Ausbildungsvermittlung und berufliche Rehabilitation

Alle übrigen Konstellationen werden durch das Leitkonzept für die Bereiche Ausbildungsvermittlung und berufliche Rehabilitation abgedeckt.

Mit grundsätzlich allen Kunden wird ein stärken- und potenzialorientiertes Profiling durchgeführt, es wird eine gemeinsame Zielfestlegung vorgenommen sowie ein gemeinsamer Weg vereinbart, auf welche Weise und in welcher zeitlichen Perspektive das arbeitsmarktliche Ziel in Kooperation von Kunde und Bundesagentur für Arbeit erreicht werden soll. Der Abschluss einer gemeinsamen Eingliederungsvereinbarung bildet den verbindlichen Startpunkt für die Umsetzung und eine spätere Nachhaltung der vereinbarten Vorgehensweise.

Gemeinsam mit dem Kunden werden jene Potenziale (vermittlungsrelevante Handlungsbedarfe/Vermittlungshemmnisse) erhoben, die einer Vermittlung bzw. Integration mit Blick auf den Zielberuf bzw. die Zieltätigkeit im Wege stehen und an denen im Rahmen der Integrationsarbeit systematisch gearbeitet werden muss. Bei dieser Betrachtung wird zwischen vermittlungsrelevanten Handlungsbedarfen unterschieden, die entweder in der Person des Kunden oder aber in seinem persönlichen Umfeld liegen.

Bei der Betrachtung des persönlichen Profils werden Handlungsbedarfe entlang der drei Schlüsselgruppen Qualifikation, Leistungsfähigkeit und Motivation erhoben. Die Betrachtung des Umfeld-Profils erfolgt entlang der Schlüsselgruppen Rahmenbedingungen und Arbeits-/Ausbildungsmarktbedingungen. Entscheidend für die Feststellung integrationsrelevanter Potenziale ist dabei immer, ob ein tatsächlich der Integration im Wege stehender vermittlungsrelevanter Handlungsbedarf bezogen auf den Zielberuf bzw. die Zieltätigkeit (auf Basis der bisherigen Tätigkeit(en) mit den besten Integrationschancen) vorhanden ist. Nur dann wird ein Handlungsbedarf festgehalten, aus dem sich folgerichtig immer auch eine notwendige Handlungsstrategie ableitet. Solange ein Handlungsbedarf nicht eindeutig feststellbar ist, werden entsprechende Aktivitäten zur Feststellung eingeleitet und ein entsprechender Vermerk im Kommentarfeld der Schlüsselgruppe hinterlegt, so dass im Folgegespräch eine Plausibilisierung erfolgen kann.

Mit Abschluss der Erhebung der vermittlungsrelevanten Handlungsbedarfe (Potenzialanalyse) wird ein gemeinsamer Integrationsplan mit dem Kunden vereinbart. Dieser beinhaltet die notwendigen Aktivitäten seitens des Kunden und der Agentur für Arbeit zur Behebung der vermittlungsrelevanten Handlungsbedarfe, welche sich wiederum in der Eingliederungsvereinbarung widerspiegeln.

Für den Personenkreis der Rehabilitanden und schwerbehinderten Menschen ist ergänzend auszuführen:

- Schwerbehinderungen nach dem § 2 SGB IX oder der Status eines Rehabilitanden gemäß § 19 SGB III können durch die Bundesagentur generell als Vermittlungshemmnis gesundheitliche Einschränkung nicht beseitigt werden. Aber mit der Einrichtung von besonderen Vermittlungsstellen für Rehabilitanden und schwerbehinderten Menschen in den Agenturen für Arbeit (Reha/SB-Teams) sowie durch eine oder mehrere Ergänzungen von Förderleistungen und Hilfen nach dem SGB III, IX und/oder dem SGB II werden die Vermittlungshemmnisse dieser besonderen Personengruppen entsprechend dem jeweiligen individuell notwendigen und von Person zu Person unterschiedlichen Hilfebedarf zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt so gemindert, dass eine Aussicht auf eine Teilhabe am Arbeitsleben für diese Personengruppe entsprechend ihrem Leistungsvermögen möglich wird oder verbessert werden kann (§§ 2 Abs. 4 u. 5 in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1 Nr. 7 und § 19 SGB III bzw. § 1 SGB IX).

- In den jährlichen Eingliederungsbilanzen der BAsind auch die besonderen Personengruppen der schwerbehinderten Menschen und Rehabilitanden für Deutschland aufgeführt (§ 11 SGB III). http://www.pub.arbeitsagentur.de/hst/services/statistik/detail/n.html

Für den Rechtskreis SGB II folgende ergänzende Ausführungen: Grundlage für die Integrationsarbeit sind die Phasen:

· Profiling

· Zielfestlegung

· Strategieauswahl

· Umsetzung

Profiling:

Ein fundiertes Profiling stellt die wesentliche Ausgangsbasis für die gemeinsame Integrationsarbeit von Kunde und Vermittlungsfachkraft dar. Das Profiling erfolgt anhand des Zielberufs bzw. der Zieltätigkeit und stellt in besonderer Weise auf die persönlichen Stärken ab. Die Analyse der persönlichen Stärken ist in folgende Kompetenzklassen gegliedert:

- Methodenkompetenz

- Aktivitäts- und Umsetzungskompetenz

- Sozial-kommunikative Kompetenz

- Personale Kompetenz

Das Profiling gliedert sich wiederum in fünf Schlüsselgruppen:

- Qualifikation

- Leistungsfähigkeit

- Motivation

- Rahmenbedingungen

- Arbeits-/Ausbildungsmarktbedingungen

Das Profiling mündet in der Festlegung eines Kundenprofils anhand von Profillagen. Es existieren insgesamt sechs Profillagen:

- Marktprofil

- Aktivierungsprofil

- Förderprofil

- Entwicklungsprofil

- Stabilisierungsprofil

- Unterstützungsprofil

Die letzten drei Profile werden den komplexen Profillagen zugeordnet, bei denen in der Regel ein oder mehrere Vermittlungshemmnisse vorliegen.

Zielfestlegung:

Auf der Grundlage des mit Blick auf den Zielberuf erstellten Profiling vereinbart die Vermittlungsfachkraft mit dem Kunden eine realistische und erreichbare arbeitsmarktliche Zieloption. Bei komplexen Kundensituationen helfen Handlungsstrategien bei der Definition von möglichen Teilzielen.

Strategieauswahl:

Auf Basis des Profiling und der arbeitsmarktlichen Zielfestlegung erfolgt im dritten Schritt die Vereinbarung des konkreten Integrationsfahrplans zwischen dem Kunden und der Vermittlungsfachkraft. Dieser Integrationsfahrplan wird unter Einbezug regionaler und örtlicher Besonderheiten erstellt. Darüber hinaus wird eine realistische und zugleich ambitionierte zeitliche Planung vorgenommen. In dieser Phase wird festgelegt, welches Instrument bei den Integrationsbemühungen zum Einsatz kommt: die reine Arbeitsvermittlung (bei marktnahen Kunden), die Teilnahme an Aktivierungs- und Bildungsmaßnahmen bis hin zum Einsatz kommunaler Leistungen (Sucht-, Schulden- und sozialpsychiatrische Beratung). Umsetzung:

Mit dem Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung beginnt die Umsetzung des zwischen Kunden und Vermittlungsfachkraft besprochenen Integrationsfahrplans.

Für den Fall, dass ein Hilfebedürftiger von mindestens drei schwerwiegenden Vermittlungseinschränkungen betroffen ist, besteht die Möglichkeit, den Kunden durch einen Fallmanager betreuen zu lassen.

Diese Betreuung zeichnet sich durch besondere Intensität aus.

Zu 3.: Zunächst wird darauf hingewiesen, dass nicht alle besonderen Vermittlungshemmnisse beseitig werden können. Zu betrachten ist, ob trotz dessen eine Beendigung der Arbeitslosigkeit, möglichst durch eine erfolgreiche Integration, gelingen konnte. Ein Indiz zur Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit sind die Abgänge von Menschen mit Vermittlungshemmnissen, und hier insbesondere von behinderten oder schwerbehinderten Menschen in Ausbildung oder Arbeit. Statistisch wurde von der Bundesagentur für Arbeit der Verbleib in Arbeit oder Ausbildung dieses gesonderten Personenkreises auch bundesweit nicht gesondert erfasst.

Nur die nachfolgend aufgeführten Daten sind dazu verfügbar:

- Abgänge schwerbehinderter Menschen aus der Arbeitslosigkeit sind der Tabelle in Anlage 4 zu entnehmen.

- Abgänge von Rehabilitanden in den Arbeitsagenturen in Thüringen in der Ersteingliederung (EE) und Wiedereingliederung (WE) im Jahr 2009 sind in der Tabelle der Anlage 5 dargestellt.

Zu 4.: Die Anlagen 6 bis 8 enthalten Übersichten mit einer Auswahl an Maßnahmeförderungen im Jahr 2009 nach Maßnahmeart und Lernort für Thüringen gesamt, die Agenturbezirke und Deutschland gesamt. Die Übersicht enthält je eine Tabelle für den Rechtskreis SGB III und den Rechtskreis SGB II sowie kumuliert für beide Rechtskreise.

Entsprechend ihrem individuell verschiedenen Hilfebedarf werden jugendliche Thüringer Rehabilitanden u.a. auch bundesweit in den auf bestimmte Berufe und Klientel spezialisierte Berufsbildungswerke (BBW) ausgebildet.

Das Thüringer BBW in Gera ist auf die Ausbildung von lernbehinderten sowie körperbehinderten jugendlichen Rehabilitanden spezialisiert. Das BBW Gera bildet nicht nur junge Menschen aus Thüringen, sondern auch Jugendliche aus anderen Bundesländern aus.

Erwachsene Thüringer Rehabilitanden werden in den bundesweit auf bestimmte Qualifizierungen spezialisierte Berufsförderungswerke (BFW) ausgebildet. Das BFW Thüringen in Seelingstädt verfügt derzeit über 412 Qualifizierungsplätze.

In Thüringen gibt es fünf anerkannte wohnortnahe berufliche Rehabilitationseinrichtungen (WBR), welche nach § 35 SGB IX anerkannt und regionale und betriebsnahe Kompetenz- und Innovationszentren der beruflichen Rehabilitation sind. Sie führen für die Bundesagentur für Arbeit passgenau rehaspezifische Beratungs-, Ausbildungs- und Qualifizierungs- sowie Unterstützungsleistungen durch. Die jugendlichen Rehabilitanden können im Gegensatz zur Ausbildung in einem BBW während ihrer Qualifikation in ihrem sozialen Umfeld verbleiben. Zum Ausbildungsbeginn im Herbst 2009 begannen in diesen anerkannten WBR 340

Thüringer Jugendliche ihre Ausbildung.

Von den 336 Absolventen im Jahr 2009 bestanden 322 die Prüfung, davon waren anschließend 234 vermittelbar und 146 begannen eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt.

Daten zu ausgewählten Maßnahmen auf Landkreisebene sind Anlage 3 zu entnehmen. Hier sind entsprechende Eintrittszahlen und Bestandsdaten dargestellt.

Zu 5.: Eintritte und Abgänge aus Rehabilitationsmaßnahmen für psychisch behinderte Menschen werden von der Bundesagentur für Arbeit statistisch nicht mehr gesondert für diesen Personenkreis bzw. auch nicht nach Amtsbezirken erfasst, so dass dazu keine statistischen Angaben möglich sind.

Psychiatrische und psychosomatische Rehabilitationsmaßnahmen sowie die Rehabilitation Suchtkranker gehören in den Bereich der medizinischen Rehabilitation, für die die Bundesagentur für Arbeit nicht zuständig ist (§ 5 und entsprechend dem individuell notwendigen und von Person zu Person unterschiedlichen Hilfebedarfe § 14 SGB IX).

Eine Kennzeichnung ehemaliger Suchtkranker ist aufgrund datenschutzrechtlicher Gesichtspunkte für die Bundesagentur nicht zulässig, demzufolge können auch dazu erfolgen (§ 394 ff. SGB III).

Zu 6.: Eine statische Erfassung zum Verbleib nach der Vielzahl der möglichen Rehabilitationsmaßnahmen erfolgt durch die Bundesagentur für Arbeit derzeit nicht, sondern lediglich regional im Rahmen eines mit einigen Ausbildungsträgern der beruflichen Rehabilitation seit 2010 vereinbarten Integrationsmanagement (z. B. WBR). Wie bereits erörtert, werden lediglich die Abgänge der behinderten Menschen aus der Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit oder die Austritte aus Maßnahmen erfasst, wobei die Abgänge von Rehabilitanden aus Maßnahmen aber auch andere Ursachen haben können, wie z. B. der erneute Beginn einer medizinischen Rehabilitation, ein längerer Krankenhausaufenthalt mit ungewissem Ende oder die Gewährung einer Rente usw.