Kredit

Problem und Regelungsbedürfnis

Der Freistaat Thüringen und die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben haben am 24. Februar 1999 einen Generalvertrag geschlossen. Ziel war es, sämtliche Verpflichtungen zwischen dem Freistaat und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben aus dem Verwaltungsabkommen über die Regelung der Finanzierung der ökologischen Altlasten vom 1. Dezember 1992 (BAnz. 1993 Nr. 58 S. 2842) in der jeweils geltenden Fassung sowie sämtliche vertragliche Verpflichtungen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben für ökologische Belastungen und bergbauliche Schäden in Thüringen abschließend zu erledigen. Dieses Verwaltungsabkommen regelt eine unbefristete Kostenbeteiligung des Bundes und der Länder für alle Altlasten, gleich ob solche bekannt sind oder nicht, die unter die Voraussetzungen einer Freistellung nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649) in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 1928) fallen. Der Bund ist mit einer Kostenquote von 75 vom Hundert für so genannte Großprojekte (in Thüringen die Freistellung der K+S Kali und die Freistellung der Landesentwicklungsgesellschaft Thüringen für das ehemalige Teerverarbeitungswerk in Rositz) und mit 60 vom Hundert für sogenannte Normalprojekte beteiligt. Der korrespondierende Anteil obliegt den Ländern.

Der Bund hat mit den Bundesländern Thüringen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern sogenannte Generalverträge abgeschlossen, nach denen die oben genannte Kostenquote des Bundes pauschal und abschließend abgegolten wurde. Die Verpflichtung der Länder besteht weiter. Die durch den Bund gezahlten Beträge sind in das Sondervermögen Ökologische Altlasten in Thüringen eingeflossen. Das Land führt seinen Anteil jährlich bis 2016 in Höhe von 13 293 600 Euro zu. Die Errichtung, Verwaltung und Bewirtschaftung des Sondervermögens ist im Thüringer Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Ökologische Altlasten in Thüringen vom 9. Juni 1999 (GVBl. S. 329) in der jeweils geltenden Fassung geregelt. Insbesondere ist dort die finanzielle Verpflichtung des Sondervermögens auf 457,6 Millionen Euro (gerundet) begrenzt. Diese Grenze wird voraussichtlich Anfang des Jahres 2011 erreicht sein.

Der aktuelle Finanzplan für den Zeitraum der Jahre 1999 bis 2016 weist ein Gesamtdefizit in Höhe von 218 Millionen Euro zum Beendigungszeitpunkt des Sondervermögens am 30. Juni 2016 aus. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus neuen Forderungen bei den Großprojekten Kali und Rositz. Darüber hinaus sind allgemeine Preissteigerungen sowie Zinsbelastungen aus Kreditaufnahmen ursächlich für die Kostenüberschreitung.

Die Betrachtung geht davon aus, dass alle durch die Maßnahmeträger angemeldeten Maßnahmen eine Zahlungspflicht des Landes begründen. Im Projekt Rositz wird derzeit mit zusätzlichen 44 Millionen Euro gerechnet. Im Bereich Kali werden Kosten in Höhe von etwa 130 Millionen Euro angemeldet. Die Kosten werden dem Grunde und der Höhe nach derzeit durch Rechts- und Fachgutachten geprüft. Darüber hinaus wird auch überprüft, inwieweit der Bund als damaliger Vertragspartner zur Finanzierungsbeteiligung herangezogen werden kann. Es wird davon ausgegangen, dass sich insbesondere wegen der Komplexität der zu lösenden rechtlichen Fragen die Verhandlungen mit dem Bund über einen längeren Zeitraum erstrecken werden. Auch steht zu erwarten, dass mit Auswertung der Rechts- und Fachgutachten Forderungen gegenüber dem Sondervermögen abgewehrt werden könnten. Die rechtskräftige Durchsetzung der Forderungsabwehr wird sich über einen längeren Zeitraum hinziehen.

Deshalb soll der vorgelegte Gesetzentwurf zunächst die Handlungsfähigkeit des Sondervermögens aufrechterhalten. Die Höhe ergibt sich aus der beplanten Umsetzung der bestehenden rechtlichen Verpflichtungen bis zum Ablauf des Jahres 2012 entsprechend dem nach § 7 Abs. 1 Satz 2 aufgestellten Finanzplan vom 17. August 2010. Bis dahin soll das für die Bewirtschaftung zuständige Ministerium die Verhandlungen mit dem Bund federführend beendet haben und insbesondere alle möglichen Forderungen der Maßnahmeträger gegen das Sondervermögen, soweit sie nicht begründbar sind, abwehren. Danach ist dann über die Art der Weiterführung des Sondervermögens zu bestimmen.

Da zwischenzeitlich erkennbar ist, dass das Sondervermögen nicht, wie ursprünglich beabsichtigt (vergleiche § 5 Abs. 3), positiv abschließen wird, soll dann auch zusätzlich zu den ursprünglichen Zuführungen eine Tilgungsverpflichtung in das Gesetz aufgenommen werden. Diese ist jedoch erst bei einer späteren Gesetzesänderung aufzunehmen, wenn Klarheit über den Umfang der Finanzierungspflicht bestehen wird.

Nicht vom Generalvertrag vom 24. Februar 1999 sind solche Fälle umfasst, die vor Abschluss dieses Generalvertrags bereits einzelvertraglich geregelt wurden. Dies betrifft im Wesentlichen die Freistellung der Gesellschaft zur Verwahrung und Verwertung von stillgelegten Bergwerksbetrieben Ebenso betroffen ist die Finanzierungsverpflichtung gegenüber der Lausitzer und Mitteldeutschen Bergbau-Verwaltungsgesellschaft aufgrund der §§ 2 und 3 des Dritten ergänzenden Verwaltungsabkommens zum Verwaltungsabkommen über die Regelung der Finanzierung der ökologischen Altlasten (VA Altlastenfinanzierung) in der Fassung vom 10. Januar 1995 über die Finanzierung der Braunkohlesanierung in den Jahren 2008 bis 2012 vom 2. Juli 2007 (BAnz.

Nr. 201 S. 7851).

Darüber hinaus sind solche Freistellungen nicht vom Generalvertrag umfasst, die die Kriterien des Verwaltungsabkommens nicht erfüllen, jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen einer Freistellung 1

§ 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes. Die bisherige Verwaltungspraxis war, diese Projekte außerhalb des Managements des Sondervermögens Ökologische Altlasten in Thüringen zu bearbeiten, zu beplanen und zu bewirtschaften. Es ist festzustellen, dass aufgrund der Zuständigkeitsänderung im Rahmen der Kommunalisierung im Umweltbereich die Veranschlagung von Ausgaben für Ökologische Altlas ten im Landeshaushalt nur noch rumpfartig vorhanden ist. Bereits jetzt erfolgt der wesentliche Teil der Abfinanzierung von Ökologischen Altlasten aus dem Sondervermögen Ökologische Altlasten in Thüringen.

Auch vor dem Hintergrund des Abarbeitungsstandes ist es nicht mehr sachgerecht, getrennte Veranschlagungen vorzunehmen. Hier soll auf die bewährten Strukturen des Sondervermögens zurückgegriffen werden.

Daher sollen die Restaufgaben der Finanzierung Ökologischer Altlasten in Gänze dem Sondervermögen Ökologische Altlasten in Thüringen zur Bewirtschaftung zugeführt werden. Die Höhe der Ermächtigung für diesen Teil ergibt sich aus den Fachplanungen und vertraglichen Bindungen bis zum Ablauf des Jahres 2012. Danach soll über die Art der Weiterführung des Sondervermögens bestimmt werden.

B. Lösung Erlass eines Änderungsgesetzes. Geregelt wird die Erweiterung und des Zweckes des Gesetzes auf alle Restaufgaben der Finanzierung ökologischer Altlasten mit einer Verpflichtungshöhe von 15 Millionen Euro. Des Weiteren erfolgt die Änderung der Verpflichtungshöhe des bisherigen Sondervermögens von 457,6 Millionen Euro (gerundet) auf 525 Millionen Euro. Im Ergebnis ergibt sich eine Gesamtverpflichtungshöhe des Sondervermögens in Höhe von 540 Millionen Euro bis Ende des Jahres 2012.

C. Alternativen der Verpflichtung aufgrund der erreichten Gesamtsumme nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ist generell darüber nachzudenken, inwieweit damit das Land aus dem Landeshaushalt weitergehende Verpflichtungen aus dem Generalvertrag und dessen Umsetzung zu übernehmen hat. Dies betrifft neben den Projektausgaben insbesondere auch die Kosten der Kreditaufnahme und den Schuldendienst. Dies würde ab dem Jahr 2011 zu einer deutlich höheren Belastung des Landeshaushaltes führen und stellt aktuell keine realistische Alternative für die Finanzierung der gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche dar.

Darüber hinaus sind die bisher nicht dem Sondervermögen zugeordneten Projekte im Bereich ökologischer Altlasten wegen zu erwartender Synergien im Management und der Vereinheitlichung des Vollzugs der Abfinanzierung dem Sondervermögen zuzuführen. Alternativ verbliebe ein, verglichen mit dem bestehenden Sondervermögen, geringer finanzieller Teil im Landeshaushalt.

D. Kosten:

Die Kosten der bisherigen Projekte des Sondervermögens ergeben sich aus dem Finanzplan des Sondervermögens Ökologische Altlasten in Thüringen. Die jährlichen Zuführungen aus dem Landeshaushalt an das Sondervermögen nach § 2 Abs. 3 in Höhe von 13 293 600 Euro bis 2016 erhöhen sich durch die Anhebung des Verpflichtungsrahmens nicht, weil die darüber hinaus benötigten Mittel aus der Kreditaufnahmeermächtigung des Sondervermögens bereitgestellt werden. Spätestens im Zeitpunkt der Auflösung des Sondervermögens (derzeit zum 30. Juni 2016) sind die dann verbleibenden Verbindlichkeiten des Sondervermögens vom Landeshaushalt zu tragen.

E. Zuständigkeit Federführend ist das Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz.