Die polizeilichen Befugnisse nach dem HSOG stehen den Polizeibehörden zu

Die polizeilichen Befugnisse nach dem HSOG stehen den Polizeibehörden zu. Daher ist zu bestimmen, dass die Maßnahmen des Freiwilligen Polizeidienstes als Maßnahmen der Polizeibehörden anzusehen sind.

Zu § 3 (Aufnahmeanforderung):

Zu Abs. 1:

Die Vorschrift legt fest, welche Personen in den Freiwilligen Polizeidienst aufgenommen werden können. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht erforderlich. Die Aufnahme nach Abs. 1 ist eine Ermessensentscheidung.

Personen, die zu einer Geldstrafe oder Jugendstrafe verurteilt worden sind oder bei denen eine Straftat durch Zuchtmittel (§ 13 Abs. 2 JGG) geahndet worden ist, erfüllen in der Regel die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 5 nicht.

Zu Abs. 2:

Bei Vorliegen der in Abs. 2 genannten Kriterien besteht ein Aufnahmeverbot, das ausnahmslos gilt.

Zu Abs. 3 Die Regelung gewährleistet, dass die zuständigen Behörden die für die Entscheidung über die Aufnahme in den Freiwilligen Polizeidienst sowie über den Widerruf der Aufnahme notwendigen Erkenntnisse insbesondere im Hinblick auf das Fehlen von Freiheitsstrafen erhalten.

Zu § 4 (Begründung und Beendigung des Dienstverhältnisses):

Durch die Aufnahme in den Freiwilligen Polizeidienst wird ein besonderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis begründet. Die Aufnahme in den Freiwilligen Polizeidienst erfolgt durch die zuständige Polizeidienststelle (§ 10). Das Dienstverhältnis endet kraft Gesetzes (Abs. 2 Nr.1 und 4) oder durch behördliche Entscheidung (Abs. 2 Nr. 2 und 3).

Zu § 5 (Entlassung und Widerruf):

Die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes können jederzeit schriftlich die Entlassung aus dem Freiwilligen Polizeidienst beantragen (Abs. 1). Abs. 2 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Aufnahme in den Freiwilligen Polizeidienst widerrufen werden kann.

Zu § 6 (Heranziehung, Aus- und Fortbildung):

Zu Abs. 1:

Damit die finanzielle Belastung des Landes und der Verwaltungsaufwand für die Behörden möglichst gering bleibt, ist vorgesehen, dass die Heranziehung zur Dienstleistung während der Freizeit und mit dem Einverständnis der Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes erfolgt.

Die Aufnahme in den Freiwilligen Polizeidienst setzt lediglich voraus, dass die in § 3 genannten Anforderungen vorliegen. Die Ausbildung soll sich erst nach der Aufnahme in den Freiwilligen Polizeidienst anschließen, damit insbesondere bei Unfällen während der Ausbildung eine gesicherte Rechtsstellung besteht (vgl. § 7). Die Heranziehung zur Dienstleistung setzt nicht den vollständigen Abschluss der Ausbildung voraus. Vielmehr kann sie bereits dann erfolgen, wenn ein Ausbildungsabschnitt, beispielsweise die Aufgabe der Unterstützung bei der Überwachung des Straßenverkehrs, abgeschlossen ist.

Zu Abs. 2: Aus- oder Fortbildungsveranstaltungen sind so zu legen, dass die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes in ihrer Freizeit daran teilnehmen können. Die Gesamtdauer der Ausbildung ist kürzer als die der Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten (vgl. § 2 vom 1. Januar 1992 - GVBl. I S. 71 -), weil der Umfang der Befugnisse der Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes geringer ist. Für Personen, die bereits eine entsprechende Ausbildung haben, sind kraft Gesetzes Ausnahmen vorgesehen. Daneben besteht die Möglichkeit, Ausnahmen durch behördliche Entscheidungen zu treffen. Zu denken ist beispielsweise an ehemalige Mitarbeiter von privaten Sicherheitsdiensten.

Zu § 7 (Rechtsstellung und Pflichten):

Die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes werden durch die Verweisung auf das Hessische Beamtengesetz den Beamtinnen und Beamten im Hinblick auf die Rechte und Pflichten weitgehend gleichgestellt. Dies gilt insbesondere für die Treuepflicht, die Amtsverschwiegenheit, die Annahme von Belohnungen, die Verpflichtung zum Schadensersatz und den Rückgriff sowie die Erstattung von Sachschäden und die Unfallfürsorge. Aufgrund der Verweisung auf § 56 HSOG besteht die Verpflichtung, auf Anordnung unmittelbaren Zwang - im Rahmen der in § 2 Abs. 1 Satz 1 geregelten Befugnis

- auszuüben. Im Hinblick auf die Befristung des Gesetzes (§ 11) sind dynamische Verweisungen auf das HBG und das HSOG nicht erforderlich.

Weisungen können im Rahmen der Dienstleistung und der Aus- oder Fortbildung erfolgen, aber auch die Heranziehung zur Dienstleistung oder zur Aus- oder Fortbildung selbst erfolgt als Weisung.

Zu § 8 (Aufwandsentschädigung):

Eine Aufwandsentschädigung soll auf Antrag gewährt werden können.

Durch sie werden alle anfallenden Kosten, z. B. Ausgaben für Kleidung, Kosten für Fahrten von und zum Dienst und für Verpflegung abgegolten; auch Zulagen und Reisekostenvergütungen werden nicht gezahlt. Die Voraussetzungen und die Höhe der Aufwandsentschädigung sollen durch Rechtsverordnung bestimmt werden.

Zu § 9 (Einschränkung von Grundrechten):

Die Regelung ist im Hinblick auf Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG sowie Artikel 63 Abs. 2 HV erforderlich. Eine Einschränkung des Grundrechts auf Freiheit der Person hat zu erfolgen, weil dieses Grundrecht nicht nur Freiheitsentziehungen, sondern auch Freiheitsbeschränkungen erfasst. Die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes sind hierzu nach § 2 Abs. 1 befugt (z.B. Anhalten zum Zwecke der Befragung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 HSOG).

Zu § 10 (Zuständigkeit):

Die zuständigen Behörden werden im Hinblick auf die Befristung (§ 11) im Gesetz benannt. Eine Zuständigkeitsverordnung wird dadurch entbehrlich.

Änderungen können im Verlängerungsgesetz erfolgen. Der im Hinblick auf die geplante Neuorganisation zu erwartende Übergang der polizeilichen Aufgaben von den Landräten als Behörden der Landesverwaltung auf die Polizeipräsidien wird durch eine entsprechende Bestimmung im HSOG geregelt werden.

Zu § 11 (In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten):

Die Geltungsdauer des Gesetzes ist befristet.

Das Gesetz soll eine längere Geltungsdauer haben als die bis zum 31. Dezember 2001 vorgesehene Probezeit, damit bei Bewährung der Regelung sichergestellt ist, dass die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes bis zum In-Kraft-Treten eines Verlängerungsgesetzes weiterhin ihre Aufgaben wahrnehmen können.

Wiesbaden, 8. Februar 2000

Der Hessische Ministerpräsident. Der Hessische Minister des Innern Koch und für Sport Bouffier