Deponierung von Bauschutt der NUKEM auf der Deponie Flörsheim-Wicker

Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt:

Frage 1. Welche Mengen an belastetem und unbelastetem Bauschutt werden beim Rückbau der NUKEM anfallen?

Nach derzeitiger Antragslage werden beim Rückbau der Anlage NUKEM-A ca. 28.000 Tonnen Bauschutt und Bodenaushub anfallen, die nach dem 10-µSv-Konzept aus dem Atomgesetz freigegeben werden und prinzipiell auf einer Deponie für Siedlungsabfälle entsorgt werden dürfen.

Frage 2. Wohin soll dieser Schutt verbracht werden, und welche Rolle spielt dabei die Deponie Flörsheim-Wicker?

Die Deponie Wicker war Modelldeponie für die radiologischen Rechnungen im Rahmen des 10-µSv-Konzeptes. Dies geschah aufgrund von Besprechungen zwischen Deponiebetreiber und NUKEM als atomrechtlichem Antragsteller, der verpflichtet ist, den Nachweis zu erbringen, dass die aus dem Atomrecht zu entlassenden Abfälle entsorgt werden können. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.

Frage 3. Welche Zwangsmaßnahmen kann die Landesregierung ergreifen, um Deponiebetreiber zur Annahme von Abfall zu zwingen, und wie ist dabei der Verfahrensweg?

Nach § 28 Abs. 1 kann der Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage (Deponie) durch Anordnung verpflichtet werden, einem Beseitigungspflichtigen oder einem Entsorgungsträger die Mitbenutzung der Anlage zu gestatten.

Durch diese Möglichkeit sollen so genannte Müllnotstände verhindert werden, insbesondere wenn der zur Beseitigung Verpflichtete nicht in der Lage ist, Abfälle zu entsorgen.

Ein Verfahren zur Prüfung einer Mitbenutzungsanordnung setzt grundsätzlich einen Antrag des Beseitigungspflichtigen voraus. In einem solchen Verfahren ist zu prüfen, ob die speziellen Abfälle in der beantragten Anlage entsorgt werden dürfen. Des Weiteren ist zu prüfen, ob im Bezug auf den Beseitigungspflichtigen eine solche Anordnung erforderlich und für den Betreiber der Anlage zumutbar ist.

Frage 4. Hat die Landesregierung Maßnahmen in Vorbereitung, um die Einlagerung von Bauschutt in Flörsheim-Wicker oder einer anderen hessischen Deponie zu erzwingen?

Wie in der Antwort zu Frage 3 bereits dargestellt, setzt ein Verwaltungsverfahren für eine Mitbenutzungsanordnung einen Antrag voraus. Ein solcher Antrag liegt nicht vor.