

In Absatz 3 werden die kommunalen Auftraggeber näher bestimmt.

Durch Absatz 4 soll gewährleistet werden, dass auch staatliche und kommunale Unternehmen des Privatrechts, die sich ganz oder mehrheitlich in der Hand der in Absatz 1 genannten Stellen befinden, die Vorschriften des Dritten Abschnitts auch unterhalb der Schwellenwerte des § 100 GWB beachten. Das an § 98 Nr. 2 GWB grenzt den Kreis der öffentlichen Unternehmen, die an die Regelungen des Thüringer Vergabe- und Mittelstandsförderungsgesetzes gebunden werden, auf diejenigen ein, die im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art erfüllen.

Zu § 3:

Die aufgeführten Ziele der Mittelstandsförderung sollen die schnelle Anpassung an den technologischen Wandel, der die Flexibilitätsvorteile des Mittelstands gegenüber Großunternehmen zur Geltung bringt, befördern. Die neuen Technologien erleichtern die Erstellung von Gütern und Dienstleistungen auch in kleineren Betriebsgrößen. Der wirtschaftliche und technologische Stukturwandel bietet aber nicht nur die erwähnten Chancen, er stellt den Mittelstand auch vor große Herausforderungen, bei deren Bewältigung die geringe Betriebsgröße einen wesentlichen Wettbewerbsnachteil gegenüber Großunternehmen darstellt. Hierzu zählen unter anderem Nachteile bei der Beschaffung von Fremd- und Eigenkapital, geringere Kapazitäten zur Informationsbeschaffung und -verarbeitung, weniger Expertenwissen, fehlende Möglichkeiten zur Risikostreuung und eine tendenziell größere Bürokratiekostenbelastung.

Soll der Mittelstand im Interesse des Wirtschaftsstandorts auch künftig seine Chancen als Wachstums- und Beschäftigungsträger ausschöpfen können, so setzt dies voraus, dass durch entsprechende Rahmenbedingungen und gezielte Fördermaßnahmen die kleinen und mittleren Unternehmen in die Lage versetzt werden, ihre Stärken zu nutzen und ihre betriebsgrößenspezifischen Nachteile zu minimieren.

Die Begriffe Mittelstand oder kleinere oder mittlere Unternehmen werden durch dieses Gesetz nicht definiert, da eine generelle, für alle Zwecke und Förderungsmaßnahmen, in allen Bereichen und über längere Zeiträume hinweg gültige Abgrenzung nicht möglich ist. Das von der jeweiligen wirtschaftlichen Situation abhängige Ziel der Förderungsmaßnahme wird auch den Kreis der zu fördernden Betriebe und Personen bestimmen.

Zu § 4:

Eigeninitiative und Selbsthilfe der Unternehmen werden auch bei einer effektiven Mittelstandsförderung vorausgesetzt. Die Thüringer Unternehmen müssen für die erfolgreiche Durchführung ihrer Unternehmensstrategien Eigenverantwortung übernehmen und eine angemessene Eigenleistung erbringen. Staatliche Hilfe trägt subsidiären Charakter; sie kann nur Hilfe zur Selbsthilfe sein. Das Land kann flankierend entsprechend seiner Haushaltsmittel befristet Unterstützung gewähren und die Rahmenbedingungen für unternehmerisches Handeln verbessern.

Ein Rechtsanspruch auf Förderung existiert nicht. Dies folgt bereits aus der Beschränkung auf die durch den Haushaltsplan gezogenen Grenzen.

Förderungsmaßnahmen für kleine und mittlere Unternehmen und die in der Wirtschaft tätigen freien Berufe werden durch dieses Gesetz nicht abschließend geregelt.

Eine enge Abstimmung mit den Kammern und Interessenverbänden bei der Festlegung der allgemeinen Regeln über Art, Umfang und Ausgestaltung soll eine moderne Mittelstandsförderung gewährleisten. Kammern und Interessenverbände verfügen über fundierte Erfahrung in allen Fragen des Mittelstands und enge Kontakte zu den Unternehmen.

Sie bringen damit wertvolle Impulse und Anregungen in die gemeinsame Arbeit mit ein.

Soweit die zu fördernden Maßnahmen und Vorhaben raumbedeutsam sind, sind die Ziele und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung des Freistaats Thüringen zu beachten.