Darüber hinaus soll den Gemeinden die Möglichkeit gegeben werden die Beitragserhebung bürgerfreundlicher zu

Begründung

A. Allgemeines:

Das Instrument der Beitragserhebung hat sich bei der Finanzierung von Erweiterungs-, Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen an Ortsstraßen grundsätzlich bewährt. Mit der Möglichkeit der Refinanzierung der Straßenausbaumaßnahmen über Beiträge wird erheblich zur finanziellen Handlungsfähigkeit der Gemeinden beigetragen. Die überwiegende Anzahl der Gemeinden kommt ihrer Verpflichtung zur Refinanzierung der Investitionen für Straßenausbaumaßnahmen über Beiträge nach. Die bestehende Rechtslage gibt jedoch insbesondere Gemeinden, die über eine stabile Haushaltslage verfügen, im Bereich des Straßenausbaubeitragsrechts nur eingeschränkte Entscheidungsspielräume. Es besteht somit Bedarf zur Erweiterung bestehender Spielräume und zur Vornahme gesetzlicher Klarstellungen, die sich beim Gesetzesvollzug als erforderlich herausgestellt haben. Insbesondere das Instrument der wiederkehrenden Beiträge bedarf 16 Jahre nach seiner Einführung einer umfassenden Anpassung an die Bedürfnisse der Praxis.

Darüber hinaus soll den Gemeinden die Möglichkeit gegeben werden, die Beitragserhebung bürgerfreundlicher zu gestalten.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1:

Zu Nummer 1 (§ 2): Nummer 1 enthält eine redaktionelle Anpassung der Verweisung auf die Thüringer Kommunalordnung an die aktuelle Fassung.

Zu Nummer 2 (§ 7):

Zu Buchstabe a: (Absatz 1)

Das Oberverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 31. Mai 2005 Ausführungen zur grundsätzlichen Beitragserhebungspflicht im Bereich des Straßenausbaubeitragsrechts gemacht. Dabei hat es seine Entscheidung auf die Sollbestimmung des bisherigen § 7 Abs. 1 Satz 3 und die in §§ 53 und 54 normierten Haushalts- und Einnahmebeschaffungsgrundsätze gestützt. Danach belässt die Sollbestimmung, so das Oberverwaltungsgericht, den Kommunen nur einen sehr eng begrenzten Ermessensspielraum, der ein Abweichen von der grundsätzlichen Pflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nur unter atypischen Umständen und bei Einhaltung der kommunalrechtlichen Haushalts- und Einnahmebeschaffungsgrundsätze erlaubt.

Die Gesetzesänderung greift die vorstehende Entscheidung auf und definiert zur Erhöhung der Rechtssicherheit bei der Anwendung der Sollbestimmung Fallgruppen, bei denen ein Abweichen von der grundsätzlichen Pflicht zur Beitragserhebung möglich ist. So kann eine Gemeinde dann von einer Beitragserhebung absehen, wenn diese für sie zu keinem wesentlichen Vermögenszuwachs führen würde. Die Entscheidung der Gemeinde ist als Einzelfallentscheidung für jede einzelne Straßenausbaumaßnahme zu treffen und rechtfertigt kein generelles Absehen von der Beitragserhebung. Denkbar ist ein Absehen von der Beitragserhebung nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 in folgenden Fällen:

- Die für die Beitragserhebung anfallenden Verwaltungskosten erreichen oder übersteigen die zu erzielenden Beitragseinnahmen. Dabei sind nur solche Verwaltungskosten zu berücksichtigen, die bei Absehen von der Beitragserhebung voraussichtlich eingespart werden könnten. Nicht unter den Anwendungsbereich der Regelung fallen Beitragserhebungen, bei denen die Verwaltungskosten die zu erzielenden Beitragseinnahmen nur deshalb übersteigen, weil die Gemeinden den Gemeindeanteil nach Absatz 4 a über den Vorteil der Allgemeinheit hinaus höher festlegen und hiermit die zu erzielenden Beitragseinnahmen minimieren. Dies würde zu einer mit der Gesetzesänderung nicht bezweckten Umgehung der Beitragserhebungspflicht führen.

- Zur Verfügung gestellte Drittmittel decken die Investitionskosten fast vollständig ab. Bei den zur Verfügung gestellten Drittmitteln kann es sich neben öffentlichen Förderungen auch um Mittel Privater handeln.

Dies ist beispielsweise denkbar, wenn ein ansässiger Gewerbetreibender aufgrund eines besonderen Interesses an einem kurzfristigen Ausbau einer Straße Mittel über den eigenen zu erwartenden Beitrag hinaus bereitstellt und hierdurch gleichzeitig die anderen Grundstückseigentümer entlasten will. Ebenfalls unter diese Fallgruppe fallen können Fälle, bei denen die Beitragserhebung zu einer Änderung des Finanzierungssystems und somit zur Rückzahlung von Drittmitteln führen würde.

- Die beitragsfähigen Maßnahmen haben einen so begrenzten besonderen Vorteil für die Anlieger, dass dies eine Beitragserhebung im konkreten Fall als unsinnig erscheinen lässt. Der besondere Vorteil wird regelmäßig nur dann als so begrenzt angesehen werden können, wenn er noch hinter den sich aus Absatz 4 a ergebenden geringstmöglichen Anliegeranteilen zurückbleibt.

Weiterhin räumt das Gesetz den Gemeinden, deren finanzielle Situation dauerhaft so günstig ist, dass sie ohne Verletzung der Einnahmebeschaffungsgrundsätze auf eine Beitragserhebung verzichten können, die Möglichkeit des Absehens von der Beitragserhebung ein. Dies setzt voraus, dass die Gemeinde die Grundsätze über die kommunale Einnahmebeschaffung in § 54 Abs. 2 und 3 eingehalten hat und dennoch auf eine Abgabenerhebung verzichten kann, ohne dass Einbußen an ihrer stetigen Aufgabenerfüllung und Leistungsfähigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 zu befürchten wären (so Urteil vom 31. Mai 2005). Dies kann insbesondere dann nicht als gegeben angesehen werden, wenn die Gemeinde ihre Einnahmen zu einem nicht unerheblichen Teil aus der Erhebung kommunaler Steuern erzielt oder über laufende Kreditverpflichtungen einschließlich Kassen- beziehungsweise Liquiditätskredite verfügt oder solche plant.

Soweit und solange bei einer Gemeinde die in Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 genannten Voraussetzungen vorliegen, kann sie generell von einer Beitragserhebung absehen. Um ein willkürliches oder zufälliges Absehen von der Beitragserhebung nur für einzelne Maßnahmen zu verhindern, hat die Gemeinde bei ihrer Entscheidung auf die langfristige Entwicklung der finanziellen Situation abzustellen. Dabei ist durch sie zu berücksichtigen, dass eine Erhebung von Beiträgen für bereits abgeschlossene Maßnahmen aufgrund der vorgesehenen Neuregelung in Absatz 12 künftig nur noch innerhalb von vier Jahren des Jahres zulässig ist, in dem die Maßnahme beendet wurde. Im Falle der Verschlechterung der finanziellen Situation der Gemeinde oder soweit eine solche Verschlechterung absehbar ist, sind durch die Gemeinde Beiträge zu er heben. Durch die Verweisung 12 wird klargestellt, dass bei einer Verschlechterung der finanziellen Situation der Gemeinde eine Beitragserhebung auch für Maßnahmen zulässig ist, die innerhalb der vier vorangegangenen Jahre beendet wurden. Die Gemeinde sollte mit der Beschlussfassung hierauf hinweisen.

Aufgrund der Konsequenzen der Entscheidung der Gemeinde, von der Beitragserhebung abzusehen, ist diese durch Beschluss des Gemeinderats zu treffen, welcher zu begründen und der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen ist.

In Absatz 1 Satz 3 erfolgt weiterhin eine Klarstellung hinsichtlich der von der Beitragserhebungspflicht erfassten Ausbaumaßnahmen.

(Absatz 2)

Durch die Neuregelung in Absatz 2 sollen die Gemeinden darin bestärkt werden, bei Ortsstraßen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen (vgl. auch § 7 Abs. 4 a Satz 2 Nr. 1), die Interessen der Anlieger in den Vordergrund ihrer Entscheidung zu stellen. Bereits jetzt haben die Gemeinden bei ihrer Entscheidung über Straßenausbaumaßnahmen den beitragsrechtlichen Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten. Danach können Beiträge zum einen nur für erforderliche Maßnahmen erhoben werden, zum anderen ist auch bei der der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Die Gemeinden sind daher gehalten, vor Durchführung der Maßnahme zu prüfen, ob

- die Baumaßnahme an sich erforderlich ist,

- die Art der Durchführung erforderlich ist (anlagebezogene Erforderlichkeit) und

- die entstehenden Kosten erforderlich sind (kostenbezogene Erforderlichkeit).

Im Straßenausbaubeitragsrecht müssen die Maßnahme sowie die Art ihrer Durchführung grundsätzlich geeignet sein, den angrenzenden Grundstücken besondere Gebrauchsvorteile zu vermitteln (OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. August 1994 - 9 M 3039/94 -). Zwar muss die Gemeinde nicht zwingend die kostengünstigste Ausbaumöglichkeit wählen, sie ist aber gehalten, insbesondere bei der Vergabe der Aufträge das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Dabei können bei der Entscheidung der Gemeinde auch Gesichtspunkte wie durchschnittliche Haltbarkeit oder die Reparaturanfälligkeit der jeweiligen Ausbauvariante Berücksichtigung finden. Der weite Entscheidungsspielraum, der der Gemeinde zusteht, ist dann überschritten, wenn die Kosten in einer für die Gemeinde erkennbaren Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1979 - IV C 28.76 -). Ein Überschreiten des Entscheidungsspielraums kann auch bei einer erheblichen Abweichung vom niedrigsten Gebot ohne hinreichende Gründe gegeben sein (OVG Münster, Beschluss vom 26. Oktober 1990 - 15 A 1099/87 -). Nach Art der Durchführung ist eine Anlage beispielsweise dann nicht erforderlich, wenn bei Wohnstraßen mit geringer Verkehrsbelastung ein Unterbau hergestellt wird, der allenfalls für Straßen mit starkem Lastwagenverkehr gerechtfertigt wäre (vgl. ebenda). Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit führt dazu, dass entstandene Kosten nicht oder nicht in vollem Umfang beitragsfähig sind.