Aufnahme von Krediten

Die Aufnahme von Krediten bedarf der rechtsaufsichtlichen Genehmigung, also der Zustimmung des Landes. Kredite dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen genehmigt werden, die in einer Rechtsvorschrift bestimmt sind. Eine Voraussetzung für die Genehmigung gemeindlicher Kredite ist die so genannte dauernde Leistungsfähigkeit der betreffenden Gemeinde.

Dabei müssen die Gemeinden nachweisen, dass sie noch über eine so genannte freie Finanzspitze verfügen.

Der Nachweis erfolgt in einer Anlage zum Haushaltsplan, der so genannten Übersicht über die dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit. Diese Übersicht umfasst auch den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung.

Die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden haben Kenntnis von dieser Übersicht der dauernden finanziellen Leistungsfähigkeit der jeweiligen Gemeinde.

Die Landesregierung hat angekündigt, dass die Gemeinden künftig bei der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen ein größeres Ermessen eingeräumt bekommen sollen. Hierzu zählt die Festsetzung des kommunalen Anteils der umlage- und beitragsfähigen Kosten in Abhängigkeit von der Finanzlage und der Schuldenfreiheit.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Gemeinden in Thüringen sind gegenwärtig (Stichtag: 30. Juni 2010) schuldenfrei (bitte Einzelaufstellung)?

2. Welche der nachgefragten schuldenfreien Gemeinden haben für den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung eine Kreditaufnahme vorgesehen (bitte Einzelaufstellung)?

3. Welche der nachgefragten schuldenfreien Gemeinden sind gegenwärtig nicht dauerhaft finanziell leistungsfähig, d.h. können gegenwärtig und im Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung keine freie Finanzspitze nachweisen (bitte Einzelaufstellung)?

4. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass die Schuldenfreiheit einer Gemeinde auch durch die fehlende dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit und damit die Nichtgenehmigung von Krediten durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde begründet sein kann und wie wird dies begründet?

5. Wie begründet die Landesregierung ihr Vorhaben, künftig bei der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen den Gemeinden ein Ermessen in Abhängigkeit von der Schuldenfreiheit einzuräumen, kann doch die Schuldenfreiheit auch durch fehlende dauerhafte finanzielle Leistungsfähigkeit begründet und somit gerade diese Gemeinden auf die Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen angewiesen sein?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 8. November 2010 wie folgt beantwortet:

Zu 1. bis 3.: Zur Beantwortung wird auf die als Anlage beigefügte Tabelle verwiesen.

Zu 4.: Nach § 63 Abs. 2 Satz 3 der Thüringer Kommunalordnung ist eine Kreditgenehmigung in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht im Einklang stehen. Auch einer bislang schuldenfreien Gemeinde kann daher eine Kreditgenehmigung versagt werden, wenn ihre dauernde Leistungsfähigkeit mit der daraus entstehenden Schuldendienstbelastung unvereinbar ist.

Zu 5.: Das Vorhaben der Landesregierung, der Gesetzentwurf zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes, wurde dem Thüringer Landtag zur Kenntnis gegeben. Die vier Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt werden müssen, damit die Gemeinde ein Ermessen bei der Bestimmung ihres Eigenanteils an den Ausbaukosten hat, sind dem Gesetzentwurf zu entnehmen. Die vorgeschlagene Regelung wurde ausführlich begründet. Danach reicht die Schuldenfreiheit gerade nicht aus, um einen Ermessensspielraum zu begründen. Soweit ein Ermessenspielraum besteht, entscheidet die Gemeinde in eigener Verantwortung, ob und gegebenenfalls inwieweit sie davon Gebrauch macht.