Berufsbildungsgesetz

Problem und Regelungsbedürfnis

Zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) in der jeweils geltenden Fassung ist es nach § 73 Abs. 2 erforderlich, auf Landesebene die zuständige Stelle für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst unter anderem für den Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellte/Sozialversicherungsfachangestellter zu bestimmen. Dies war bislang ausschließlich in der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Berufsbildung vom 28. März 2006 (GVBl. S. 230), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2008 (GVBl. S. 447), erfolgt. Mit dem Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Gesetzes des Berufsbildungsgesetzes im Bereich des öffentlichen Dienstes wird eine ausdrücklich auf § 73Abs. 2 Bezug nehmende gesetzliche Rechtsgrundlage geschaffen. Damit wird die Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung als zuständige Stelle im Bereich des öffentlichen Dienstes für den Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellte/Sozialversicherungsfachangestellter Träger der Sozialversicherung, die der Aufsicht des Landes unterstehen, zu bestimmen.

B. Lösung:

Durch die Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im Bereich des öffentlichen Dienstes vom 25. Juni 2001 (GVBl. S. 69) wird die Landesregierung ermächtigt, die erforderliche Bestimmung einer zuständigen Stelle nach § 73 Abs. 2 durch Rechtsverordnung vorzunehmen.

Es bedarf eines Inkrafttretens der Ermächtigungsregelung zum 1. Januar 2010, da seit diesem Zeitpunkt die bisher zuständige Stelle im Sinne des § 73 Abs. 2 nicht mehr der Aufsicht des Landes unterliegt und damit seit diesem Zeitpunkt keine zuständige Stelle mehr für den Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellte/Sozialversicherungsfachangestellter in Thüringen besteht. Um diesen Zustand zu beseitigen und einen nahtlosen Übergang für die Betroffenen zu gewährleisten, bedarf es eines rückwirkenden Inkrafttretens zum 1. Januar 2010. Damit kann ein Träger der Sozialversicherung durch entsprechende Änderung der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Berufsbildung zum 1. Januar 2010 als zuständige Stelle bestimmt werden.

Dabei bestehen keine Bedenken in Bezug auf einen Vertrauensschutz, da die betroffenen Bürger auf die Beibehaltung der seit dem 1. Januar 2010 bestehenden Rechtslage des Nichtbestehens einer zuständigen Stelle für Sozialversicherungsfachangestellte/Sozialversicherungsfachangestellter in Thüringen nicht vertraut haben und durch ein rückwirkendes Inkrafttreten keine Zuständigkeit geändert wird.

Zugleich erfolgt die redaktionelle Anpassung der Bezugsnorm in § 1 aufgrund einer Änderung des Berufsbildungsgesetzes.

C. Alternativen

Es besteht die Möglichkeit, die Regelungsinhalte der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Berufsbildung in das Thüringer Gesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im Bereich des öffentlichen Dienstes selbst zu übernehmen. Dies hätte allerdings den Nachteil, dass bei einer zukünftig gegebenenfalls nicht mehr bestehenden Aufsicht über einen als zuständige Stelle benannten Träger der Sozialversicherung jeweils zur erneuten Bestimmung einer zuständigen Stelle ein Gesetzesänderungsverfahren durchgeführt werden müsste. Mit der gewählten Lösung ist eine Bestimmung einer zuständigen Stelle im Verordnungswege möglich.

D. Kosten:

Es sind keine Kosten für das Land zu erwarten. Für den für die Durchführung zuständigen Sozialversicherungsträger entstehen geringfügige, nicht quantifizierbare Aufwendungen.

E. Zuständigkeit Federführend ist das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit./9./10. Dezember 2010.