Entbindung. Die ambulante hebammenhilfliche Leistung bei einer Hausgeburt wird gemäß der ab 1 Juli

In der Betriebskostenpauschale nicht enthalten sind insbesondere Materialien und Arzneimittel, die die Hebamme nach der Hebammen-Vergütungsvereinbarung zusätzlich abrechnen kann.

d)häusliche Entbindung:

Die ambulante hebammenhilfliche Leistung bei einer Hausgeburt wird gemäß der ab 1. Juli 2010 geltenden Vergütungsvereinbarung in Höhe von 548,80 Euro (bis 30. Juni 2010: 537 Euro) bzw. 658,56 Euro (bis 30. Juni 2010: 644,40 Euro) (mit Nachtzuschlag) vergütet.

Daneben sind im Rahmen der Geburtshilfe sowohl als ambulante hebammenhilfliche Leistung als auch als Beleghebamme weitere Leistungen gesondert abrechnungsfähig, u. a.:

- Versorgung einer geburtshilflichen Schnitt- oder Rissverletzung mit Ausnahme Dammriss III oder IV: 30,00 Euro,

- Zulage für die Hilfe bei der Geburt von Zwillingen und mehr Kindern, für das zweite und jedes weitere Kind, je Kind: 70,00 Euro.

13. Welche Kosten entstehen den gesetzlichen Krankenkassen jeweils bei einer operativen Entbindung?

Eine pauschale Aussage zu den Kosten einer operativen Entbindung kann nicht getroffen werden.

Die Kosten sind abhängig vom Umfang der notwendigen operativen Versorgung. Die Kosten reichen dabei von ca. 1 950 Euro bis ca. 6 630 Euro.

14. Wie werden diese Unterschiede begründet? Inwiefern gedenkt die Landesregierung darauf Einfluss zu nehmen, dass Unterschiede beseitigt werden?

Die Kostenunterschiede begründen sich mit den die ein Krankenhaus für die jeweilige Entbindung hat. Die Kalkulation dieser Leistung erfolgt durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus Auf diese Kosten haben entsprechend weder die Krankenkassen noch die Landesregierung Einfluss.

15. Inwieweit hat die Landesregierung Kenntnis darüber, ob sich die Kostenunterschiede - je nach finanzieller Möglichkeit der Schwangeren - auf die Wahl der Gebärmöglichkeit sowie gegebenenfalls auf die Verweildauer auswirken?

Im Sachleistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung werden den Versicherten die Leistungen unmittelbar zur Verfügung gestellt, ohne dass es einer Vorauszahlung bedarf. Zuzahlungen werden im Rahmen von Entbindungsleistungen nicht erhoben. Schwangere können daher unabhängig von ihren finanziellen Möglichkeiten frei über die Art der Geburt und die Geburtseinrichtung entscheiden.

16. Inwieweit ist die Landesregierung der Auffassung, dass das Leistungsverzeichnis der gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen von Hebammen dahin gehend verändert werden sollte, dass weitere Leistungen aufgenommen und/oder Kostensätze für bereits aufgenommene Leistungen erhöht werden (bitte gegebenenfalls nach klinisch, nichtklinisch-außerhäuslich bzw. häuslich erbrachten Leistungen differenzieren)? Grundlage für die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen ist die Hebammen-Vergütungsvereinbarung des Vertrages nach § 134a SGB V. Diese sind der Selbstverwaltungen. Eine Beteiligung der Länder ist hierbei nicht vorgesehen. Alle dort aufgeführten Positionen werden von den gesetzlichen Krankenkassen vollumfänglich übernommen.

Auf die Beantwortung der Frage 37 wird hingewiesen. Die Verhandlungen und die Erhöhung der Kostensätze erfolgen entsprechend den Regelungen des § 134a SGB V.

Es wird angemerkt, dass die Gesundheitsministerkonferenz sowie die Jugend- und Familienministerkonferenz gemäß ihrer Anfang des Jahres 2010 verabschiedeten Beschlüsse den gemeinsam erarbeiteten Bericht zur Weiterentwicklung des Kinderschutzes an der Schnittstelle von Jugendhilfe und Gesundheitswesen und die für den Gesundheitsbereich unter Federführung von Thüringen dazu ergänzend erarbeiteten Vorschläge dem Bundesgesundheitsminister und der Bundesfamili enministerin zugeleitet und darum gebeten haben, auf dieser Grundlage im Rahmen einer Bund Länder-Arbeitsgruppe zu dem sich an der Schnittstelle von Jugendhilfe und Gesundheitswesen ergebenden Änderungsbedarf gesetzliche und untergesetzliche Lösungen zu entwickeln.

Zu den Vorschlägen gehört auch die Überprüfung der Regelungen zu Hebammenleistungen auf ihren Änderungsbedarf, insbesondere auch mit Blick auf die zunehmende Bedeutung des Tätigkeitsfeldes der Familienhebammen.

Im Einzelnen wurde gebeten um

- die Überprüfung der Erweiterung des derzeitigen Abrechnungszeitrahmens von Hebammenleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung über die bisherigen acht Wochen hinaus;

- die Prüfung einer Änderung des § 134a SGB V Versorgung mit Hebammenhilfe hinsichtlich der Erweiterung der zur Abrechnung von Hebammenleistungen berechtigten Leistungserbringer um die Gruppe der angestellten Hebammen sowie sonstiger Leistungserbringer (z. B. Jugendhilfeträger, soziale Einrichtungen, Jugend- bzw. Gesundheitsämter);

- die Neuregelung des Leistungsumfangs bei Schwangerschaft und Mutterschaft durch Aufnahme von weiteren präventiven Leistungen (Unterstützung der Mutter/Eltern-Kind-Bindung, Gesundheitskompetenz) sowie von familienbezogenen sozialrelevanten Leistungen zur Verhinderung von Vernachlässigung und Misshandlung unter Einbeziehung der Ergebnisse der laufenden Modellprojekte;

- die Beschreibung der von Hebammen erbrachten gesundheitlichen und familienbezogenen sozialrelevanten Leistungen unter Einbeziehung von laufenden oder noch zu veranlassenden Modellprojekten als Voraussetzung für die Zusammenführung der von Hebammen erbrachten Leistungen in einer Komplexleistung und die dafür erforderliche eindeutige Zuordnung der jeweiligen Leistung zum zuständigen Kostenträger.

17. Wie wird nach Kenntnis der Landesregierung begründet, dass die zunehmenden bürokratischen Pflichten von Hebammen (z. B. auch Bestätigungsregelung/Quittierungspflicht seit 1. August 2007) keinen Niederschlag im Leistungsverzeichnis finden bzw. gefunden haben?

§ 4 der Hebammen-Vergütungsvereinbarung (als Anlage 1 zum Vertrag nach § 134a SGB V) wurde zwischen den Berufsverbänden der Hebammen auf Bundesebene und dem GKV-Spitzenverband ausgehandelt, er regelt den Nachweis über erbrachte Leistungen. Danach hat die Hebamme die Versichertenbestätigung bei der Abrechnung mit der Krankenkasse beizufügen. Anhang A zu Anlage 1 benennt die seit dem 01.06.2008 dafür gültigen Modalitäten.

Dieses Verfahren ist nicht unüblich und wird auch bei der Abrechnung durch andere Gesundheitsfachberufe angewandt.

18. Hat nach Kenntnis der Landesregierung der Kostendruck auf die gesetzliche Krankenversicherung einen Einfluss derart, dass sich der Anteil klinisch-stationärer Geburten an allen Geburten verändert bzw. dass er gegebenenfalls abnimmt?

Auf die Beantwortung der Frage 7 wird verwiesen.

Die Fragen 19, 20 und 21 werden gemeinsam beantwortet.

19. Wie viele Hebammen sind derzeit in Thüringen bei Behörden bzw. Ämtern, in Kliniken oder bei anderen Trägern freiberuflich bzw. angestellt beschäftigt und mit welchem Stundenbudget (bitte jeweils gesondert für einzelne Behörde bzw. Amt, Klinik und Träger angeben)? Länderindikatorenkatalogs und Bestandteil des Gesundheitsportals Thüringen beim TLS) sind der Tabelle 8 zu entnehmen. Angaben zum Stundenbudget liegen dem TLS nicht vor. Wie viele Hebammenstellen sind in den in Frage 19 genannten Einrichtungen derzeit nicht besetzt (bitte jeweils gesondert für die einzelnen Einrichtungen angeben)?

Nach dem Ergebnis der Krankenhausabfrage sind in keinem der Thüringer Krankenhäuser, die sich an der Umfrage beteiligt haben, Hebammenstellen unbesetzt. Soweit die Krankenhäuser nur mit Beleghebammen arbeiten, sind jeweils ausreichend Hebammen vertraglich gebunden.

23. Wie viele Geburten betreute eine Hebamme durchschnittlich in den letzten fünf Jahren in den in Frage 19 genannten Einrichtungen (bitte jeweils gesondert für einzelne Behörde bzw. Amt, Klinik und Träger angeben)?

Nach dem Ergebnis der Krankenhausabfrage entfallen in den einzelnen Krankenhäusern pro Jahr durchschnittlich zwischen 43 und 99 Geburten auf eine Hebamme. Die Einzelangaben entnehmen Sie bitte der Tabelle 9.