Haftpflichtversicherung

Zu § 11

Die Bestimmung legt die Anforderungen an das Führen von gefährlichen Hunden außerhalb des eingefriedeten Besitztums oder der Wohnung des Halters fest. Die Bestimmung gilt allein für gefährliche Hunde, da in der Regel nicht davon auszugehen ist, dass die übrigen gefährlichen Tiere in der Öffentlichkeit ausgeführt werden. Für diese Tiere hat die zuständige Behörde, soweit erforderlich, bei der Erlaubniserteilung im Einzelfall Auflagen zu erteilen.

Die genannten Pflichten sollen ein kontrolliertes Führen des gefährlichen Hundes bewirken und damit Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abwenden. Hundeführer im Sinne dieser Bestimmung ist, wer sich mit dem Hund außerhalb der Wohnung oder des eingefriedeten Besitztums aufhält. Hundeführer und Hundehalter müssen demnach nicht identisch sein.

Zu Absatz 1:

Die in der Bestimmung enthaltenen Anforderungen an das Führen gefährlicher Hunde gelten bereits außerhalb der Wohnung des Halters.

Damit wird verhindert, dass Dritte, insbesondere bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen von der Hausgemeinschaft genutzten Räumen, gefährdet werden.

Satz 1 stellt die erforderlichen persönlichen Voraussetzungen auf, die zur Führung eines gefährlichen Hundes gegeben sein müssen. So darf einen Hund grundsätzlich nur führen, wer hierzu körperlich in der Lage ist und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Das heißt, dass es dem Hundeführer, unter Umständen in Zusammenhang mit entsprechenden Haltevorrichtungen und/oder Befehlen möglich sein muss, den Hund davon abzuhalten, Menschen, Tiere oder Sachen zu schädigen. Hinsichtlich der erforderlichen Zuverlässigkeit wird auf § 5 Abs. 1 und 2 verwiesen.

Nach Satz 2 ist der Hundehalter beziehungsweise -führer zur sorgfältigen Auswahl derjenigen Person verpflichtet, der er das Führen des gefährlichen Hundes aufträgt oder ausdrücklich oder stillschweigend gestattet. Hierbei muss die das Führen gestattende Person sich über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 bei der das Führen übernehmenden Person versichert haben.

Zu Absatz 2:

Es wird verboten, mit einem gefährlichen Hund gleichzeitig weitere Hunde zu führen. Damit soll sichergestellt werden, dass der Hundeführer seine gesamte Aufmerksamkeit auf den gefährlichen Hund lenken kann und nicht zusätzlich durch das Verhalten eines anderen Hundes beansprucht wird. Auch werden Konfrontationen vermieden, die durch das

- nach fachwissenschaftlichen Erkenntnissen gerade auch bei Hunden nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 häufiger anzutreffende - aggressive Verhalten gegenüber Artgenossen hervorgerufen werden.

Zu Absatz 3:

Der in Satz 1 geregelte Leinenzwang gilt grundsätzlich für alle gefährlichen Hunde, wenn sie sich außerhalb des eingefriedeten Besitztums oder der Wohnung des Halters aufhalten. Die hierdurch bewirkte Einschränkung der artgemäßen Bewegung der Tiere ist durch die beab sichtigte effektive Abwehr von Gefahren, die von gefährlichen Hunden ausgehen, gerechtfertigt. Auch die Beschränkung der Länge der Leine auf höchstens zwei Meter ist der kontrollierten Führung des Hundes geschuldet. Hierdurch wird sichergestellt, dass der Hund in unmittelbarer Umgebung des Hundeführers ist und sich dessen Einflussbereich nicht entziehen kann. Die verwendete Leine muss für diesen Zweck geeignet und damit griffsicher und reißfest sein. Auf die Einhaltung dieser Pflichten haben Personen, die den gefährlichen Hund halten und/oder führen gleichermaßen zu achten. Eine Ausnahme von der Pflicht zur Anlegung einer Leine ist nur in den vom Gesetz genannten Fällen möglich.

Nach Satz 2 kann ein gefährlicher Hund auf Flächen, die als Hundeauslaufgebiet gekennzeichnet sind, auch ohne Leine laufen gelassen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Fläche so eingezäunt ist, dass der Hund ohne oder gegen den Willen des Hundeführers nicht entweichen kann. Hierdurch soll dem gefährlichen Hund die Möglichkeit artgerechter Bewegung ermöglicht werden, ohne dass andere Menschen, Tiere und Sachen, insbesondere weitere Hundeführer und deren Hunde, die sich zeitgleich in dem Hundeauslaufgebiet aufhalten, gefährdet werden.

Zu Absatz 4:

Die Bestimmung ermöglicht das Laufenlassen des Hundes in einem fremden eingefriedeten Besitztum oder einer fremden Wohnung ohne Leine. Neben der Zustimmung des Hausrechtsinhabers ist sicherzustellen, dass eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist. So ist ein solches Laufenlassen zum Beispiel in eingefriedeten Gärten auch mit Zustimmung des Inhabers des Hausrechts nicht zulässig, wenn Dritte Zugang haben oder sich einen solchen Zugang verschaffen können und ihre Gefährdung ohne ihren Willen nicht ausgeschlossen werden kann. Hingegen ist ein Laufenlassen ohne Leine zum Beispiel zulässig in der umschlossenen Fläche eines Hundevereins oder einer Hundeschule, wenn Personen, die sich zeitgleich innerhalb der Fläche aufhalten (wie weitere Hundeführer), unterrichtet sind und hiergegen keine Einwände erheben und Dritte, die keine Kenntnis von der Gefährdung haben, sich zu der Fläche keinen Zugang verschaffen können.

Zu § 12:

Zu Absatz 1:

Die Bestimmung bei einem nur des Halters mit einem gefährlichen Hund in Thüringen. So entfällt bei Personen, die keine Wohnung in Thüringen haben und sich nicht länger als zwei Monate ununterbrochen mit einem gefährlichen Hund im Land aufhalten, die Anordnung eines Wesenstests für ihre Hunde (§ 7 Abs. 1 Satz 2); die Pflicht zur Unfruchtbarmachung nach § 10 Abs. 4 gilt nicht; es ist keine Erlaubnis nach § 3 einzuholen. Ferner gelten nicht die Pflichten zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach § 9 Abs. 2, zur Anbringung eines Warnschildes nach § 9 Abs. 6 und zur Kennzeichnung des Hundes nach § 9 Abs. 7. Die übrigen Bestimmungen des Gesetzes finden uneingeschränkt Anwendung.

Zu den Absätzen 2 und 3

Die Bestimmungen dienen der Sicherung der Einsatzfähigkeit und des Bestandes der Dienst- und Gebrauchshunde, die einer bedürfen und überwiegend im Allgemeininteresse eingesetzt wer den. Die Ausnahmen sind jeweils auf das zur ordnungsgemäßen Ausübung der speziellen Aufgabe und Funktion dieser Hunde Unerlässliche beschränkt. So ist nach Absatz 2 auch bei Diensthunden der Körperschaften des öffentlichen Rechts zumindest die Pflicht zur Kennzeichnung des gefährlichen Hundes zu befolgen, da dies einer Ausübung der spezifischen Aufgabe nicht entgegensteht. Auch die Ausnahmen von sonstigen Regelungen sind auf die Zeit und den unumgänglich notwendigen Umfang für Ausbildung und Ausübung im Rahmen der Zweckbestimmung beschränkt. Entsprechend eng orientiert an den notwendigen Voraussetzungen zur Ausbildung und Ausübung sind auch die Ausnahmen nach Absatz 3 für Hunde, die zur Jagd geführt werden. Danach findet während der Ausbildung und des Einsatzes im Rahmen der Zweckbestimmung das Verbot, einen weiteren Hund neben dem gefährlichen Hund zu führen (§ 11 Abs. 2), und die Pflicht, den Hund an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen (§ 11 Abs. 3 Satz 1), keine Anwendung.

Zu § 13:

Zu Absatz 1:

In Absatz 1 wird den Haltern auferlegt, die Haltung eines großen Hundes der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

Zu Absatz 2:

Auch große Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn es keine Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Halters gibt. Dieser muss außerdem über die erforderliche Sachkunde verfügen und dies der zuständigen Behörde nachweisen. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung sowie die fälschungssichere Kennzeichnung des großen Hundes muss seitens des Halters ebenfalls nachgewiesen werden.

Zu Absatz 3 Absatz 3 normiert einen erleichterten Sachkundenachweis. Er begründet die Vermutung, dass Personen, die bereits in der Vergangenheit große Hunde ohne Beanstandungen gehalten haben, als sachkundig gelten.

Damit es zu einer solchen Sachkundevermutung kommen kann, muss ein Nachweis über die Haltung eines großen Hundes erbracht werden.

Dies können beispielsweise entsprechende Kaufvertragsurkunden, Steuerbelege oder Bescheinigungen von Tierärzten sein.

Zu Absatz 4:

Der Halter eines großen Hundes darf diesen nur nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 führen. Der in § 11 Abs. 3 Satz 1 geregelte Leinenzwang gilt nur innerhalb geschlossener Ortschaften.

Zu § 14:

Zu Absatz 1:

Zur Erreichung des Zwecks des Gesetzes, den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden effektiv zu gewährleisten, ist die Wirksamkeit der in dem Gesetz getroffenen ordnungsbehördlichen Instrumente durch die Festlegung von Ordnungswidrigkeitentatbeständen bei Verstößen gegen die gesetzlich begründeten Pflichten erforderlich.