Aufwandsentschädigung

Die Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit regelt u. a. die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeister und Beigeordnete in Gemeinden.

Die genannte Verordnung regelt die Höchstsätze für die Aufwandsentschädigung der Bürgermeister. Zudem ist bestimmt, dass die ehrenamtlichen Bürgermeister mindestens 50 Prozent dieser Höchstsätze als Aufwandsentschädigung zuerkannt bekommen. Die entsprechenden Regelungen sind in der Hauptsatzung der Gemeinde zu treffen. Diese so genannte 50-Prozent-Regelung gilt grundsätzlich auch für die ehrenamtlichen Beigeordneten (vgl. § 1 Abs. 1 Jedoch normiert die Verordnung in § 2 Abs. 2, dass die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Beigeordneten bis zu 25 Prozent bzw. bis zu zehn Prozent der Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeister betragen können. Ein Mindestniveau ist in diesen Fällen nicht bestimmt. Auch die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Beigeordneten ist in der Hauptsatzung zu bestimmen.

Die Hauptsatzung und ihre Änderungen sind der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde zur Würdigung vorzulegen.

Diese Bestimmungen führen in der kommunalen Praxis zu Anwendungsproblemen, so in der Gemeinde Barchfeld (Wartburgkreis).

Ich frage die Landesregierung:

1. Besteht auch für ehrenamtliche Beigeordnete ein Mindestanspruch für die Höhe der Aufwandsentschädigung analog dem der ehrenamtlichen Bürgermeister, regelt doch die diesbezügliche Verordnung, dass ehrenamtliche Beigeordnete bis zu 25 bzw. zehn Prozent der Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhalten können? Wie wird diese Auffassung begründet?

2. In welcher Höhe (absoluter Eurobetrag und prozentual gemessen an des ehrenamtlichen Bürgermeisters) haben die ehrenamtlichen Beigeordneten der Gemeinde Barchfeld (Wartburgkreis) seit dem 1. Juli 2004 eine Aufwandsentschädigung bezogen (bitte Einzelaufstellung nach Beigeordneten und Haushaltsjahren)?

3. Entspricht die nachgefragte Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Beigeordneten in der Gemeinde Barchfeld (Wartburgkreis) den Vorgaben der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit und wie wird dies begründet? Sollte dies nicht der Fall sein, was wurde seitens der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde im Zusammenhang mit der Würdigung der Hauptsatzung unternommen? Weshalb blieb möglicherweise in diesem Fall und unter der Voraussetzung, dass die nachgefragten Aufwandsentschädigungen nicht den Vorgaben der Thürin ger Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit entsprachen, die Rechtsaufsichtsbehörde untätig?

4. Inwieweit haben die betroffenen ehrenamtlichen Beigeordneten der Gemeinde Barchfeld (Wartburgkreis) rückwirkend einen Anspruch auf Nachzahlung der Aufwandsentschädigung, sollte die gewährte Aufwandsentschädigung nicht den Vorgaben der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit entsprochen haben? Wie wird diese Auffassung begründet?

5. Welchen Klarstellungsbedarf hinsichtlich der Regelungen der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit sieht die Landesregierung, um Anwendungsprobleme wie im dargestellten Fall künftig auszuschließen? Wie wird diese Auffassung seitens der Landesregierung begründet?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 22. November 2010 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Die Thüringer Verordnung über der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit regelt für die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten.

Aus § 1 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 ergibt sich, dass die in der Hauptsatzung festzusetzende Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten mindestens 50 vom Hundert der sich aus § 2 Abs. 2 oder § 3 Abs. 1 oder 2 ergebenden Höchstbeträge der Aufwandsentschädigung betragen muss.

Nach § 2 Abs. 2 darf die Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ersten Beigeordneten höchstens 25 vom Hundert, die der weiteren ehrenamtlichen Beigeordneten höchstens neun vom Hundert der Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Bürgermeisters nach § 2 Abs. 1 betragen.

Unabhängig von der individuellen Regelung in der jeweiligen Hauptsatzung beträgt somit die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Ersten Beigeordneten mindestens 12,5 vom Hundert, die der weiteren ehrenamtlichen Beigeordneten mindestens 4,5 vom Hundert der Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Bürgermeisters nach § 2 Abs. 1

Zu 2.: In § 10 Abs. 5 der Hauptsatzung der Gemeinde Barchfeld vom 23. Juni 2003 ist - bis heute unverändert die Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ersten Beigeordneten auf 52 Euro pro Monat, die der weiteren ehrenamtlichen Beigeordneten auf 26 Euro pro Monat festgesetzt. Gemessen an der Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters nach § 2 Abs. 1 für eine Gemeinde in der Größenordnung der Gemeinde Barchfeld (3 001 bis 5 000 Einwohner) ergibt sich hieraus für den ehrenamtlichen Ersten Beigeordneten ein Prozentsatz in Höhe von 3,22 vom Hundert, für den weiteren ehrenamtlichen Beigeordneten ein Prozentsatz von 1,61 vom Hundert.

Zu 3.: Die in der Hauptsatzung der Gemeinde Barchfeld festgesetzte Aufwandsentschädigung für den ehrenamtlichen Ersten Beigeordneten sowie die weiteren ehrenamtlichen Beigeordneten entspricht nicht den Regelungen der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit.

Nach Mitteilung des Landesverwaltungsamtes sei die Hauptsatzung der Gemeinde Barchfeld der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 21 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung angezeigt worden. Diese habe mit der Erteilung der Eingangsbestätigung darauf hingewiesen, dass die in § 10 Abs. 5 der Hauptsatzung aufgeführten monatlichen Entschädigungsbeträge für den Ersten und den weiteren Beigeordneten unter den Mindestbeträgen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 liegen. Die Bekanntmachung der Satzung wurde zugelassen, eine Beanstandung erfolgte nicht. Dabei sei die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde von dem Grundsatz ausgegangen, dass die Rechtsaufsicht ausschließlich im staatlichen Interesse auszuüben ist (vgl. § 117 Abs. 1 und nicht der Durchsetzung privater Interessen Einzelner diene und dass kein staatliches oder sonstiges öffentliches Interesse daran bestehe, dass eine Gemeinde an ihre ehrenamtlichen Beigeordneten mindestens die in der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit vorgesehenen Mindestbeträge zahle. Daher habe es die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde bei einem Hinweis bewenden lassen. An die Rechtsaufsichtsbehörde seien bisher auch keine Nachfragen oder Beschwerden eines ehrenamtlichen Beigeordneten der Gemeinde Barchfeld herangetragen worden.

Zu 4.: Soweit der Anspruch nicht verjährt ist (§§ 195, 199 Bürgerliches Gesetzbuch), haben die betroffenen Beigeordneten grundsätzlich einen Anspruch auf Nachzahlung des Differenzbetrages zwischen der tatsächlich erhaltenen Aufwandsentschädigung und dem Mindestbetrag.

Dies ergibt sich aus der analogen Anwendung des § 1 Abs. 4 Kommt innerhalb von zwei Monaten nach dem Beginn der Amtszeit eines ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten kein Beschluss zur Höhe der Aufwandsentschädigung im Rahmen der Hauptsatzung zustande, ist eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 vom Hundert der nach § 2 Abs. 1 und 2 oder § 3 Abs. 1 und 2 in Betracht kommenden Höchstbeträge zu gewähren.

Zu 5.: Derzeit wird seitens der Landesregierung kein Klarstellungsbedarf hinsichtlich der Regelungen der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit gesehen. Die Regelungen zur Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten sind umfassend und ausreichend. Die Gemeindevertretungen und Kreistage können innerhalb der in § 2 genannten Mindest- und Höchstbeträge die Höhe der Aufwandsentschädigung nach pflichtgemäßem Ermessen festlegen.